Vorseite: 1400 VG Stuttgart
Beugung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter
mit Ansage im Verfahren 6 K 10153/17 VG Stuttgart.
Gegenstand des Verfahrens ist meine Verpflichtungsklage gegen den Landtag von Baden-Württemberg dahingehend, dass er meinen im November 2016 eingereichten Volksantrag gemäß § 43 VAbstG in vollem Umfang im Staatsanzeiger des Landes zu veröffentlichen hat.
Das Verfahren hat seit 2017 faktisch geruht. Vor allem wegen anhängig gemachter Befangenheitsanträge gegen die ehemaligen Mitglieder der 6. Kammer, die Ex-Präsidentin VG Stutgart Schraft-Huber und Richterin am Verwaltungsgericht Dory. Beide sind zwischenzeitlich nicht mehr am Gericht tätig.
So erledigen sich also Befangenheitsanträge gegen Richter wie von selbst: Man muss das Verfahren nur so lange liegen lassen, bis der vom Befangenheitsantrag betroffene Richter zu einem anderen Gericht versetzt ist.
Mit Schreiben vom 04.09.2018 kam etwas Bewegung in die Rechtssache. Es wird mitgeteilt, dass die beiden vorgenannten Richterinnen am Gericht ausgeschieden sind. Neuer Berichterstatter sei Richter Mench.
Ich widersprach natürlich der Meinung, dass sich die Befangenheitsanträge erledigt hätten, aber dann ruhte das Verfahren wieder rund 14 Monate, nämlich bi szum 11.11.2019.
Vermutlich als Folge des blogs #2019-178 kam wieder Leben in die Bude.
Jedenfalls hat die 6 Kammer, beteiligt
durch gemeinsamen Beschluss Richter auf Probe Mench das Verfahren als Einzelrichter übertragen:
Damit hat der Präsident des VG Stuttgart, gleichzeitig auch Präsident des Verfassungsgerichtshofs für das Land BW im Verfahren 6 K 10153/17 vorsätzlich mein Recht auf den gesetzlichen Richter gebeugt. Mehr zur Vorgeschichte auf Seite 1400 VG Stuttgart und in meinem Schreiben vom 28.11.2018 an den Präsidenten des Gerichts.
Was soll man von einem solchen Richter erwarten, außer dass er
im Zweifelsfall eher Gesetz und Recht beugt, als es zu schützen?
Mit Schriftsatz vom 25.11.2019 wurde zur 6. Kammer des VG Stuttgart Erinnerung gegen den Beschluss vom 11.11.2019 eingelegt.
In der Erinnerung wurde die 6. Kammer unter dem Vorsitz des Präsidenten des Gerichts und in Personalunion Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs BW nochmals auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs und die Unvereinbarkeit des Beschluss vom 11.11.2019 (siehe oben) hingewiesen. Es wurde auf angezeigt, dass der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert wurde, die Regelungen zum gesetzlichen Richter nachzubessern.
Es wurde Frist zur Beantwortung der Erinnerung auf 02.12.2019 gesetzt.
Diese Frist als auch die Erinnerung
bewirkte keine Reaktion der 6. Kammer.
Wenn ich der Präsident des VG und des Verfassungsgerichtshofs-BW wäre, würde ich mir die letzten Funken Charakter herauslutschen, und von beiden Ämtern zurücktreten. Besser noch, das Richteramt gesamt aufgeben.
Ein Richter in der exponierten Stellung eines Verfassungsgerichtspräsidenten, der in einer Rechtssache das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter beugt,
hat in einem Rechtsstaat als Richter nichts zu suchen.
Aber: Ist Deutschland überhaupt ein Rechtsstaat? Wenn nein: Also kann der Herr Prof. Dr. Malte Großhof seine Rechtsbeugung einfach aussitzen.
Die Alternative ist die Richteranklage gemäß
(2) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die verfassungsmäßige Ordnung, so kann auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtags das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Fall eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
Und, hat der Verfassungsgerichtspräsident in seiner Eigenschaft als Präsident des Verwaltungsgerichts Stuttgart gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstoßen?
Aber selbstverständlich doch. § 4 LRiStaG bestimmt den Richtereid:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Und, hat der Herr Prof Dr. Malte Großhof das Grundgesetz, Artikel 101 Abs. 1 S 2 GG bei seinem Beschluss vom 11.11.2019 beachtet? Natürlich nicht.
Also bitte: Dort ist die Türe!
Wie es mit der Erinnerung weiterging, und ebenso mit einem Antrag an den Richter auf Probe Mench, sich zu Bedenken gegen seinen Status als zuständiger Richter zu erklären, dazu wird auf Seite 6 K 10153/17 VG Stuttgart (2) vorgetragen.