Beherrscher in dem Sinne sind alle Staatsdiener, die an der Veränderung der BRD-AGB mitwirken.
Der Beamte selber haftet zuerst einmal für nichts, was er tut. Die Haftung trägt immer der Staat oder die Körperschaft, der der Beamte angehört.
Art. 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Der Rückgriff ist in § 36 BeamtStG geregelt.
Dies ist einer der wenigen Ausnahmefälle, bei denen der Staat - natürlich freibleibend - das Grundgesetz als geltendes Recht annimmt. Zwangsläufig, da dies ja sonst nicht geregelt ist. Also
Auf jeden Fall muss sich eine Klage immer gegen den Staat oder die KldR richten, nicht gegen den einzelnen Staatsdiener. Dazu mehr auf Seite Klagen gg. Staat oder KödR.
Losgelöst von jeder persönlichen Haftung für die Installation oder Anwendung von Recht, können sich die Staatsdiener aller Art - auch im Wissen um den Schutz jeglicher Handlungen durch Richter - faktisch vollkommen ungeniert tummeln.
Besonders betroffen von der Freistellung von jeglicher Haftung sind die Bundes- und Landtagsabgeordneten, die für keinerlei Aktivitäten als Mitglied der Gesetzgebung haften müssen. Haften müssen sie nur für strafbewehrte Handlungen, die regelmäßig nicht im Plenum gegeben sind, sondern zum Beispiel im Zusammenhang mit unerlaubter Parteienfinanzierung.
Deshalb scheidet diesbezüglich jede Klage aus, in der der Staat wegen Verletzung von Rechten der Bürger durch einen bestimmten Abgeordneter in Anspruch genommen werden könnte.
Grundsätzlich gilt, dass der Gesetzgeber nach seinem Belieben Gesetze beschließen kann, auch wenn diese nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Also: Die Abgeordneten haften nicht für die Installation von nicht grundgesetzkonformem Recht, aber auch der Staat haftet nicht für den Beschluss von nicht grundgesetzkonformem Recht durch das Verfassungsorgan Deutscher Bundestag.
Nicht grundgesetzkonformes Recht kann derzeit nur in einer Klage gegen eine KödR moniert werden.
Für die Installation von nicht grundgesetzkonformem Recht
haftet niemand, weder Abgeordnete noch Verfassungsorgan.
Die Abgeordneten und das Verfassungsorgan bewirken durch die Installation von nicht grundgesetzkonformem Recht zwar unmittelbar Verletzungen an den Verfassungsrechten der Bürger, aber niemand haftet dafür.
Der Grund dafür ist, dass die Gesetze von der Bundesregierung eingebracht, aber vom Bundestag beschlossen werden. Nachfolgend wird das beschlossene Gesetz von der Bundesregierung im Gesetzblatt verkündet und in Kraft gesetzt.
Also:
Also haften weder Bundestag noch
Bundespräsident noch Bundesregierung dafür,
dass nicht grundgesetzkonformes Recht gültiges Recht wird.
Ein Fall von Gewaltenteilung mit der Folge, dass keiner für das Ergebnis haftet. Dem Bürger bleibt nur, zu versuchen, das nicht grundgesetzkonforme Recht auf dem Rechtsweg im Zuge eines Rechtsstreites als nicht grundgesetzkonformes und damit nichtiges Recht feststellen zu lassen.
Richtig wäre, dass derjenige, der die Installation eines nicht grundgesetzkonformen Rechts zu verantworten hat, auch dafür zur Rechenschaft gezogen werden kann. Die Voraussetzungen dafür sind in der Petition i. S. Verkündung von Gesetzen ausgezeigt. 'Verlangt wird, dass der Bundestag Gesetze nicht nur beschließt, sondern sie auch selber verkündet.
Wird dies umgesetzt, kann jeder, der durch ein Gesetz in seinen Verfassungsrechten verletzt ist, vom Verfassungsorgan Bundestag Schadenersatz verlangen. Auf dem Rechtsweg - und unabhängig davon, ob in einem Rechtsstreit das nicht grundgesetzkonformes Recht als solches festgestellt worden ist oder nicht. .
Die Schadenersatzklage gegen den Bundestag ist
unabhängig von sonstigen Verfahren zu verhandeln.
Die Folge der nicht gegebenen persönlichen Haftung von Staatsdienern aller Art, Abgeordnete eingeschlossen, bewirkt ein Verhalten nach dem Motto: Ist doch mir egal, ob meine Aktivitäten mit dem Grundgesetz vereinbar sind, sie sind mit dem geltenden Recht vereinbar. Basta.
Die Seite Installation GG-widrigen Rechts.