Zur Vorgeschichte bitte die Seite 13 K 9347/16 (1) VG Stuttgart lesen.
Wie aus dem Vortrag dort zu entnehmen ist, ist das Bundesverfassungsgericht durch die Verfassungsbeschwerde vom 02./09.02.2017 aufgerufen zu entscheiden, ob es die Entscheidung BVerfGE 4, 331 gegen die Richter durchsetzen will. In der Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht hat am 9. November 1955 in BVerfGE 4, 331, 3. Leitsatz entschieden:
„Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, …“
Jetzt geht es im anhängig gemachten Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich um folgende Frage:
Ist der grundgesetzwidrige § 90 Abs. 2 BVerfGG so auszulegen, dass ein erkennbar in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzter Bürger ein Verfahren erst über alle Instanzen hinweg durchführen muss, bevor er die Verletzung beim Bundesverfassungsgericht anzeigen kann,
oder muss dieses Recht grundsätzlich bereits dann bestehen,
wenn von den ungesetzlichen Richtern ein Beschluss gefasst wurde, gegen den es keinen Rechtsweg mehr gibt.
Also ist mit der Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht aufgerufen,
Entscheiden die Bundesverfassungsrichter im Sinne des Punktes 2, dann ist zu unterstellen, dass der
Bürger vorsätzlich der Willkür der ungesetzlichen Richter überlassen ist, und die dann ganz am Ende des Verfahrens 13 K 9347/16 zu erhebende
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden wird. Warum auch immer.
Deshalb ist die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 529/17 sozusagen die Nagelprobe für die Bundesverfassungsrichter:
Wie haltet ihr es grundsätzlich mit dem Grundgesetz?
Die Verfassungsbeschwerde kann hier aufgerufen, die aufgezeigte Problematik nachgelesen werden.