Begonnen wird wieder auf der Internetseite der Bundesregierung zum Gerichtsverfassungsgesetz GVG.
Begonnen wird beim Rückwärtsrecherchieren also mit BGBl 1975 I S 1077. Bereits hier ist für das Gerichtsverfassungsgesetz die Gliederungsnummer 300-2 angegeben:
In der ab Seite 1079 gegebenen Neufassung des Gerichtverfassungsgesetzes (GVG) vorangestellten Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes GVG ist als Nr. 1 von insgesamt 22 berücksichtigten Änderungen des GVG vorangestellt, dass die Basis für die Neufassung des GVG die "im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 300-2, veröffentlichten bereinigten Fassung" des GVG ist:
Anmerkung: Hier ist übrigens belegt, dass das von der Bunderegierung angegebene Ausfertigungsdatum 12.09.1950 falsch ist. Im Absatz 1 ist mit angegeben: "Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27.1.1877, RGBl. S. 41, durch Art. 9 d. G v. 12.9.1950 I 455."
Die Berechtigung zur auf BGBl 1975 I S 1077 angekündigten Bekanntmachung der Neufassung des GVG, vollzogen ab Seite 1079, wurde dem Bundesjustizminister durch Artikel 323 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, BGBl I 1974 S 469, gegeben auf Seite 645 und ausgegeben nicht am "2.3.73", sondern am 9. März 1974, erteilt.
Dieses Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch wiederum basiert ebenfalls ausschließlich auf Gliederungsnummern aus der Sammlung Bundesrecht. Die Gliederungsnummer 300-2 für das Gerichtsverfassungsgesetz ist in der Liste an fünfter Stelle platziert.
Damit basiert nicht nur das Gerichtsverfassungsgesetz GVG selber auf der Gliederungsnummer 300-2, sondern auch die Berechtigung zur Verkündung der Neufassung des GVG in BGBl 1975 I S 1077 per Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch basiert selber ausschließlich auf Gliederungsnummern aus der Sammlung Bundesrecht.
Damit basiert nicht nur das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch auf Gliederungsnummern der Sammlung Bundesrecht, sondern auch das der Bundesregierung erteilte Recht zur Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes in BGBl I 1975 S 1077 und dessen nachfolgende Publikation ab Seite 1079 unmittelbar auf der Sammlung Bundesrecht. Diese Sammlung wurde aber nie wirksam im Bundesgesetzblatt III veröffentlicht. wurde kein einziges der in der Sammlung Bundesrecht gelisteten Recht jemals vom Bundestag durch Beschluss als Recht anerkannt und nachfolgend im Bundesgesetzblatt I verkündet und wirksam in Kraft gesetzt.
Daran ändert nichts, dass der Bundestag nachfolgend Änderungen zum jeweiligen Recht oder gar dessen Neufassung beschlossen hat:
Die Grundlage Sammlung Bundesrecht bewirkt,
dass das jeweilige Recht dauerhaft kein gültiges Recht ist.
Erläuterungen zur Sammlung Bundesrecht, den technischen Aspekt, das daraus folgende Problem ist auf Seite Recherche zu Sammlung Bundesrecht in den Abschnitten
erläutert. Fakt jedenfalls ist:
Das Gerichtsverfassungsgesetz GVG basiert auf der Gliederungsnummer 300-2 und ist damit ungültiges Recht.
Im GVG ist in § 21e zum Beispiel die Grundlage für die Geschäftsverteilungspläne aller Richter an allen Gerichten gegeben:
Ist das GVG als Folge seiner Grundlage Gliederungsnummer 300-2 aus der Sammlung Bundesrecht nichtig, dann ist auch diese Bestimmung nichtig. Das heißt:
Kein Gericht in Deutschland
verfügt über gültige Geschäftsverteilungspläne.
Ausnahme das Bundesverfassungsgericht, welches auf der Grundlage des BVerfGG agiert.