Parteien sind Vereine.
Im Grundsatz sind Parteien auch nur Vereine wie der Hundezüchterverein von ... oder der Obst- und Gartenbauverein von irgendeinem Dorf irgendwo in Deutschland, die gem. § 21 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angelegt sind. Der Unterschied ist nur, Parteien sind Vereine, die sich politisch engagieren.
Der gravierendere Unterschied zwischen Vereinen und Parteien ist, dass Parteien - überwiegend - als Verein nicht rechtsfähig sind. Für den nicht rechtsfähigen Verein ist in § 54 BGB bestimmt:
Also Parteien sind nicht rechtsfähige Vereine, womit der oder die für den Verein handelnden Personen für alle im Namen des Vereins/der Partei vorgenommenen Rechtsgeschäfte in Person haftet.
Wie "gut", dass der Gesetzgeber
von Mitgliedern der Parteien beherrscht wird.
Denn dieser hat für die politischen Vereine am 24.07.1967 ein eigenes Gesetz erlassen, das Parteiengesetz PartG. Und in diesem haben die den Bundestag beherrschenden Parteimitglieder schon vor Jahr und Tag einen § 37 eingestellt. Dieser bestimmt, dass der oben zitierte Satz 2 des § 54 BGB für Parteien wirkungslos gestellt ist:
Damit wurde folgendes bewirkt:
Kein Mitglied einer Partei im Status eines
nicht rechtsfähigen Vereins haftet für irgendetwas, was er/sie tut.
Nicht davon betroffen sind natürlich und nur strafrechtlich relevante Handlungen.
Übrigens. die haftungsrechtliche Ungleichstellung von Mitgliedern der Partei-Vereine und Vereinen, in denen die Akteure tatsächlich für alles haften, was sie anstellen, war Gegenstand einer meiner Verfassungsbeschwerden. Sie wurde, wie üblich bei Bundesverfassungsrichters, nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfGE 2 BvR 667/00 vom 23.01.2001 i. S. § 37 Parteiengesetz und § 93 Abs. 3 BVerfGG
Für nichts!
Dies, weil die im Bundestag platzierten und Parteien angehörenden Abgeordneten durch § 37 Parteiengesetz PartG § 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuch BGB wirkungslos gestellt haben. Unter diesem Aspekt nun mal zu den Koalitionsverhandlungen und den Personen, die daran beteiligt sind.
Gemäß dem Bundeswahlrecht bewerben sich Parteien um Wählerstimmen. Angeboten werden von den Parteien auf Listen eine Anzahl von Mitgliedern der Partei, die der Bürger nicht unmittelbar gem. Art. 38 Abs. 1 GG wählen kann. Weiter bewerben sich Mitglieder von Parteien in den Wahlkreisen um das verfügbare Direktmandat. Hier wird unmittelbar gewählt.
Also, die Wahl ist entschieden, die Parteien, die mehr als 5 % der Wählerstimmen auf sich vereinigen konnten, ziehen mit den per Liste oder unmittelbar gewählten Parteimitgliedern in den Bundestag ein. Alle anderen bleiben außen vor - es sei denn, dass ein Mitglied einer Partei, die an der 5 %-Hürde scheiterte, in seinem Wahlkreis unmittelbar gewählt wurde: Dieser zieht dann trotzdem in den Bundestag ein. (Und genau in diesem Sachverhalt liegt die Möglichkeit der parteilosen Bürger, sich gegen die Beherrschung des Bundestages durch Parteien zur Wehr zusetzen, indem es in den Wahlkreisen parteilose Bürger zu Abgeordneten wählt - mehr auf Seite Parteilose Bürger im Bundestag).
Zu beachten ist nun folgendes:
Nun zum Aspekt Regierungsbildung.
Der Bundeskanzler wird gem. Art. 63 Abs. 1 GG vom Bundestage gewählt.
Das hört sich gut an, und wird auch so praktiziert. Entscheidend ist aber das Prozedere, bis der Bundespräsident einen Bundeskanzler vorschlagen kann.
Das Volk hat also gewählt, und, wie aktuell gegeben, kann keine Partei alleine eine Regierung stellen, weil sie über keine Mehrheit der Abgeordneten im Bundestag verfügt. Nach der Wahl zum Bundestag müssten als Folge dessen, dass die Parteien selber nicht gewählt werden können und auch nicht gewählt wurden, sondern nur mittelbar durch ihre dort platzierten Parteimitglieder im Bundestag vertreten sind, die Bundestagsabgeordneten bzw. die Bundestagsfraktionen miteinander darüber befinden, wer der neue Bundeskanzler sein soll. Also müssten die Abgeordneten nun so lange über einen Wahlvorschlag des Bundespräsidenten abstimmen, bis eine vorgeschlagene Person die Stimmen der Mehrheit der Abgeordneten auf sich vereinigen kann.
Im Angebot wäre in solchem Fall auch eine Minderheitsregierung, bei der der Bundeskanzler von der Mehrheit der Abgeordneten gewählt wird, nachfolgend sich aber zu jedem Vorhaben im Bundestag eine Mehrheit suchen muss.
Das Realprozedere ist anders.
Tatsächlich reklamieren die Führungen der Parteien als Folge des mehr oder weniger erfolgreichen Bemühens, eigene Parteimitglieder im Bundestag zu platzieren, für sich das Recht, darüber zu verhandeln, wer der nächste Bundeskanzler sein soll. Aber: Ihnen fehlt es grundsätzlich an der Legitimation für das sodann vollzogene Handeln.
Also treten anstatt der einzig zur Wahl des Bundeskanzlers legitimierten Bundestagsabgeordneten Parteimitglieder zusammen, und verhandeln darüber, wer der nächste Bundeskanzler sein soll. Darunter dann Personen wie der Ministerpräsident von Bayern, Horst Seehofer, der nicht Mitglied des neuen Bundestages ist, aber der Chef der CSU. Oder der Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Winfried Kretschmann.
Das heißt, dass das Recht zur Entscheidung, wer der nächste Bundeskanzler sein soll, von hierzu nicht legitimierten Parteigremien und Parteigängern ausgeübt wird. Dabei treten auch die Parteigänger, die dem neuen Bundestag angehören und an den Verhandlungen beteiligt sind, nicht als zur Verhandlung legitimierte Bundestagsabgeordnete auf, sondern als Mitglieder ihrer Partei.
Und nun der Knackpunkt:
Also ist im Zuge von Koalitionsverhandlungen keiner der Teilnehmer an das gebunden, was die Partei im Wahlkampf den Bürgern versprochen hat. Die Verhandlungsführer sind absolut frei in ihrer Entscheidung, wo sie welches Versprechen brechen, reduzieren, der anderen Verhandlungsdelegation Zugeständnisse machen, nur um das gesteckte Ziel zu erreichen:
Die Teilhabe an der Macht.
Damit ist folgender Sachverhalt gegeben:
Über die Bedeutung von Koalitionsverträgen wird auf Seite Koalitionsverträge vorgetragen.
Niemand haftet für irgendetwas!
Die Mitglieder der Parteien, die unlegitimiert an den Verhandlungen und am Abschluss der Koalitionsverträge beteiligt waren, haften als Folge der Nichtigstellung des § 54 Satz 2 BGB durch § 37 PartG für nichts. Deshalb kann in den Jamaika-Verhandlungen über Umwelt- und Klimaschutz, über Flüchtlinge und Obergrenzen, Schuldenabbau oder was auch immer nach völligem Belieben gestritten und vereinbart werden. Niemand haftet für irgendetwas, was vereinbart wird.
Und die Abgeordneten der Regierungskoalition, die nachfolgend ausschließlich den Koalitionsvertrag als Gebetbuch verwenden und allem hinterherlatschen, was die Regierung vom Stapel lässt, haften auch für nichts, weil sie ja immun und nur ihrem Gewissen unterworfen sind - sofern sie überhaupt eines haben.
Das war es dann für uns Bürger, das Volk, egal ob Jamaika oder etwas anderes kommt.
Rechtsweg dagegen: Keiner. Möglich wäre ein Referendum, wenn ein solches gegeben wäre. Hierzu die Seite Kein Referendumsrecht.
Also bleibt uns Bürgern nur, uns im Einzelfall gegen bewirkte Verletzungen unserer Rechte zur Wehr zu setzen. Dieses Recht wird aber vom von den Parteien beherrschten Gesetzgeber boykottiert (Seite Verbrecherischer Bundestag), spätestens von der rechtsprechenden Gewalt und abschließend den Bundesverfassungsrichtern in die Tonne getreten.
Fakt ist damit:
Das deutsche Volk ist umfassend entrechtet und entmachtet,
die Parteien sitzen genauso souverän im Sattel, wie z. B. die
chinesische Partei und ihre Führungskräfte China beherrschen.
Deshalb nochmals: Die einzige Möglichkeit, uns gegen diese absolutistische Herrschaft der Parteien in Deutschland zur Wehr zu setzen, ist auf Seite Parteilose Bürger im BT vorgestellt. Und um Bedeutung und Rechtsgrundlage von Koalitionsverträgen geht es auf der nächsten Seite.
Die nächste Seite: Interessenkollision.