Der Präsident des LG Paderborn wurde von mir mit Schriftsatz vom 01.02.2019 aufgefordert, mir Kopien des richterlichen GVP als auch aller kammerinternen GVP auszuhändigen.
Er antwortete - unvereinbar mit BGH IV AR (ZV) 2/18 - mit Schreiben vom 13.02.2019:
Da steht der Präsident des Landgerichts Paderborn mit seiner Meinung nicht alleine da, sondern in guter Gesellschaft mit anderen Gerichten, aber eben gesetz- und rechtswidrig.
Besonders zu beachten ist, dass
Die Einsicht in die GVP muss grundsätzlich gewährt werden.
In Rn 9 der BGH-Entscheidung ist dazu ausgeführt:
Es ist also zu unterstellen, dass im Streitfall der BGH entscheiden wird, dass von den Gerichten Kopien der GVP auszuhändigen sind.
Ein Anfang ist durch die BGH-Entscheidung jedenfalls mal gemacht.