zum Verfahren 31 Ns 8 Js 79624/17 LG Stuttgart wird zweifach vorgetragen.
In beiden Fällen aber geht es um das Recht auf den gesetzlichen Richter, und in beiden Fällten wurde mir das Recht auf den gesetzlichen Richter vorenthalten bzw. nicht geklärt, ob dieses am AG Waiblingen gegeben gewesen ist.
Beantragt wurde im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 05.07.2019, dass mir im Verfahren durch Beiziehung der richterlichen GVP des Gerichts als auch die aller Kammern des Gerichts ermöglicht wird, zu prüfen, ob die Richterbank grundgesetzkonform besetzt ist.
Dies ist nur dann der Fall, wenn am Gericht kein Hilfsrichter institutionell als Einzelrichter eingesetzt ist. Genau dies ist aber der Fall. Aber:Die Kenntnis von einem grundgesetzwidrigen GVP allein generiert kein Recht eines Verfahrensbeteiligten, die Besetzung der Richterbank wirksam zu monieren.
Nur wenn man die GVP im Verfahren einsehen kann,
kann man auch im Verfahren wirksam Verletzungen
des Rechtes auf den gesetzlichen Richter monieren.
Und nur wenn man die GVP im Verfahren einsehen kann, kann man auch überhaupt nur erkennen, ob und welche Mängel an der Geschäftsverteilung eines Gerichts gegeben sind, und ob
Der Klärung dieser Frage diente der Antrag vom 05.07.2019. Dieser wurde von VRLG Skujat mit folgender Begründung abgelehnt.
Diese Entscheidung wird in der Revisionsbegründung (Seite 3 bis 4 Mitte) mit angegriffen, denn die Verweigerung der Beiziehung der GVP bewirkt eben, dass im Verfahren selber Verletzungen des Rechtes auf den gesetzlichen Richter nicht festgestellt und folglich auch nicht wirksam beanstandet werden können. Eine klare Verletzung des Artikel 101 Abs. 1 S 2 GG.
Für VRLG #Skujat ging es hier vor allem darum, koste es, was es wolle, zu verhindern, dass die GVP des Gerichts von mir eingesehen und beanstandet werden konnten. Das hat er geschafft, und damit das Verfahren nicht fair und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen betrieben.