Am 18.01.2000 ist vom Bundesverfassungsgericht in 1 BvR 321/96 entschieden worden, dass unter Richtervorbehalt stehende Rechtsgeschäfte nicht Rechtspflegern überlassen werden dürfen, und zwar weder ganz noch teilweise.
Der Bundestag verweigert seit über zwanzig Jahren
die Umsetzung dieser Rechtsprechung in geltendes Recht.
Das heißt, der Gesetzgeber war verpflichtet, die in § 3 Rechtspflegergesetz RPflG gelisteten Aufgaben - Siehe Seite Verfahren unter Richtervorbehalt - durch die den Rechtspflegern durch einfachgesetzliches Recht das Recht zugewiesen wurde, in unter Richtervorbehalt stehenden Rechtssachen tätig zu werden,
Und der Gesetzgeber hat nichts getan, war absolut untätig.
Die Untätigkeit des Bundestages wurde in der Petition i. S. Rechtspflegergesetz thematisiert. Die Petition ist bis heute nicht beschieden.
Damit benötigen die Bundestagsabgeordneten geschlagene 20 Jahre und mehr, um eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Und wenn man sie nicht anschieben würde, würden sie überhaupt nichts tun. In der Zwischenzeit werden die Bürger in jedem einzelnen Verfahren, in dem ein Rechtspfleger ganz oder nur teilweise mit agiert, in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und ein faires und nach rechtsstatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren betrogen.
Jeder an einem Gericht tätige Richter, zum Beispiel ein als Insolvenzrichter eingesetzter Richter, ist ein Straftätter, wenn er es zulässt, dass in einer ihm zur Bearbeitung zugewiesenen Rechtssache das Tätigwerden eines Rechtspflegers zulässt. So ist z. B. in § 3 RPflG dem Rechtspfleger die teilweise Zuständigkeit für Insolvenzverfahren zugewiesen:
§ 3 Übertragene
Geschäfte
Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden
Geschäfte des Amtsgerichts in
a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b) Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit,
c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit,
d) Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
e) Verfahren nach der Insolvenzordnung,
f) (weggefallen)
g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung sowie Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535),
h) Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
Und so agieren Rechtspfleger verfassungswidrig in allen ihnen duch § 3 RPflG zugewioesenen Rechtssachen, weil sie für diese Rechtssachen tatsächlich nicht zuständig sind. Die -Folge:
Jeder Richter, der eine Rechtssache dem Rechtspfleger ganz oder teilweise zur Bearbeitung überlasst, ist ein Straftäter.
Um Widerholungen zu ersparen, wird der Einfachheit halber wird auf die Seite Insolvenzverfahren AG Gera verwiesen.
Dort ist umfassend erklärt, dass und warum kein Richter berechtigt ist, auf der Grundlage des Rechtspflegergesetzes das Tätigwerden eines Rechtspflegers in einem in seiner Zuständigketi liegenden Rechtssache zuzulassen.
Mit dem Akzept des Tätigwerdens eines Rechtspflegers
in der unter Richtervorbehalt stehenden Rechssache
wird der Richter zum Straftäter.
Denn es mangelt an einer Berechtigung des Richters durch den Gesetzgeber, die in seiner Zuständigketi befindliche Rechtssache dem Rechtspfleger ganz oder teilweise zu überlassen:
Das Rechtspflegergesetz ist für den Richter unbeachtlich.
Aber Richter brauchen vor Strafverfolgung keine Angst haben: Die Staatsanwaltschaften kehren jede Strafanzeige gegen einen Richter unter den Tisch - sie sind ja selbst Richter, führen im Amt nur den Titel Staatsanwalt. .
Genauso, wie der Richter dadurch zum Straftäter wird, wenn er eine in seiner Zuständigkeit liegenden Rechtssache ganz oder teilweise vom Rechtspfleger bearbeiten lässt, wird der Rechtspfleger auch zum Straftäter, indem er in einer unter Richtervorbehalt stehenden Rechtssache tätig wird.
Durch die nicht richterlichen Geschäftsverteilungspläne der Gerichte wird kein Rechtspfleger wirksam berechtigt, in unter Richtervorbehalt stehenden Rechtssachen tätig zu werden.
Auch hierzu die Ausführugen auf Seite Insolvenzverfahren AG Gera.
Diesen Mangel an der Gesetzgebung zu korrigieren war Gebot bei der Ausarbeitung des Grundgesetz 2.0
Im Grundgesetz 2.0 ist in Sachen der Gewährleistung, dass unter Richtervorgehalt stehenden Rechssachen auch vom Richter abgearbeitet werden, folgendes eingestellt:
Artikel 101 Grundgesetz 2.0
(4) Richter sind nicht befugt, unter Richtervorbehalt stehende Rechtssachen zur Erledigung oder zweitweisen Übernahme an Dritte abzugeben oder die Weiterführung der Rechtssache oder die Einflussnahme darauf ohne ihre formelle Einwilligung zu ermöglichen.
Die Folgen einer verfassungswidrigen Überlassung von unter Richtervorbehalt stehenden Rechtssachen in die "Zuständigkeit" des Rechtspflegers sind in Artikel 19e Grundgesetz 2.0 thematisiert, denn jede von einem Rechtspfleger bearbeitete Rechtssache ist im Ergebnis nichtig und begründet für den Geschädigen einen Schadenersatzanspruch.
Artikel 19e Grundgesetz 2.0
(3) Jeder Bürger hat einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung der entzogenen Einkommens- oder Vermögensteile, die vom Bund oder einem Bundesland oder einem Gericht oder Richter oder Behörden oder Beamten, also der Staatsgewalt im übergreifenden Sinn, mittels Verletzung von Verfassungsrechten entzogen wurden.
(4) Für die Rückerstattung entzogener Einkommens- und Vermögensteilen haftet der nicht gesetzliche Richter, der Rechtspfleger und der Gerichtsvollzieher in Person, wenn der Rückerstattungsanspruch darauf gründet, dass festgestellt wird, dass der Richter kein gesetzlicher Richter war, der Rechtspfleger in unter Richtervorbehalt stehenden Rechtssachen agiert hat, der Gerichtsvollzieher wirtschaftlich am Ergebnis der Vollstreckungsmaßnahme beteiligt war und die jeweilige Handlung oder Entscheidung als nichtig festgestellt wurde. Ist der Schadenersatz für den Geschädigten uneinbringlich, haftet der Bund oder das betreffende Bundesland.
Ist doch selbstverständlich, dass der Gesetzgeber bemüht sein wird, solche Regelungen nicht zu gültigem Recht werden zu lassen. Also wird er das Grundgesetz 2.0 boykottieren, wie es besser nicht geht.
Durch das Tätigwerden von Rechtspflegern in unter Richtervorbehalt stehenden Verfahren wird mehrfach das Recht gebeugt:
Fakt ist also, dass eine rechts- oder gesetzwidrige Gesetzgebung von den Staatsdieners weiter benützt wird, und der betroffene Bürger nur versuchen kann, seinen Rechtsanspruch auf ein faires und nach rechtsstaatliches Grundsätzen geführtes Verfahren und den Rechtsanspruch auf den (gesetzlichen?) Richter durchzusetzen.
Im Fall des Insolvenzverfahrens AG Gera wurde vom Amtsgericht, vom Verwaltungsgericht, vom Landgericht jeder Versuch totgeschlagen, das Tätigwerden des Rechtspflegers wirksam zu beanstanden.
So bewirkt eine Rechtsbeugung regelmäßig
eine Fülle weiterer Rechtsbeugungen, weil die involvierten Staatsdiener eben nicht die Rechte des Bürgers,
sondern das rechtswidrige Handeln des Kollegen schützen.
Die Bundestagsabgeordneten wiederum schützen dieses rechtswidrige Handeln der Staatsdiener im Fall durch vorsätzliche Untätigkeit über eine Zeitraum von über 20 Jahren.
Inzwsichen wurde, wie zu unterstellen ist, wohl millionenfach durch das verfassungswidrige Tätigwerden von Rechtspflebern in unter Richtervorbehalt stehenden Rechtssachen das Recht der Beteiligten auf ein faires und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren als auch den gesetzlichen Richter gebeugt.
Bundestagsabgeordenten ist dies sch...egal.
Wenn alle milionenfach gelinkten Bürger den Antrag zum Bundestag stellen würden, das wäre was.
In Sachen Eingaben zum Bundestag mehr in Menuepkt. 15.4.(in Bearbeitung)