Grob skizziert: Gegen die Richter der 13. Kammer des Verwaltungsgericht Stuttgart Pelka, Kern und Dr. Thomann wurde mit Schriftsatz vom 09.02.2017 Befangenheitsantrag gestellt. Grund ist, dass der Beschluss vom 09.01.2017, mit dem der Ablehnungsantrag gegen Richterin Pelka zurückgewiesen wurde, nicht von der 13. Kammer, sondern gemäß der Geschäftsverteilung von der 12. Kammer hätte beschieden werden müssen.
Wegen dieser rechtswidrigen Handlung wurde gegen die drei Richter ein Befangenheitsantrag erhoben. Dieser hätte ebenfalls von der 12. Kammer beschieden werden müssen, wurde aber wiederum rechtswidrig von den drei Richtern der 13. Kammer, Pelka, Kern und Dr. Thomann, beschieden.
Richterin Pelka, Richter Kern und Richter auf Probe
Dr. Thomann haben mit der Bescheidung des
Ablehnungsantrags vom 09.02.2017 das Recht gebeugt.
Sie waren
Mehr Erläuterungen auf Seite 13 K 9347/16 (2) VG Stuttgart.
Also ist mit der Verfassungsbeschwerde vom 08.05.2017 das Bundesverfassungsgericht aufgerufen,
Entscheiden die Bundesverfassungsrichter im Sinne des Punktes 2, dann ist zu unterstellen, dass der
Bürger vorsätzlich der Willkür der ungesetzlichen Richter überlassen ist, und die dann ganz am Ende des Verfahrens 13 K 9347/16 zu erhebende
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden wird. Warum auch immer.
Deshalb ist auch die Verfassungsbeschwerde i. S. 13 K 9347/17 (2) VG Stgt. sozusagen die Nagelprobe für die Bundesverfassungsrichter:
Wie haltet ihr es grundsätzlich mit dem Grundgesetz?
Die Verfassungsbeschwerde kann hier aufgerufen werden, die aufgezeigte Problematik nachgelesen werden.
Mit Schreiben vom 11.03.2017 wurde vom Bundesverfassungsgericht mitgeteilt, dass die Verfassungsbeschwerde vom 08.05.2017 unter Az 2 BvR 1085/17 in das Verfahrensregister eingetragen wurde.
Damit wurde der bisherige Seitentitel BVerfGE i. S. 13 K 9348/17 (2) VG Stgt. geändert in BVerfGE 2 BvR 1085/17.