... und Erpresser.
Es ist zu unterstellen, dass Gerichtsvollzieher der Gilde der Betrüger und Erpresser zuzurechnen sind.
So lange, bis mir jemand beweist, dass Gerichtsvollzieher jede ihrer Forderungen durch Kostenrechnung belegen, und für diese dazu eine Rechtsbehelfsbelehrung angehängt ist, so lange bin ich der Meinung, dass Gerichtsvollzieher systematisch die Schuldner durch grundsätzlich nicht deklarierte Vollstreckungskosten, die versteckt der Forderung des Gläubigers zugeschlagen werden, belügen und betrügen und versuchen, sich ungerechtfertigt zu bereichern.
Es ist für Gerichtsvollzieher nicht allein damit getan, dass sie die anfallenden Vollstreckungskosten verschleiern, versteckt der Forderung des Gläubigers zuschlagen, sondern vor allem versuchen, die Kosten in völlig überzogener Größenordnung einzunehmen.
Die in ungerechtfertigter Höhe und nicht prüfbare Geltendmachung von Vollstreckungskosten erfüllt den Straftatbestand des Betruges.
§ 263 StGB
Ein "Glück" für Gerichtsvollzieher, dass der Staat seine schützende Hand über sie hält, und alle Betrügereien und rechtswidriges Verhalten schützen lässt. Von Staatsanwälten, von Richtern. Von beiden?
Nach Einschätzung gegebenes betrügerisches Fehlverhalten von Gerichtsvollziehern wird auf Unterseiten vorgestellt.
im Wissen, dass die von ihm gegenüber einem Schuldner erhobene Forderung für diese
droht der GV im Falle der Nichtzahlung mit
Relevant ist dabei § 253 Strafgesetzbuch.
§ 253 StGB Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die drei vor genannten Kriterien, vor allem aber die Verhaftungsandrohung, ist sicher ein emfpindliches Übel im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB.
Es ist zu unterstellen, dass die GV systematisch und bundesweit deshalb
um zu verhindern, dass der Schuldner erkennen kann, dass der GV bei der Vollstreckung nicht als Amtsträger, sondern als Privatmann agiert. Denn: Wer kann Rechnungen ausstellen?
Der Amtsträger, oder nur der Privat- oder Geschäftsmann?
Gibt es eine Kostenrechnung, kann über den dann gegebenen Rechtsbehelf genau die Frage geklärt werden, ob ein Amtsträger für seine Leistungen überhaupt eine Rechnung stellen kann, oder, wenn er eine Rechnung stellt, er diese als Amtsträger oder nicht etwa als Privatmann, als Geschäftsmann, als privater Inkassounternehmer stellt
Trifft letzteres zu, kann der GV
für sich nicht hoheitliches Handeln reklamieren
Dann darf er weder vollstrecken, noch verhaften, noch Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnen noch sonst was tun. Und genau dies unterstelle ich jedem im Bundesgebiet tätigen GV:
Der GV ist grundsätzlich als Mitglied in einer kriminellen Vereinigung namens Gerichtsvollzieher unterwegs,
weil er systematisch betrügt und erpresst.
Und die Gerichte und Richter wissen dies, und halten ihre schützende Hand über den Gerichtsvollzieher, decken den systematischen Betrug, die Erpressung, indem sie alle Einwendungen gegen nicht prüfbare Forderungen abschmettern, auf der Grundlage nicht prüfbarer Forderungen Haftbefehle erteilen. Mein Fazit dazu:
Richter sind Verbrecher.
Die Folge der Ausführungen ist, gegen Gerichtsvollzieher Strafanzeige und Strafantrag zum Generalbundesanwalt zu erstatten unter der Behauptung der Bildung oder wenigstens der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Seite KV Gerichtsvollzieher.
Dazu aber benötige ich Nachweise, dass GV bundesweit tatsächlich in der geschilderten Art und Weise tätig sind. Dazu die Seiten
Ich hoffe, dass noch weitere Seiten folgen werden. Blog.