Als bekannt darf ich unterstellen, dass von mir am 24.11.2016 ein 262 DIN A4-Seiten umfassender Volksantrag zum Landtag von Baden-Württemberg eingereicht wurde. Dieser Volksantrag hat folgenden umfassend ausgearbeiteten Gesetzentwurf zum Gegenstand
Gesetz zur Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (GeStDeRe)
Das Gesetz beinhaltet 10 Artikel:
Artikel 1 – Gesetz zur Änderung der Landesverfassung (LVBWÄndG)
Inhalt u. a.:
Artikel 2 – Gesetz zur Einführung des Grundgesetzes in Baden-Württemberg (GGEinfG)
Inhalt u. a.:
Artikel 3 – Gesetz zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Landes Baden-Württemberg (BWVertretG)
Inhalt u. a.:
Artikel 4 – Gesetz zur Bestimmung des gesetzlichen Richters (GesRiG)
Inhalt u. a.:
Artikel 5 – Gesetz zur Änderung des Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHGÄndG)
Inhalt:
Artikel 6 – Gesetz zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Land, Körperschaften und Bürgern und deren Schadenersatzpflicht aus der Verletzung von Grund- und grundrechtsgleichen Rechten
(StreitG)
Inhalt u. a.:
Artikel 7 – Gesetz zur Ausarbeitung einer neuen Landesverfassung (LVEntwurfG)
Inhalt u.a.:
Artikel 8 – 10 beinhalten formelle Regelungen
Dieser Gesetzentwurf kratzt absolut an der Macht der Parteien.
Also stand für die Staatsgewalt zur Debatte, wie diesem Gesetzentwurf nach bestem Können die Publikation verweigert werden kann.
§ 43 VAbstG wurde am 21.12.2016 vom Gesetzgeber geändert.
Wehret den Anfängen, so die Abgeordneten des Landtags. Um zu verhindern, dass weitere Volksanträge eingereicht werden, die an der Macht der Parteien kratzen, wurde einfach § 43 des erst seit 15.12.2015 in Kraft gesetzten Volksabstimungsgesetz VAbstG geändert.
Gültiger Text vom 15.12.2015 bis 30.12.2016 siehe oben.
Am 21.12.2016 wurde vom Landtag § 43 VAbstG geändert, siehe nebenstende Abbildung. Fundstelle GBl Nr. 24, S. 649.
:
Verkündet wurde die Änderung am 30.12.2017, trat diese also ab 01.01.2017 in Kraft. Damit wird ab diesem Datum jeder Volksantrag nur noch mit dem Inhaltsverzeichnis im Staatsanzeiger bekannt gemacht.
Man darf getrost unterstellen, dass diese Gesetzesänderung ihre Ursache darin hat, dass der Gesetzgeber bzw. die Regierung kein Interesse daran hat, dass Volksanträge eingereicht werden, die an der Macht der Parteien kratzen.
Meines Erachtens nach stellt diese Gesetzesänderung einen Missbrauch der Machtausübung über den Gesetzgeber durch die Parteien dar.
In der Klage gegen den Landtag wird natürlich reklamiert, dass dieser den Volksantrag in vollem Umfang, also mit allen 262 Seiten im Staatsanzeiger zu publizieren hat: zum Zeitpunkt der Einreichung des Volksantrags war § 43 VAbstG noch nicht geändert.
Aber jeder, der mit einem Volksantrag nach dem 01.01.2017 vorstellig wird, hat sozusagen "Pech" gehabt.
Rechtsstaatlichkeit und Bürgernähe sieht anders aus.
Was hier vom Landesgesetzgeber, den angeblichen Volksvertretern vielmehr praktiziert wird, ist eine
Wagenburgmentalität, ein Einigeln um "Angreifern",
dem Volk, möglichst keine Angriffsfläche zu bieten.
Die Abgeordneten? Das sind keine Volksvertreter, das sind Volksverräter.
Es ist zu unterstellen, dass seitens der Staatsgewalt geplant ist, die am 21.12.2016 vorgenommene Änderung des § 43 VAbstG rechtwidrig zu verwenden. Wenn man im Internet das Volksabstimmungsgesetz Baden-Württemberg aufruft, dann gelangt man zur entsprechenden Internetseite.
Auf dieser wird angezeigt, dass das Volksabstimmungsgesetz in der Fassung vom 20.06.2016 angezeigt wird - aber in § 43 gegeben ist die Fassung vom 21.12.2016.
Das heißt, im verfügbaren Landesrecht ist einfach die Uhr zurückgedreht worden, und wird die Änderung vom 21.12.2016 unter dem Datum 20.06.2016 als vollzogen behauptet.
Wenn diese Differenz mal nicht vom Landtag in meiner Klage auf Publikation des Volksantrags gemäß § 43 VAbstG in der am 24.11.2016 gegebenen Fassung zu meinem Nachteil ins Feld geführt werden wird. Info dazu auf Seite Vertretung des Landtags von BW.