Sein Recht auf eine gesetzlich und grundgesetzlich konforme Bemessung seines Mitgliedsbeitrags gibt das freiwillig versicherte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, dessen Partner privat versichert ist, faktisch auf, wenn er der Forderung der Kasse entspricht und Angaben zum Einkommen des Partners macht. Denn wird die Auskunft erteilt, ist es fast unmöglich, nachfolgend mit Verweis darauf, dass die Kasse nicht zur Einholung der Auskunft berechtigt ist, die Kriterien, nach denen von der Kasse die Auskunft eingeforderte wurde, als gestzes- oder gar grundgesetzwirdrig feststellen zu lassen. Also grundsätzlich:
Der Kasse keine Angaben zum Einkommen des Partners machen.
Nur wenn die Kasse aus der Weigerung des Mitglieds heraus, Auskunft über das Einkommen des Partners zu erteilen, tätig wird und agiert, nur dann kann sich das Mitglied gegen die Handlung Einbeziehung des Einkommens des privat versicherten Partners zur Wehr setzen.
Also: die Kasse fordert das freiwillig versicherte Mitglied auf, Auskunft über das Einkommen des privat versicherten Partners zu erteilen. Wird die Auskunft verweigert, dann ...
Die Kasse muss also zu einer rechtswidrigen Handlung - Auskunft vom Finanzamt einholen, Höchstsatz festsetzen - genötigt werden, damit man gegen die Grundlagen dieser Handlung vorgehen kann, indem man die Handlung durch die Gerichte auf Rechtmäßigkeit überprüfen lässt. Eine solche rechtswidrige Handlung kann aber dann nicht nachgewiesen werden, wenn das freiwillig versicherte Mitglied die beantragte Auskunft über das Einkommen des privat versicherten Partners selber erteilt hat.
Es ist etwa so wie bei der Stornierung einer Lastschrift im Verhältnis zu einer Überweisung: Eine Überweisung kann nicht storniert werden, weil man selber die Anweisung zur Überweisung durch
Unterschrift erteilt hat. Die Lastschrfit kann man innerhalb von 8 Wochen stornieren lassen, weil man diese selber nicht veranlasst hat, es ist nur das Recht erteilt worden, Beträge vom Konto
abzurufen.
Damit bleibt nach Einschätzung nur der Versuch, die Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung anzugreifen. Hier ist man aber im Verfassungsrecht, und gibt es diese Möglichkeit faktisch nicht. Dazu zum Beispiel die Seiten
Es gibt nämlich kein Gericht, das für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Artikel 19 ABs. 4 GG zuständig ist. Es gibt keinen Rechtsweg unmittelbar gegen Gesetze, weil der Gesetzgeber keine öffentliche Gewalt im Sinne des Artikel 19 Abs. 4 GG ist. Und es gibt keinen Rechtsweg auf man den gegebenen Verstoß gegen das Zitiergebot des Artikel 19 As. 1 GG verfolgen könnte, der nämlich vorgibt, dass ein Gesetz, das in das Grundgesetz eingreift, dies offenlegen muss. Da § 240 Abs. 5 SGB V in das Grundgesetz Artikel 3 eingreift, ist das ganze SGB V wegen Verstoß gegen das Zitiergebot nichtig. Da aber Gesetze insgesamt nicht angegriffen werden können, wird sich kein Richter auf eine Klage einlassen, in der die Grundlagen der Einbeziehung des Einkommens des privat versicherten Partners des freiwilligen Mitglieds auf den Prüfstand gestellt werden (sollen) - es sei denn, man greift die Handlung an. Das aber geht nicht, wenn man selber - analog zur Überweisung - Auskunft erteilt hat.
Alternativ dazu klagt man gegen die Kasse auf Rückerstattung von unberechtigt generierten Einnahmen, also auf Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Aber bitte, zum komplexen Sachverhalt sollte ein Anwalt konsultiert werden, der sich in dieser Materie auskennt oder bereit ist, sich einzulesen. Wahrscheinlich findet niemand einen solchen Anwalt.
Hinweis:
Jetzt wird wohl auch jedem Betroffenen klar, warum ich in meinem Volksantrag vom 10.10.2016 zum Landtag von
Baden-Württemberg nicht nur vorschlage, das Grundgesetz im Ganzen als gültige Norm (Artikel 23a LVBWÄndG) in die Landesverfassung aufzunehmen, sondern auch dass per Artikel 2 und Artikel 67 LVBWÄndG der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG eröffnet gehört und
Richter durch § 4 GGEinfG verpflichtet werden sollten, Normen nur noch dann anzuwenden, wenn diese grundgesetzkonform
sind. Diese Forderungen haben ihre absolute Berechtigung, wie man sieht.Sie sind der Schlüssel zum Ende von Verletzungen unserer Rechte durch die Staatsgewalt inkl. gesetzlicher Krankenkassen im
Status von Behörden.
Mit Wirkung vom 01.08.2014 wurde Absatz 1 des § 240 SGB V ergänzt. Eingefügt wurde der fett gedruckte Teil.
Durch diese Einfügung wurde bewirkt, dass die gesetzlichen Krankenkassen keine Auskunft mehr von den Finanzbehörden über das Einkommen des privat versichterten Ehegatten oder Lebenspartners des freiwillig versicherten Mitlgieds mehr einholen müssen.
Im Fall der Nichterteilung der Auskunft durch das Mitlgied
wird nun einfach der höchstmögliche Beitrag eingefordert.
Diese Neuregelung ändert aber nichts daran, dass die Forderung auf Auskunft entweder gesetzes- oder grundgesetzwidrig ist. Die Auskunft basiert nach wie vor auf § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz, der seinerseits wiederum auf § 240 Abs. 5 SGB V basiert.
Also auch hier gilt: egal wie man es drehen und wenden will, jedes Auskunftersuchen der gesetzlichen Krankenkassen zum Einkommen des privat verisicherten Partners des feiwillig gesetzlich versicherten Mitglieds ist entweder gesetzeswidrig oder grundgesetzwidrig, in jedem Fall aber unzulässig. Damit ist es im Grunde genommen egal, ob die gesetzliche Krankenkasse auf der Grundlage einer Auskunft der Finanzbehörde, oder gemäß der Ergänzung des Absatz 1 den Beitrag des Mitglieds festsetzt:
Jede Festsetzung ist rechtswidrig.
Und jede Festsetzung kann nur dann wirksam auf dem Rechtsweg angegeriffen werden, wenn das Mitglied der Kasse die Auskunft über das Einkommen seines Partners verweigert (hat).
Wurde
dann hat dies Folgen mit Wirkung ab 01.08.2014.
Mit Wirkung zum 01.08.2014 bedurfte es als Folge der vorgestellten Ergänzung des § 240 Abs. 1 SGB V einer neuen Beitragsfestsetzung. Bis einschließlich 31.07.2014 wurde der Beitrag aus einem Gesamtbetrag bemessen, der sich aus dem Einkommen des Mitlgieds unter Berücksichtigung der - rechtswidrig erlangten - Kenntnis vom Einkommen des privat versicherten Partners des Mitglieds zusammensetzte, ab 01.08.2014 wird der Beitrag im Fall als der "dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223)" definiert. Also sind in jedem Fall, bei dem das Mitlgied die Auskunft über das Einkommen des Partners verweigert hat, die Betiragsberechnungen der Kasse nichtig, weil sich am 01.08.2014 die Bemessungsgrundlage für das Mitglied geändert hat, welches die Auskunft verweigert hat.
Folge im Fall, der Antrag zu Gericht, die Festsetzung der Beiträge ab 01.08.2014 für nichtig erklären zu lassen.
der sollte der Kasse - per Einschreiben mit Rückschein - mitteilen, dass er seine erteilte Auskunft über das Einkommen des Partners zurückzieht. Damit muss im Grundsatz die Kasse eine neue Auskunft einfordern. Wird diese verweigert, vom freiwillig versicherten Mitglied, dann muss die Kasse gemäß der Änderung des § 240 Abs. 1 SGB V zum 01.08.2014 den Höchstbetrag als neuen Mitgliedsbeitrag festsetzen.
Wird dies von der Kasse so praktiziert, kann der neue Beschluss auf dem Rechtsweg angegriffen werden.
Wird dies von der Kasse so nicht praktiziert, kann auch der abweisende Beschluss angegriffen werden. Auf dem Rechtsweg, weil sich die Kasse der vom Mitglied erteilten neuen Auskunft über sein Einkommen verweigert.
Wie auch immer, es wird ein hartes Stück Arbeit, als freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkass in den Genus von Gerechtigkeit zu kommen. Und dass auf dem Rechtsweg ungesetzliche Richter nach bestem Können dazu beitragen werden, Gerechtigkeit zu verhindern, darüber sollte sich jeder bewusst sein.