Grundsätzlich gilt für den Erlass von Haftbefehlen auf Antrag eines Gerichtsvollziehers, dass jeder nur unter der Prämisse der Rechtsbeugung vom Richter erlassen wurde und wird. Denn:
Keine Zahlungsaufforderung eines GV ist prüffähig,
weil in der Forderung rechtswidrig die Vollstreckungskosten mit integriert, diese aber nicht durch Kostenrechnung belegt
und auch nicht mit Rechtsbehelf versehen sind.
Also basieren sämtliche von Richtern auf Antrag eines Gerichtsvollziehers erlassenen Haftbefehle auf der Grundlage von für den Schuldner nicht prüffähigen Zahlungsaufforderungen.
Erläuterungen dazu auf den Seiten Keine Kostenrechnung, 40 EUR und 11 Cent und Kein Rechtsbehelf in Menuepkt. 12.14.
Auch die Forderung eines GV muss prüffähig sein
- für den Schuldner.
Ein Richter, der nicht prüft, ob die Zahlungsaufforderung des GV den rechtlichen Voraussetzungen entspricht, also die Vollstreckungskosten erkennbar in eigener Kostenrechnung ausgewiesen und mit einem Rechtsbehelf versehen sind, begeht Rechtsbeugung, wenn er auf der Grundlage einer solchen Zahlungsaufforderung einen Haftbefehl erlässt, und damit unmittelbar an einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung mitwirkt.
Richter wissen dies. Tatsächlich aber nehmen sie isoliert nur die Behauptung des GV zum Anlass für die Ausstellung eines Haftbefehles, dass der Schuldner der in der Zahlungsaufforderung enthaltenen Aufforderung zur Zahlung oder zum Vorsprechen im Geschäftszimmer nicht Folge geleistet habe.
Ob der Schuldner der Aufforderung zu Recht
keine Folge geleistet hat, weil die Forderung nicht prüffähig war,
das prüfen Richter nicht.
Damit ist Richtern beim Erlass von Haftbefehlen zu Gunsten des GV vorsätzliches Unterlassen eines qualifizierten rechtlichen Handelns zu unterstellen. Denn auch diese Richter sind der folgenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterworfen:
“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.” (in 1 BvR 569/05)“
Und, stellt sich ein Richter schützend für einen Schuldner? Nein, weil der Richter es vorsätzlich unterlässt, zu prüfen, ob die vom GV ausgefertigte und dem Schuldner zugestellte Zahlungsaufforderung prüffähig war.
Dass die Vollstreckungskosten seit 01.08.2012 vom GV nicht mehr offen gelegt werden, das weiß jeder Richter. Damit begründet jeder Richter wissentlich eine rechtswidrige Freiheitsberaubung durch den GV, wenn er für diesen einen Haftbefehl ausstellt ohne geprüft zu haben, ob die Zahlungsaufforderung für den Schuldner prüffähig war.
Ein Richter, der zu Gunsten eines GV einen Haftbefehl ausstellt, ohne geprüft zu haben, ob der GV die Vollstreckungskosten rechtskonform geltend gemacht hat, ist ein Verbrecher.
Diese Behauptung basiert auf Nr. 2
Dass die Gerichtsvollzieher die anfallenden Vollstreckungskosten nicht offen legen, keine Rechnung stellen und auch keinen Rechtsbehelf gemäß § 3a GvKostG ausweisen, hat seinen Grund.
Seit der Änderung der GVO zum 01.08.2012 fordern die GV die Vollstreckungskosten nicht mehr für den Staat, sondern für sich in Person ein (§ 11 GVO vom 01.08.2012, § 7 GVO vom 01.09.2013)..
Die Vollstreckungskosten verbleiben beim GV.
Die Auslagen gesamt, von den Gebühren muss er einen Teil an den Staat abführen. Also: Der GV fordert die Vollstreckungskosten für sich als Person ein - unvereinbar mit § 34 BeamtStG, der bestimmt, dass der Beamte uneigennützig zu handeln hat.
Der GV handelt aber nicht uneigennützig,
da er die anfallenden Kosten für sich vereinnahmt.
Damit sind die Vollstreckungskosten, die ein GV im Zuge einer Vollstreckungsmaßnahme einfordert, für ihn selber bestimmt - und damit sind diese Kosten eine Forderung gegenüber dem Schuldner, die eine privatrechtliche Grundlage haben. Ausführlich dazu auf Seite Klage gg. Gerichtsvollzieher und konzentriert auf Seite PKH-Antrag, jeweils in Menuepkt. 13.2
Fakt ist also, dass ein Gerichtsvollzieher allenfalls dann berechtigt ist, Vollstreckungen durchzuführen, wenn er auf die ihm von der Landesregierung zur persönlichen Verwendung überlassenen Vollstreckungskosten nicht einfordert. Sobald er diese in de verfolgte Forderung integriert, handelt der GV privatrechtlich und nicht mehr hoheitlich.
Der GV kann seine privatrechtliche Forderung nicht per Vollstreckung durchsetzen. Er muss zuerst seine Forderung per Rechnung offen legen, muss den Rechtsbehelf benennen. Und erst wenn die Forderung nicht beanstandet oder vom Gericht bestätigt wird, kann er seine Forderung wirksam geltend machen.
Bis dahin ist es ihm verwert, Vollstreckungskosten einzufordern.
Die Richterschaft hat grundsätzlich Kenntnis von den unter 1. und 2. vorgestellten Sachverhalten. Deshalb:
Jeder Richter, der ohne Prüfung einen Haftbefehl
für den GV ausstellt, ohne zu prüfen, ob die Zahlungsaufforderung des GV gesetzeskonform ist, die Forderung eine hoheitliche
oder eine privatrechtliche ist, beugt das
Recht des Schuldners auf Freiheit der Person.
Und da Rechtsbeugung ein Verbrechen ist, kann die logische Folge nur die Feststellung sein:
Richter, die zu Gunsten des GV einen Haftbefehl ausstellen,
sind Verbrecher.
Denn wenn sie die Prüfungen gemäß Nr. 1 und 2 vor Ausfertigung des Haftbefehls durchführen würden, würden sie keinen Haftbefehl mehr ausstellen, sondern den GV wegen betrügerischer Machenschaften am Kragen packen.
Da dadurch aber das gesamte Vollstreckungswesen zusammenbrechen würde, beugen Richter lieber das Recht der Schuldner auf eine prüffähige Rechnung über die Vollstreckungskosten, ignorieren, dass die Vollstreckungskosten privatrechtlich erhoben werden und es keinen Rechtsbehelf gibt, und unterstützen die kriminellen Machenschaften des Gerichtsvollziehers - indem sie wissentlich gegen geltendes Recht den beantragten Haftbefehl ausstellen.
Mein Fazit:
Richter sind Verbrecher.
Auf folgenden Unterseiten geht es konkret um gegen mich erlassene Haftbefehle, bei denen der Richter es jeweils unterlassen hat, die vor angezeigten Prüfung vorzunehmen.