Am 12. Februar 2017 wurde Frank-Walter Steinmeier als Nachfolger des damals noch amtierenden Bundespräsidenten Joachim Gauck in das Amt des Bundespräsidenten gewählt. Es war bereits vorher unstreitig, dass auch die Wahl des Frank-Walter Steinmeier grundgesetz- und rechtswidrig durchgeführt werden wird. Der Ablauf der Wahl hat dies bestätigt.
Dass wir einen Bundespräsidenten haben, der grundgesetz- und rechtswidrig in das Amt gewählt werden konnte, haben wir unseren Bundesverfassungsrichtern zu verdanken, die das Grundgesetz nicht schützen, sondern an vorderster Stelle daran beteiligt sind, dass dieses den Status einer völlig beliebigen Norm hat.
Bundesverfassungsrichter demolieren das Grundgesetz,
indem sie verhindern, dass wir Bürger uns unsere im
Grundgesetz verankerten Rechte zugänglich machen können.
Es wird auf die Ausführungen auf den Seiten Entrechtung des Volkes und Entrechtung der Entrechteten hingewiesen. Wie die Bundesverfassungsrichter sich um den Erhalt der grundgesetzwidrigen Wahlen zum Bundespräsidenten
verdient gemacht haben, wird auf folgenden den Seiten in Menuepkt. 12.10 Bundesverfassungsrichter belegt: Vorgestellt werden die Verfassungsbeschwerden zu folgenden Themen und deren Schicksal
Natürlich wurden alle Verfassungsbeschwerden beschieden mit "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen."
Was soll man auch sonst von Bundesverfassungsrichtern erwarten, etwa den Schutz der Grundrechte?
Die nachfolgend und den Unterseiten vorgestellten Sachverhalte rund um die Wahlen der Bundespräsidenten sind von der Staatsgewalt also vorsätzlich bewirkt, und ebenso vorsätzlich von den Bundesverfassungsrichtern abgesichert.
Jede Wahl der Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der Vergangenheit einschließlich der kommenden fand/findet auf der Grundlage eines nicht
grundgesetzkonformen Gesetzes statt: Das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
(BPräsWahlG) verstößt gegen das Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 GG, als es in Artikel 53 GG eingreift. Hierzu
mehr auf Seite Bundespräsidentenwahlgesetz.
Unabhängig von diesem Aspekt, der bewirkt, dass das BPräsWahlG in der Gesamtheit nichtig ist, sind weitere Aspekte zu beanstanden. Zum Beispiel, dass zu keiner einzigen Bundesversammlung eine Konstituierung stattgefunden hat, also die Feststellung getroffen wurde, dass die Bundesversammlung ordnugsmäßig besetzt und beschlussfähig ist. Artikel 54 GG Absatz 3 bestimmt:
Artikel 54 GG
Gemäß dieser grundgesetzlichen Vorgabe ist die Anzahl der Mitglieder der Bundesversammlung immer eine gerade. Denn 1 und 1 ist immer zwei und damit eine gerade Zahl. Und wenn die ungerade Zahl mit sich selber addiert wird, ist das Ergebnis immer eine gerade Zahl. Man kann es also drehen und wenden wie man will, die Bundesversammlung ist nur dann grundgesetzkonform besetzt, wenn die Anzahl der Mitglieder eine gerade Zahl ausweist.
Bei der Wahl des Herrn Prof. Dr. Horst Köhler am 23.05.2009 bestand die Bundesversammlung aber nicht aus einer geraden, sondern einer ungeraden Zahl an Mitgliedern, und war damit nicht grundgesetzkonform besetzt. Hierzu der Nachweis ganz am Ende (Seite 612) der verlinkten Seite des Bundestages:
Bestätigt ist (links): "Zahl d. Mitgl. d. Bundesvers.: 1223". Damit war die Bundesversammlung am 23.05.2009 - warum auch immer - nicht grundgesetzkonform gemäß Artikel 54 Abs. 3 GG besetzt, die Wahl des Prof. Dr. Horst Köhler zum Bundespräsidenten unwirksam. Die in Kauf genommene Folge:
Jedes einzelne von Bundespräsidenten Köhler unterzeichnete Dokument, jedes Gesetz, ist unwirksam.
Solcherlei rechtliche "peanuts" werden von den Verantwortlichen, im Fall dem als Präsident der Bundesversammlung fungierenden Präsidenten des Bundestages Prof. Dr.
Norbert Lammert, einfach umgangen, indem systematisch keine Konsitituierung der Bundesversammlung stattfindet: Die Bundesversammlung tritt
zusammen, man diskutiert nicht § 9 Abs. 1 S 1 BPräsWahlG gemäß über die Kanditaten, sondern man wählt sofort. Ob dabei die rechtlichen
Rahmenbedingungen eingehalten sind, darüber geht "man" einfach so hinweg. Es geht ja schließlich nur um das höchste (repräsentative) Amt im "Staat".
Und schließlich, wenn man eine solche Wahl anfrechtet, über die rechtmäßige Besetzung des Amtes des Bundespräsidenten durch Herrn Prof. Dr. Horst Köhler und die
Wirksamkeit seiner unterzeichneten Dokumente entscheiden wieder Gerichte - mit vorhersehbarem Ausgang und unter Ignoranz der Vereinbarkeit der gegebenen und angewandten Gesetzgebung mit dem
Grundgesetz: Alles paletti. Hierzu mehr auf Seite Bundespräsidentenwahlgesetz.
Dabei ist aber gerade die Konstituierung der Bundesversammlung von entscheidender Bedeutung, ob die Bewerber gesetzeskonform als Bewerber eingeführt worden sind.
Übrigens: Auch bei der Wahl des aktuellen Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier war die Bundesversammlung nicht grundgesetzkonform besetzt. Infos in der Einrede zur Bundestagswahl 2021 vom 20.11.2021.
Die Seite Kandidatensuche.