Mit der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 1 BvR 746/13 ist es mir tatsächlich gelungen, eine Eingabe im Verfahrensregister und damit unmittelbar bei den Bundesverfassungsrichtern zu platzieren - und
sie wurde auch noch positiv beschieden.
Der Beschluss des OLG Jena Az. 2 ZO 13/13 wurde aufgehoben,
das Verfahren zurückverwiesen.
Genützt hat es letztlich nichts. Das Verfahren 2 ZO 13/13 wurde nämlich nicht an einen anderen Senat des OLG Jena zurückverwiesen. Die Folge:
Die gleichen Richter beschieden die Rechtssache erneut,
nur unter einem anderen Aktenzeichen, 2 ZO 488/13.
Die Verfassungsbeschwerde gegen diese nochmalige Entscheidung der an der ersten Entscheidung beteiligten Richter wurde vom Bundesverfassungsgericht dann, ja was wohl, nicht zur Entscheidung
angenommen: BVerfGE 1 BvR 1367/15 vom 29.06.2015.
Die ganze Geschichte dazu auf Seite AG Gera - Boykott einer Klage.