Darum gehts: Der Staat hat sich in Bezug auf seine Forderungen aus Gerichtskosten und den Vollstreckungskosten selber derart und unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 3 GG privilegiert, dass verjährte Forderungen dadurch wieder aufleben, dass sie dem Schuldner erneut in Rechnung gestellt werden.
Und der übliche Bürger, der Unternehmer? Wenn seine Forderung verjährt ist, war es das.
In dieser Petition geht es vor allem um Satz 2 des § 5 Gerichtskostengesetz GKG und des § 8 Gerichtsvollzieherkostengesetz. GvKostG. Sie lauten faktisch inhaltsgleich::
Damit kann die Gerichtskasse als auch der Gerichtsvollzieher faktisch über 1000 Jahre hinweg den Forderungen hinterherlaufen. Mehr Info zum Thema auf den Seiten Gerichtskostengesetz und Gerichtsvollzieherkostengesetz.
Der übliche Bürger und Unternehmer, Handwerker oder Selbständige kann da nur staunen, denn für ihn gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen absolut.
Verjährung eingetreten? Tschüss liebe Forderung.
Nicht so beim Staat und den Gerichtsvollziehern. Diese Ungleichstellung ist grundgesetzwidrig und ist zu beenden.
Die Online-Petition vom 17.10.2018 wurde zurückgezogen, nachdem sich der Petitionsausschuss an der Nennung "1000jähriges Reich" gestört hat.
Die Petition wurde nunmehr am 21.12.2018 neu eingereicht.
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Sobald es in der Sache Neues gibt, wird berichtet werden.
< Ich gehe nicht von falschen Voraussetzungen aus, sondern der BT unterstellt eine unzutreffende Meinung.
< Vorgetragen wird im 1. Absatz der Begründung, dass dass jedermann "... daran gehindert ist, die verjährte Forderung über den Eintritt der Verjährung hinaus weiter wirksam geltend zu machen."
< Stundungsbewilligung
Der Bundestag behauptet hier allen Ernstes, dass die erneute Geltendmachung einer bereits verjährten Forderung einer Stundungsbewilligung gleichkommt. Im Fall aber wird diese vom Staat einseitig unterstellt, während sie im privatwirtschaftlichen Bereich von beiden Parteien willentlich vereinbart werden muss, um wirksam zu sein.
< GvKostG
Der BT hat offenbar keine Ahnung, dass in den Bundesländern am 01.08.2012 die Grundlage der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers geändert wurde (GVO vom 01.08.2012 in bereinigter Fassung vom 01.09.2013)..
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Auszug aus der Antwort zu § 8 GvKostG:
Wie es ausgeht, darüber wird berichtet werden.
Mit Schreiben vom 14.03.2022 wurde der Bundestag um Auskunft ersucht, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist.Kann aber auch sein, dass mir die Mitteilung durch die Lappen gegangen ist, dass der Bundestag die Petition schon beerdigt hat.
Mal abwarten.