Das liebste Kind der BVerfG-Richter, mit dem vom Bürger erhobene Verfassungsbeschwerde liquidiert werden, ist die Klausel "gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG".
Beispielhaft die Entscheidung 2 BvR 1194 aus dem Jahr 2015:
Die benannten Paragraphen lauten:
§ 93b BVerfGG
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
§ 93a BVerfGG
Der in § 93b benannte § 93c lautet:
§ 93c BVerfGG (1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer
der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. (...)
Also können die Richter dann, wenn gemäß § 93 c BVerfGG über die "maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden ist", der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b BVerfGG stattgeben.
Nun greift man mit der Verfassungsbeschwerde eine einzelne Bestimmung eines Gesetzes oder gar das gesamte Gesetz an, z. B. wegen Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 GG. Was passiert dann? Es folgt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, weil weder über die Norm noch das Gesetz jemals von den Bundesverfassungsrichtern entschieden wurde: sie sind weder für vorkonstitutionelles noch nachkonstitutionelles Recht zuständig. Für ersteres nicht, weil sie dies selber so beschlossen haben, für das zweitere nicht, weil der Gesetzgeber keine öffentliche Gewalt ist, was die Richter auch selber beschlossen haben, und die Richter nur für Verletzungen der Rechte durch die öffentliche Gewalt zuständig sind.
Gemäß § 93c BVerfGG ist es notwendig, dass über Einzelnorm und/oder Gesetz bereits entschieden, und die beanstandete Handlung
oder Entscheidung mt dieser Entscheidung nicht vereinbar ist. Nur dann - können die Richter die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung annehmen. Sie müssen sie aber nicht zur Entscheidung annehmen.
Die BVerfG-Richter können machen, was sie wollen
- und sie machen, was sie wollen.
Und wenn die Richter machen, was sie wollen, dann ist das halt so. Bei der Entscheidung, ob durch die Nichtannahme die Regelung in § 93a Abs. 2 Buchst. b) greift,
ist kein Kriterium, an das die BVerfG-Richter sich richten müssten. Sie können, aber wenn sie nicht wollen? Denn der Bürger muss nachweisen, dass ihm "durch die Versagung der Entscheidung zur
Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht."
Begründen Sie mal einen aus der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde entstehenden besonders schweren Nachteil, wenn Millionen andere Bürger mit demselben Nachteil beschwert sind, nämlich z. B. durch eine grundgesetzwidriges Gesetz wie das Europawahlgesetz EuWG, das Strafgesetzbuch StGB, die Strafprzessordnung StPO etc. etc.
Die Beschwernis des einzelnen Bürgers ist kein Kriterium,
das die Annahme der Verfassungsbeschwerde bewirkt.
Also: Die Bundesverfassungsrichter sind souveränder Herrscher darüber, ob die verletzten Rechte des Bürgers geheilt werden, oder eben nicht. Denn in allen Bereichen
des BVerfGG ist diesen freigestellt, zu machen was sie wollen. Sie können, aber sie müssen nichts.
Kein Wunder, dass die Lieblingsklausel der BVerfG-Richter bei der Bescheidung von eingereichenten Verfassungsbeschwerden lautet:
"Die Verfassungsbeschwerde wird" - gemäß § 93b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG ... - "nicht zur Entscheidung angenommen."
Klappe zu, Affe tot. So geschehen in den nachfolgend gelisteten rund 40 Entscheidungen der BVerfG-Richter, bereits gelistet auf Seite BVerfG-Entscheidungen. Auf der Strecke geblieben wurden von den BVerfG-Richtern meine im GG verankerten Rechte und die identischen jedes anderen deutschen Bürgers auch.
Achtung Hinweis: Alle nachfolgend gelisteten Entscheidungen des BVerG können auf der Seite BverfG-Entscheidungen aufgerufen werden. Soweit das Aktenzeichen nachfolgend verlinkt (Beispiel 2 BvR 228/09) ist, geht es dort auf die Seite, auf welcher die
gescheiterte Verfassungsbeschwerde erläutert ist. Dabei geht es auf diesen Seiten nur nebenbei um die Vorstellung des verletzten Rechtes, sondern vor allem
um den Beweis, dass die Entscheidung der BVerfG-Richter nicht auf der Grundlage des Grundgesetzes basiert, nicht unsere Rechte geschützt werden.
Unabhängig davon sind einzelne Enscheidungen auch auf anderen Seiten erwähnt.
Nichtannahme mit Begründung:
Nichtannahme ohne Begründung:
Damit wurde in allen Entscheidungen von den beteiligten Bundesverfassungsrichtern gegen ihren Richtereid gem. § 11 BVerfGG
gehandelt, haben sie in allen Entscheidungen das Grundgesetz gebeugt, als sie den gebotenen Rechtsschutz auf der Grundlage von einfachgesetzlichem Recht, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG, verweigert haben.
Welcher Richter in Person an welcher Entscheidung beteiligt war und damit unmittelbar zum Straftäter mutierte, ist auf Seite richterliche u. a. Straftäter/Bundesverfassungsrichter nachzulesen.