Vollkommen losgelöst von der Frage der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids und der dagegen erhobenen Klage versuche ich noch auf einem anderen Weg die von der Gerichtsbarkeit, vornehmlich
dem Bundes(a)sozialgericht, geschützte gesetz- und grundgesetzwidrige Beitragsbemessung anzugreifen.
Es geht um ungerechtfertigte Bereicherung.
Ich denke, man kann es durchaus so sehen, dass die Beiziehung des Einkommens des Ehe- oder Lebenspartners, nur weil dieser privat versichert ist, zur Beitragsbemessung des freiwillig gesetzlich
versichierten Mitglieds nur unter dem Aspekt zu betrachten ist, dass die Krankenkasse ihre Einkünfte optimieren will.
Denn, egal ob der Partner eines Mitglieds privat versichert ist oder nicht, dessen Einkommen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird oder nicht, die Leistung der Krankenkasse ist
grundsätzlich gleich.
Die von mir zum Amtsgericht Bremen und von dort wegen Zuständigkeit an das Sozialgericht Stuttgart weitergeleitete Klage kann hier - mit geschwärzten Beträgen - aufgerufen werden. Vielleicht hilft es dem einen oder anderen weiter. Vielleicht
blicke ich es aber auch nicht. Wer weiß
Über den Ausgang der Klage wird ggf. bereichtet werden. Aber das kann dauern.