Das Grundgesetz gewährleistet "Rechtsschutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter" ist das Fazit aus der auf Seite i. S. rechtsprechende Gewalt vorgestellten Entscheidung BVerfGE 1 PBvU 1/02 vom 30.04.2003.
Das bedeutet, dass die Handlungen der Richter allgemein der grundgesetzlichen/verfassungsrechtlichen Kontrolle entzogen sind.
Dabei gehen die Bundesverfassungsrichter entweder davon aus, dass Richter grundsätzlich eine untadelige Rechtsprechung praktizieren, oder sie verfolgen durch ihre Entscheidung das Ziel, ungesetzlichen Richtern, skrupellosen Richtern, kriminellen Richtern kriminelle Handlungen wie Rechtsbeugung sowohl zu ermöglichen als auch vor Folgerungen ihres Handelns zu schützen. Denn wäre es anders, wäre das Grundgesetz als Folge grundgesetzkonformer Handlungen und Entscheidungen von Richtern längst die oberste gültige Rechtsnorm.
Dies aber darf nicht sein, da dadurch das gegebene System mit den Parteien als Souverän für Deutschland und über das gesamte deutsche Volk und seine gesamten Finanzmittel zusammenberechen würde. Also: die Parteien als
bedürfen des kriminellen, skrupellosen, verlogenen, in betrügerischer Absicht handelnden Richters, um ihr Monopol auf Beherrschung Deutschlands aufrecht erhalten zu können.
Was liegt unter diesem Aspekt näher, als die gesamte korrupte Richterschaft vor den Folgen ihres Handelns zu schützen, indem man sie persönlich in Bezug auf Artikel 101 Abs. 1 S 3 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) und ihre gesamten Handlungen und Entscheidungen der Kontrolle durch grundgesetzliche Bestimmungen entzieht. Also war es zwingend geboten zu entscheiden:
Die rechtsprechende Gewalt ist keine öffentliche Gewalt.
Nichts anderes wurde von den Bundesverfassungsrichtern beschlossen und seit Jahrzehnten vom 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts praktiziert. Dieser Positionierung hat sich das Plenum des Gerichts, alle 16 Bundesverfassungsrichter, per BVerfGE 1 PBvU 1/02 angeschlossen.
Damit unterliegen Richter nur noch der Kontrolle durch einfachgesetzliche Bestimmungen, nicht aber der Kontrolle durch die Bestimmungen des Grundgesetzes: Sie können als nicht-öffentliche Gewalt vollkommen losgelöst von den Vorgaben des Grundgesetzes agieren, "Recht" sprechen, Rechte der Bürger eingeschlossen die Grundrechte beugen, müssen aber keinerlei Prüfung ihres Handelns befürchten. Eingeschlossen die strafrechtiche Verfolgung.
So einfach kann man also aus einem Rechtsstaat einen Willkürstaat, einen Verbrecherstaat machen: man lässt die Richter von der Leine. Und wer hat dies zu verantworten? Die Richterschaft selber, allen voran die Bundesverfassungsrichter, wie auf Seite i. S. rechtsprechende Gewalt belegt ist und auf der Seite Entrechtung der Entrechteten noch weiter belegt werden wird. Also bleibt nur festzustellen: Nicht etwa der Gesetzgeber war hier tätig, oder gar das Volk, sondern
die Richterschaft selber hat sich
von der Leine namens Grundgesetz frei gelassen!
Fazit: Richter sind Verbrecher. Denn sie leben ihre sich selbst zugewiesene Freiheit von den Bindungen des Grundgesetzes absolut skrupellos aus.
Auf der noch folgenden Unterseite Verkürzung der Bürgerrechte ist belegt, dass der Gesetzgeber selber aktiv daran beteiligt ist, dass Richter eine wirksame Kontrolle ihrer Handlungen nicht befürchten müssen:
Und wenn doch eine Möglichkeit besteht, die Handlungen und Entscheidungen eines Richtters "über Gebühr" infrage zu stellen, dann wird diese Möglichkeit von den Richtern selber per Rechtsprechung unwirksam gestellt.
Richter - und nicht etwa der Gesetzgeber oder die Verfassung - entscheiden darüber, in welchem Umfang und auf welchem Rechtsweg ihr Handeln, ihre Entscheidungen einer
rechtlichen Kontrolle unterworfen sind.
Dieser Fakt wird belegt durch die Entscheidung BVerfGE 1 PBvU 1/02. Die Bundesverfassungsrichter haben entschieden, dass die rechtsprechende Gewalt keine öffentliche Gewalt ist mit den bereits vorgestellten Folgen in Bezug auf die Kontrolle der Handlungen und Entscheidungen der Richter.
Der Verfassungsrechtsweg ist vom Bundesverfassungsgericht also ausgeschlossen worden. Damit sind wir auf der Ebene einfachgesetzlichen Rechtes. Auch hier gibt es einen Rechtsweg, der bei Beanstandungen von Richterrecht ggf. bis zum Bundesgerichtshof oder anderen Bundesgerichten führen müsste. Tut er aber nicht. Und auch hier ist wieder nicht der Gesetzgeber an der Täte gewesen, oder ist die Beschränkung des Rechtsweges durch die Verfassung bestimmt, sondern waren auch hier wieder Richter zugange.
Ebenfalls in der Entscheidung BVerfGE 1 PBvU 1/02 vom 30.04.2003, diesmal unter Rn 4 und 5, ist verkündet worden:
a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage fehlender Rechtsbehelfe bei einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG verschiedentlich befasst. Es hat zum Teil die Möglichkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde als rechtsstaatlich hinreichend angesehen, wenn nach der jeweiligen Verfahrensordnung ein Rechtsmittel gegen die ergangene Entscheidung nicht vorgesehen ist (vgl. BVerfGE 60, 96 <98 f.>). In anderen Fällen hat es die Möglichkeit von Rechtsbehelfen bejaht, die nicht ausdrücklich in den Prozessordnungen geregelt sind (Überblick bei Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., 2001, Einl. Rn. 103). Dabei geht das Bundesverfassungsgericht von dem Grundsatz aus, dass Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte tunlichst im Instanzenzug durch Selbstkontrolle der Fachgerichte behoben werden sollen (vgl. BVerfGE 47, 182 <190 f.>; 73, 322 <327 ff.>; stRspr). In vielen Fällen ist insbesondere die Zulassung von Gegenvorstellungen gebilligt worden (vgl. BVerfGE 9, 89 <101, 106 f.>; 73, 322 <326 ff., 329> ). Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht neue Rechtsbehelfsmöglichkeiten durch analoge Anwendung oder extensive Auslegung der Prozessrechtsnormen (so § 513 Abs. 2, § 568 Abs. 2 ZPO a.F., §§ 33 a, 313 a StPO) für nahe liegend erachtet (vgl. statt vieler BVerfGE 42, 243 <250 f.>; 49, 252 <256>; 60, 96 <98 f.>; 70, 180 <187 ff.>). Die Fachgerichte sind dem im Wesentlichen gefolgt und haben ihrerseits versucht, neuartige Rechtsbehelfe zu ermöglichen, etwa der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Entwicklung der Rechtsfigur der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. etwa BGHZ 119, 372 <374>; 121, 397 <398 f.>; 130, 97 <99>).
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf die Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 entschieden, dass es ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht gebe, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig sei, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletze. In einem solchen Fall sei die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf Gegenvorstellung hin zu korrigieren (vgl. BGHZ 150, 133). Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat entschieden, dass die gesetzliche Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und die Regelung des Beschwerderechts künftig eine Befassung mit außerordentlichen Beschwerden nicht mehr zuließen (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 2657).
Also entscheiden letztlich Richter per Auslegung von Gesetzen über die Möglichkeit und Gegebenheit von Rechtsbehelfen.
Richter entscheiden damit über
Umfang und Qualität von Rechtsbehelfen.
Gemäß der vor zitierten Entscheidung des BGH ist gegen eine "greifbar gesetzwidrige" Entscheidung des Beschwerdegerichts nur die Gegenvorstellung zulässig. Wie die Richter, welche diese Entscheidung erlassen haben, im Zuge der Selbstkontrolle als Beantwortung der Gegenvorstellung wohl erwidern werden? Eines dürfte sicher sein, nämlich dass die gefällte Entscheidung nicht aufgehoben wird. Rechtsmittel daagegen: Keines! Selbstkontrolle? Nicht wirklich gegeben.
Das heißt, Verfassungsrechtsweg blockiert, durch das Bundesverfassungsgericht. Höchstrichterliche Rechtsprechung/Kontrolle durch Bundesgerichtshof etc. ebenfalls blockiert.
Wir Bürger sind der Willkür von Richtern absolut ausgeliefert!
Also ist über den Richtern der unteren Ebenen nur noch blauer Himmel! Und diese Richter werden von den Justiministern, den Regierungen der Länder beherrscht (Keine Gewaltenteilung Länder). Da braucht sich doch kein Bürger mehr wundern, wenn er mit seinen berechtigten Beanstandungen gegen die Staatsgewalt im Allgemeinen und die vollziehende Gewalt im Besonderen bei Gericht scheitert.
Vollziehende Gewalt und rechtsprechende Gewalt
machen gemeinsame Sache.
Unterstützt werden die Richter von der gesetzgebenden Gewalt. Zum Beispiel durch Normen, durch welche die Bürgerrechte verkürzt werden.