Freundlicherweise wurde ich über die Pressemitteilung 68/19 des Europäischen Gerichtshofs vom 27.05.2019, und damit mittelbar auch über die betreffenden Entscheidungen informiert, die von Bedeutung für den Jedermann in Deuschland sind.
Jedenfalls für jeden, gegen den von deutschen Staatsanwälten ohne Mitwirkung eines Richters ein europäischer Haftbefehl erlassen wurde, oder dem ein solcher ggf. ins Haus steht oder von einem Staat der Europäischen Gemeinschaft vollstreckt wird.
Von Bedeutung ist diese nachfolgend erläuterte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber auch für alle nicht von europäischen Haftbefehlen betroffenen Bürger, weil dadurch belegt wird, dass Deutschland alles ist, nur kein Rechtsstaat:
In den "Urteilen in den verbundenen Rechtssachen C-508/18, OG (Staatsanwaltschaft Lübeck), und C-82/19 PPU, PI (Staatsanwaltschaft Zwickau), sowie in der Rechtssache C-509/18, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen)" hat der Europäischen Gerichtshof EuGH entschieden
"Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein."
"Der Generalstaatsanwalt von Litauen
bietet hingegen eine solche Gewähr für Unabhängigkeit."
so der EuGH:
Ein Armutszeugnis für die von Politikern aller Couleur, von Staatsbediensteten, Richtern etc. pp. als Rechtsstaat bezeichnete Bundesrepublik Deutschland.
Zur Entscheidung des EuGH:
In Irland ging es um die Vollstreckung von drei europäische Haftbefehle. Einer wurde vom Generalstaatsanwalt von Litauen gegen einen litauschen Staatsbürger, einer der Staatsanwaltschaft Lübeck, ebenfalls gegen einen litauischen Staatsbürger, und einer von der Staatsanwaltschaft Zwickau, gegen einen rumänischen Staatsbürger.
Auszug aus der Pressemitteilung: "Die drei Betroffenen machen geltend, die deutschen Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwalt von Litauen seien nicht zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt, da sie keine „Justizbehörde“ im Sinne des Rahmenbeschlussesüber den Europäischen Haftbefehl1seien. In Bezug auf die deutschen Staatsanwaltschaften tragen OG und PI insbesondere vor, sie seien nicht von der Exekutive unabhängig, da sie zu einer Verwaltungshierarchie unter der Leitung des Justizministers gehörten, so dass die Gefahr einer politischen Einflussnahme bestehe."
Im Grundsatz wurde vom EuGH in den Entscheidungen bestätigt:
Und:
Grundlage § 146 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Die Vorgesetzten von Staatsanwälten sind die Justizminister des Bundes und der Länder.
Also ist kein Staatsanwalt in seiner Entscheidung unabhängig.
Da der Europäische Haftbefehl nur vom Staatsanwalt ausgefertigt, aber nicht vom Richter bestätigt wird, ist der vom Staatsanwalt alleine ausgestellte Europäische Haftbefehl unwirksam.
Damit ist § 457 StPO nicht mit der Rechtsprechung des EuGH zu vereinbaren:
§ 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl
Der nachfolgend abgedruckte und beispielhaft von der Staatsanwaltschaft Neuruppin durch eine Rechtspflegerin erlassene Haftbefehl datiert vom 17.09.2010 (https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/3/30/Vollstreckungshaftbefehl_2010.jpg).
Solche Haftbefehle sind seit der Rechtsprechung des EuGH auf Europäischer Ebene unwirksam. Und in Deutschland?
In Deutschland ist die Rechtsprechung des EuGH unbeachtlich. Für die Staatsgewalt. Innerhalb Deutschland ist weder § 457 StPO geändert, noch ist eine Änderung beabsichtigt.
Bundestag ignoriert Rechtsprechung des EuGH.
Also wird der von der Staatsanwaltschaft ausgefertigte Haftbefehl in Deutschland weiterhin als gültiges Dokument gewertet, und wird jeder Richter Einwendungen dagegen in die Tonne treten. Allein an der Begründung des EuGH für die Entscheidung, dass der von Staatsanwaltschaften ausgestellte Haftbefehl auf europäischer Ebene unwirksam ist, hat sich nichts geändert, sie ist im Grundsatz auf innerhalb Deutschlans gültig. Una auch hier wieder:
Der Bürger soll sich abstrampeln
gegen eine kriminelle Staatsgewalt.
Deshalb: Das deutsche Volk ist gefangen in einer jeglicher Rechtsgrundlage entbehrenden Rechtsordnung, weil das bundesdeutsche Richterpack nicht die Rechte der Bürger achtet, sondern ausschließlich eben diese Rechtsordnung schützt.
Was vom Gesetzgeber bis dato nicht umgesetzt wurde, ist die Staatsanwälte gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Recht auf Ausstellung des Europäischen Haftbefehls zu entziehen. Wie üblich ignorieren die deutschen Politiker und Staatsdiener solche Rechtsprechung, einschließlich der des Bundesverfassungsgerichts zum gesetzlichen Richter, und setzen diese nicht um. Jahrelang, jahrzehntelang.
Also wird auch in Zukunft von Staatsanwälten und mit Billigung des Gesetzgebers, des Bundestags, der Europäische Haftbefehl ausgefertigt werden, genauso auch der Haftbefehl gemäß § 457 StPO innerhalb Deutschlands - obwohl die Rechtsprechung des EuGH auch von deutschen Richtern angewandt werden und auch hier der vom Staatsanwalt erlassene Haftbefehl wegen dessen Abhängigkeit von der Exekutive für unwirksam erklärt werden müsste. .
Das Problem ist: Die Exekutive hat die Pfoten auf den Staatsanwälten und entscheidet damit - gegenüber den Bürgern verdeckt - wann und mit welcher Vehemenz Strafverfolgung betrieben wird.
Da die Justizminister gleichzeitig auch die Dienstherren für die Richter sind, die Gerichte mit Personal ausstatten, Richter befördern, oder auch
nicht, besteht seitens der Exekutive kein Interesse daran, Richter, die im Interesse der Exekutive das Recht beugen, strafrechtlich zu verfolgen: Sie schützen ja die Rechtsordnung!.
Jede Strafverfolgung von Richtern
wegen Rechtsbeugung wird unterdrückt.
So der wohl völlig zutreffende Eindruck des Bürgers. Tenor der Staatsanwälte schlicht und ergreifend: Man habe nichts erkannt.
Deshalb ist für die gesamte Richterschaft das Recht der Bürger grundsätzlich und besonders das gemäß Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz auf den gesetzlichen Richter völlig egal. Sie beugen auch und vehement dieses Recht systematisch, im Wissen zum Beispiel um die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Einsatz von Hilfsrichtern. Seite Kriminelle Vereinigung Richter. Besonders wird dabei auf BVerfGE 4,331 verwiesen.
Also ist es nur logisch, dass deutschen Staatsanwälten als nicht unabhängige Mitglieder der Justizbehörden das Recht auf Ausstellung des Europäischen Haftbefehls verweigert wird. Vom Europäischen Gerichtshof. Aber:
In Deutschland gilt dieses Recht weiter.
Noch jahrelang, jahrzehntelang