Die am 06.05.2021 persönlich zum Landtag eingereichte Wahlanfechtung der Landtagswahl vom 14.03.2021 wurde gemäß Schreiben der Landtagspräsidentin Aras vom 16.11.2021 vom Landtag am 11.11.2021 zurückgewiesen. Eingang des Schreibens am 19.11.2021. Datum ist wichtig, wie noch erläutert werden wird.
Das Anschreiben komplett und die Beschlussemfehlung des Wahlprüfungsausschuss (Drucksache 17/1020) können aufgerufen werden.
Die gebotenen Beanstandungen werden auf folgenden Seiten behandelt. Es geht dabei einmal um die Wahlprüfungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof BW, zum anderen um zwei weitere "Nebenkriegsschauplätze", die als 4. und 5. Handlungsnebenstrang vorgestellt werden.
4. Handlungsnebenstrang
Gemäß den auf Seite Wahlanfechtung zitierten Schreiben der Landtagspräsidentin Aras wurde die Wahlanfechtung vom Landtag mit der Aussage zurückgewiesen, "dass die Wahl, soweit angefochten, gültig ist."
Diese vom Wahlprüfungsausschuss vorgeschlagene und vom Landtag bestätigte Formel ist natürlich Unsinn - weil es gegen den Beschluss des Landtags noch das Rechtsmittel der Wahlprüfungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof BW, nachfolgend noch die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gibt.
Die unternommenen Bemühungen mit Hauptantrag und Eilantrag sind im 4. Handlungsnebenstrang vorgestellt. Dazu die Seite
5. Handlungsnebenstrang
Noch 'ne Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof BW. Folgende Sachverhalte sind moniert:
Die unternommenen Bemühungen mit Hauptantrag und Eilantrag sind im 5. Handlungsnebenstrang vorgestellt. Dazu die Seite