Welche Bedeutung die Rechtsprechung in Deutschland hat, wird allgemein unterschätzt:
Die Rechtsprechung dominiert das Grundgesetz.
Am 12.06.2017 fand am Verwaltungsgericht Stuttgart die mündliche Verhandlung meiner Klage gegen das Land Baden-Württemberg statt, mit der ich Auskunft verlange, über welche hoheitlichen Rechte ein/mein Gerichtsvollzieher verfügt.
Hier will ich aber etwas anderes vorstellen, nämlich wie einfach Richter die Notwendigkeit einer Richtervorlage gem. Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht verhindern können, wenn man eine Kontrolle begehrt, ob der für das Verfahren zuständige Richter der gesetzliche Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S 2 GG ist.Hier zeigt sich:
Wir Bürger stehen gegen Richter und damit
gegen die Staatgewalt im Ganzen auf verlorenem Posten.
In der Rechtssache 12 K 2178/15 wird die Besetzung der Richterbank der 12. Kammer mit Richter auf Probe Vollrath als Einzelrichter gerügt.
Es wird beantragt, die Frage, ob die Besetzung der Richterbank mit dem Grundgesetz Artikel 97 Abs. 2 GG und Art. 101 Abs. 1 S 2 GG zu vereinbaren ist, dem Bundesverfassungsgericht per Richtervorlage gem. Art. 100 GG zur Entscheidung vorzulegen.
Begründung:
Gemäß BVerfGE 4, 331 hat das Bundesverfassungsgericht am 9. November 1955 in BVerfGE 4, 331, 3. Leitsatz entschieden
„Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, …“
In der Begründung (Randnummer Rn 46 - 48) heißt es entsprechend klar:
2. a) Zu diesen Anforderungen gehört jedenfalls, daß alle Mitglieder des Gerichts unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen sind, …
b) … Der verfassungsrechtliche Schutz der persönlichen Unabhängigkeit knüpft nicht mehr an die Ernennung auf Lebenszeit an, sondern an die
hauptamtlich und planmäßig endgültige Anstellung, d. h. an die Einweisung des Richters in eine Planstelle für die Dauer seiner Amtszeit. …
… Nach Art. 97 Abs. 2 GG ist deshalb einem Gremium der Charakter als Gericht
abzusprechen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eines oder mehrere seiner Mitglieder stets … persönlich abhängige Beamte sind, die innerhalb ihrer Amtszeit ohne Gerichtsverfahren jederzeit
versetzt oder abgesetzt werden können.
Nur diese Deutung des Art. 97 Abs. 2 GG entspricht auch rechtsstaatlichen Grundsätzen: denn es ist einmal zu besorgen, daß jederzeit vom Widerruf bedrohte Richter sich mittelbar in ihrer sachlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt fühlen, und zum anderen, daß die Rechtsuchenden einem Gericht mit Mißtrauen begegnen, das mit Richtern besetzt ist, die grundsätzlich auf diese Art von der Exekutive abhängig sind.
Analog dazu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung 2 StR 346/11 vom 18.01.2012 entschieden:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (BVerfGE 82, 286, 298; 89, 28, 36). Der Normgeber einer Zuständigkeits- oder Besetzungsregelung hat deshalb Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall mit der erforderlichen professionellen Distanz gegenüberstehen und ihr Amt in inhaltlicher Unabhängigkeit sachgerecht ausüben können.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist somit nicht nur als formale Bestimmung zu verstehen, die schon erfüllt ist, wenn die Richterzuständigkeit abstrakt-generell für alle anhängig werdenden Verfahren geregelt ist. ›Ungesetzlich‹ ist auch derjenige Richter, der in seiner Person nicht den materiellen Anforderungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 82, 286, 298).
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellt - wie oben dargelegt - materielle Anforderungen an den gesetzlichen Richter, die auch das Präsidium bei der Aufstellung seiner Geschäftsverteilungspläne zu beachten hat. Nur der neutrale, unparteiliche und unabhängige Richter ist ›gesetzlicher Richter‹ im Sinne der Verfassungsnorm. Herausragende Bedeutung kommt dabei der durch Art. 97 GG geschützten Unabhängigkeit des Richters zu, die ihrerseits nicht nur zu den grundlegenden verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien des Grundgesetzes zählt, sondern vor allem auch notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs ist (vgl. Papier NJW 1990, 8, 9). Grundrechtlich garantierter effektiver Rechtsschutz ist (unter anderem) nur durch sachlich und persönlich unabhängige Richter möglich. Aus diesem Grund sind sie prinzipiell unabsetzbar und unversetzbar (BVerfGE 14, 156, 193; 17, 252, 259).“
Mit dieser Feststellung nicht zu vereinbaren ist, dass Richter Vollrath als Richter auf Probe, als weder sachlich noch persönlich unabhängiger Richter, der jederzeit absetzbar und versetzbar ist, als Einzelrichter im Verfahren 12 K 2178/15 tätig ist.
Der Antragsteller ist dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
An diesem Sachverhalt ändert nichts, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 01.06.2017, Az. 10 S 1176/17, über die Beschwerde gegen die Abweisung des PKH-Antrags in Sachen der Zulässigkeit des Einsatz des Richter auf Probe Vollrath abgesondert hat:
Vielmehr wird genau durch diese vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung streitig, ob die Rechtsprechung BVerfGE 4, 331, die Rechtsprechung des BGH 2 StR 346/11 aus dem Jahr 2012 oder dementgegen die angeführte Rechtsprechung BVerfGE 2 BvR 1475/83 aus dem Jahr 1984 die gültige Rechtsprechung darstellt.
Erst durch diese Entscheidung, welche Rechtsprechung dahingehend Gültigkeit hat, ob Richter auf Probe Vollrath als Einzelrichter das Verfahren 12 K 2178/15 betreiben darf, ergibt sich, ob der Einsatz des Richter auf Probe Vollrath im Verfahren grundgesetzkonform oder grundgesetzwidrig ist.
Der Antragsteller fordert deshalb zu Recht, dass Richter auf Probe Vollrath die Frage, ob er als Richter auf Probe als Einzelrichter das Verfahren 12 K 2178/15 betreiben darf oder nicht, dem Bundesverfassungsgericht als Richtervorlage gem. Art. 100 GG zur Entscheidung vorlegt. Dabei wird auf die Entscheidung des BGH 2 StR 346/11 verwiesen.
Der Antragsteller fordert weiter, das Verfahren 12 K 2178 bis zur Entscheidung auszusetzen.
Hans-Joachim Zimmer
Und jetzt hat ein Richter einfach keine Bedenken!
Die Folge dieser "Bedenkenlosigkeit", die bei einem Richter im Grundsatz nur vorsätzlich und wider bessseren Wissens nur vorgeschoben sein kann, ist dass jedes Gesetz als auch sein Status als - ungesetzlicher oder gesetzlicher - Richter nicht mehr zwingend der Kontrolle durch das Grundgesetz unterworfen ist, sondern exakt dieser Kontrolle entzogen ist.
Richter sind unabhängig.
Und selbst der Missbrauch der Unabhängigkeit durch Richter ist der Kontrolle durch das Grundgesetz entzogen, spätestens seit den 1960er Jahren, als das Bundesverfassungsgericht der rechtsprechenden Gewalt den Status der nichtöffentlichen Gewalt zugewiesen hat: Verletzungen an seinen Rechten kann der Bürger nur dann monieren, wenn diese von der öffentlichen Gewalt verübt wurden. Die Seite i. S. rechtsprechende Gewalt,
Aus dem Entzug der Kontrolle der Rechtsprechung durch das Grundgesetz folgt, dass die rechtsprechende Gewalt sich faktisch nur noch selber kontrollieren kann.Wo aber Korruption die Regel ist, wo das vom Staat begangene Unrecht systematisch geschützt wird, da ist für das originäre Recht, das grundgesetzkonforme Recht und die entsprechenden Gesetze und ein gültiges Grundgesetz als oberste Rechtsnorm kein Platz mehr.
Und da die Richter sich nicht der Selbstkontrolle unterwerfen, ist Deutschland heute ein Richterstaat, in dem nicht das Grundgesetz, nicht Recht und Gesetz, sondern das Richterrecht das Maß der Dinge ist.
Ich habe keine Bedenken!
Die Revisionsrichter stellen dann fest, dass die Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Und die Bundesverfassungsricht weisen eine erhobene Verfassungsbeschwerde ziurück, mit der lapidaren Feststellung: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung anggenommen."
Also ist das entscheidende Verfassungsorgan in Deutschland weder
sondern die rechtsprechende Gewalt, die alleine entscheidet, welches Recht gültiges Recht ist, und zwar vollkommen losgelöst von den Inhalten des Grundgesetzes.
Diese rechtsprechende Gewalt gliedert sich auf in
So stellt sich doch zu Recht die Frage, was ist unser Grundgesetz, Klopapier, eine völlig beliebige Norm, ein einfaches Gesetz? Darum die Auskunftsklage gg. Bundestag.