Rechtsberatung ist nur Rechtsanwälten erlaubt. Aber Anregungen für ein m. E. nach gebotenes Verhalten als freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen (KK) darf ich schon liefern.
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gelesen? Wenn nicht sollten Sie dies vor dem Einsteigen in diese Seite und die zugehörigen Unterseiten nachholen.
Ausgangslage:
Durch die vom SpVBdKK erlassenen § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSZ werden die freiwilligen Mitglieder der KK in zwei Klassen unterteilt:
Bei Mitglied nach Nr. 1 wird das Einkommen des Partners mit in die Beitragsbemessung einbezogen, beim Mitglied nach Nr. 2 bemisst sich der Beitrag nur nach dem Einkommen des Mitglieds selber, ist das Einkommen des Partners unbeachtlich. Damit kann der Mitgliedsbeitrag eines Mitglieds nach Nr. 1 schon mal 100 bis 150 EUR pro Monat höher sein, als der des Mitglieds nach Nr. 2.
Also: § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz ist nicht mit dem Grundgesetz Artikel 3 zu vereinbaren.
Wenn das Mitglied nach Nr. 1 sich gegen diese Ungerechtigkeit wirksam zur Wehr setzen will, bedarf es bestimmter Aktivitäten - und Kenntnisse. Dies ist das Wissen um die Rechtslage vor dem 01.08.2014 und der nach dem 01.08.2014 gegebenen.
Was wurde mit Wirkung ab 01.08.2014 geändert? Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 01.08.2014 § 240 Abs. 1 SGB V ergänzt, und zwar um den fett und teilweise rot gedruckten Teil:
Das heißt, seit 01.08.2014 Auskunft vom Finanzamt ade. Stattdessen wird seither das Mitglied, welches die Auskunft verweigert, durch einen Beitrag sanktioniert,
welcher "für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223)" als Beitrag festlegt. Also: Sanktion des sperrigen Mitglieds
auf Anordnung des Gesetzgebers durch Festsetzung des Beitrags durch die KK auf den höchstmöglichen Wert. Damit stellt sich die KK besser, als wenn
sie als Folge der Auskunft vom Finanzamt nur einen Beitrag unterhalb des Höchstwertes festsetzen kann - und das Finanzamt ist seither außen vor: Problem der Verletzung des Steuergeheimnis ist
dadurch gelöst.
Und nun geht es darum, wie man sich als freiwilliges Mitglied mit einem privat versicherten Partner gesegnet gegen die Abzocke durch die KK zur Wehr setzt.
1.
Das Mitglied, dessen Partner privat versichert ist und das der KK in der Vergangenheit über das Einkommen des Partners Auskunft erteilt hat, erhält auf Seite Verweigerung der Auskunft weitere Informationen.
2.
Das Mitglied, welches Rentner/in ist, und wie unter Nr. 1 Auskunft erteilt hat, sollte möglichst kurzfristig gemäß den Informationen auf Seite Verweigerung der Auskunft aktiv werden: Derzeit sind von den KK als Folge der Rentenanpassung vom 01.07.2016 mit Wirkung ab 01.10.2016 neue Beitragsbescheide versandt worden, gegen die innerhalb von einem Monat ab Zugang Rechtsmittel einzulegen ist. Weitere Informationen am Ende der Seite Verweigerung der Auskunft.
3.
Das Mitglied, welches der KK in der Vergangenheit keine Auskunft erteilt hat und bei dem die KK von den Finanzbehörden Auskunft eingeholt hat, erhalten weitere Informationen auf Seite gegebene Auskunftverweigerer (in Bearbeitung).