Im dritten Handlungsnebenstrang werden die Bemühungen vorgestellt, zu verhindern, dass das Landeswahlrecht als auch die Landesverfassung bezüglich der Artikel zum Landeswahlrecht noch vor
Beendigung des Wahlprüfungsverfahrens geändert wird.
Dies jedenfalls ist die erklärte Absicht der Landesregierung.
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