Rechtspfleger sind aktiv daran beteiligt, dass die gegebene Rechtsordnung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Rechtspfleger betreiben im Wissen,
dass das Rechtspflegergesetz grundgesetzwidrig ist,
Rechtsgeschäfte, die sie nicht betreiben dürfen.
Beispiel: Insolvenzverfahren.
Die Grundlage, dass Rechtspfleger grundgesetzwidrig in Insolvenzverfahren tätig werden können, wurde
geschaffen, eingeschlossen § 3, durch den Rechtspflegern grundgesetzwidrig unter Richtervorbehalt stehende Rechtsgeschäfte zur Erledigung übertragen sind. Seite Rechtspflegergesetz. BVerfGE 1 BvR 321/96 vom 18.01.2000:
Rechtspflegern dürfen "auch keine Aufgaben übertragen werden, die nach Art. 92 GG den Richtern vorbehalten sind."
Konträr dazu, weisen die Direktoren der Amtsgerichte den Rechtspflegern in den nichtrichterlichen Geschäftsverteilungsplänen die Rechtsgeschäfte zu, die diesen nicht übertragen werden dürfen. So wurde in 2014 z. B. von der Direktorin des Amtsgerichtes Gera, Richterin Henn, erneut die Zuständigkeit der Rechtspfleger für Insolvenzverfahren begründet:
Folglich überlassen die am Amtsgericht Gera für Insolvenzverfahren zuständigen Richter dieses mit der Eröffnung des jeweiligen Insolvenzverfahrens dem "zuständigen" Rechtspfleger.
Rechtsgrundlage: Keine.
Bezüglich ohne Rechtsgrundlage: In keinem Geschäftsverteilungsplan in Deutschland (beschlossen vom Richterpräsidium) findet sich eine entsprechende Regelung, weil der einfache Gesetzgeber nicht geregelt hat, unter welchen Bedingungen ein Richter ein ihm zugewiesenes Rechtsgeschäft grundgesetzwidrig an den Rechtspfleger abgeben darf oder muss. Vor allem ist aber grundsätzlich nicht geregelt, dass der Richter in dem Umfang, wie der Rechtspfleger berechtigt wird, aus der Verantwortung entlassen wird. Mehr.
Deshalb: Kein Richter überträgt ein Insolvenzverfahren dem Rechtspfleger durch formellen Beschluss. Denn: dieser wäre ja angreifbar. Die Richter überlassen deshalb ohne Beschluss Insolvenzverfahren einfach formlos dem Rechtspfleger. Oder die Verfahren werden von der Gerichtsverwaltung gleich anstatt an den Richter, an den Rechtspfleger ausgereicht.
Wenn man sich als Insolvenzgläubiger gegen die grundgesetzwidrige Betreibung von Insolvenzverfahren durch Rechtspfleger zur Wehr setzt, rottet sich die Richterschaft zusammen, und "beerdigt" per Rechtsbeugung die erhobenen Einwendungen.
Analoges gilt für alle sonst in § 3 RPflG gelisteten und unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäfte, die anstatt vom Richter vom Rechtspfleger bearbeitet werden.
In Sachen Rechtspflegergesetz sind die Täter nicht nur die Rechtspfleger. Sie allein können ohne
keine unter Richtervorbehalt stehenden Rechtssachen erledigen.
Die Täter sind also, im Fall bezogen auf Insolvenzverfahren, die Insolvenzrichter, die Direktoren der Insolvenzgerichte, Bundestagsabgeordnete, die Ministerpräsidenten der Länder, der/die Bundeskanzler/in als Verfasser bzw. Installateur und Anwender des Rechtspflegergesetzes.
Weitere Täter sind die Richter, welche die grundgesetzwidrige Überlassung von unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäften auf die Rechtspfleger durch "Rechtsprechung" schützen. Die Bundesverfassungsrichter eingeschlossen, die nicht im Traum daran denken, ihrer eigenen Rechtsprechung Gehör zu verschaffen.
Alle miteinander haben zu verantworten:
Die gegebene Rechtsordnung ist
nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Schweinehund ist also nicht der Bürger, auch nicht der "Reichsbürger", sondern sind die Staatsdiener.
Die Staatsdienerschaft ist im Grundsatz
eine Variante der organisierten Kriminalität.
Bitte beachten: Die Täter sind nicht nur in einer Gewalt zu finden.
Fazit:
Die drei Gewalten sind eine mafios-kriminelle Veranstaltung.
In Volksantrag zum Landtag von Baden-Württemberg ist in § 8 GesRiG (Gesetz zur Bestimmung des gesetzlichen Richters) vorgeschlagen, wie man durch Gesetzgebung verhindern kann, dass Richter unter Richtervorbehalt stehende Rechtsgeschäfte dem Rechtspfleger überlassen können.
Kein Wunder, dass der Landtag von Baden-Württemberg mit allen Mittel versucht, die Publikation des Volksantrags zu verhindern - vgl. Nummer 2 auf Seite Straftäter Landtag BW. Und die Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgart machen mit.
Im Grundgesetz 2.0 ist in § 101 Abs.4 verankert:
Art 101
(4) Richter sind nicht befugt, unter Richtervorbehalt stehende Rechtssachen zur Erledigung oder zweitweisen Übernahme an Dritte abzugeben oder die Weiterführung der Rechtssache oder die Einflussnahme darauf ohne ihre formelle Einwilligung zu ermöglichen.
Das Grundgesetz 2.0 verhindert damit, dass Richter in unter Richtervorbehalt und ihrer persönlichen Zuständigkeit befindliche Rechtssachen an Dritte, namentlich Rechtspflegern, zur Bearbeitung überlassen können. Das heißt, der Richter muss die Rechtssache bewusst an den Rechtspfleger abgeben - aber dazu fehlt es an der gesetzlichen Grundlage.