Jeder, der von einem Gerichtsvollzieher aufgesucht wird, hat das Recht, dass die Vollstreckungshandlung durch einen Zeugen begleitet wird, der ggf. den Verlauf und die Ordnungsmäßigkeit oder Verstöße gegen geltendes Recht bei der Vollstreckungshandlung zu bestätigen hat. Die Grundlage ist in § 759 ZPO gegeben.
Der Gerichtsvollzieher ist bei Widerstand des Schuldners also zur Beachtung des § 759 ZPO und damit zur Beiziehung von Zeugen verpflichtet.
Was der Schuldner also machen kann, und m. E. nach machen muss, ist, sich sofort den Bemühungen des Gerichtsvollziehers zu wiedersetzen, indem er sinngemäß erklärt. "Ich werde mich nur dann zur Sache äußern, wenn Sie Zeugen beigezogen haben."
Es ist nicht Sache des Schuldners, Zeugen beizuziehen,
sondern Sache des GV, Zeugen beizuziehen
Dies gilt in jeder Phase einer Vollstreckungshandlung, also egal ob der Gerichtsvollzieher alleine gekommen ist, oder sich mittels Unterstützung durch Polizeibeamte Zugang zur Wohnung verschafft hat. Im letzteren Fall sind die Polizeibeamten keine Zeugen im Sinne des § 759 ZPO, sondern an der Vollstreckungshandlung beteiligte Personen.
Also:
Forderung nach Zeugen stellen, dann muss der GV die Handlung unterbrechen, bis der beizuziehende Zeuge eingetroffen ist.
Aber Vorsicht: Wird nur auf § 759 ZPO verwiesen und setzt sich der GV über den Widerstand hinweg, agiert er weiter, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Trotz des zwingenden Charakters des § 759 ZPO führt seine Nichtbeachtung weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 ZPO (h. M. MünchKomm/ZPO-Heßler, § 759 Rn. 30,31). Anders ist es, wenn der GV auf § 133 GVGA hingewiesen und die Beiziehung von Zeugen eingefordert wird. Dann ist das Verhalten des GV rechtswidrig, den er ist durch diese Bestimmung zur Beiziehung von Zeugen verpflichtet, wenn sich der Schuldner gegen die Vollstreckungshandlung - wenn auch nur verbal - zur Wehr setzt. . Trotz des zwingenden Charakters des § 759 ZPO führt seine Nichtbeachtung weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 ZPO (h. M. MünchKomm/ZPO-Heßler, § 759 Rn. 30, 31).Trotz des zwingenden Charakters des § 759 ZPO führt seine Nichtbeachtung weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 ZPO (h. M. MünchKomm/ZPO-Heßler, § 759 Rn. 30, 31).Trotz des zwingenden Charakters des § 759 ZPO führt seine Nichtbeachtung weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 ZPO (h. M. MünchKomm/ZPO-Heßler, § 759 Rn. 30, 31).Trotz des zwingenden Charakters des § 759 ZPO führt seine Nichtbeachtung weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 ZPO (h. M. MünchKomm/ZPO-Heßler, § 759 Rn. 30, 31). hin
Was sinnvoll ist, ist dafür zu sorgen, dass die Forderung auf Beiziehung von Zeugen unter Zeugen (Mitbewohner aller Art) gestellt wird. Denkbar ist aber auch, bereits nach Erhalt der ersten Zahlungsaufforderung dem GV mitzuteilen, dass man nur dann bereit ist, sich mit ihm über die beabsichtigten Handlungen auszutauschen, wenn die Vollstreckungshandlung unter Zeugen durchgeführt wird.
Der Bürger hat das Recht, ein Vollstreckungsverfahren in jeder Phase auf Vereinbarkeit mit Recht und Gesetz zu kontrollieren, auf deren Einhaltung zu überwachen.
Der Rolle des Zeugen kommt damit
eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.
Es ist deshalb damit zu rechnen, dass ein GV bemüht sein wird, seine Vollstreckungshandlungen einzustellen bzw. nur noch gegenüber Personen durchzuführen, die sich nicht "querstellen", die alles über sich ergehen lassen. Denn wenn erst einmal ein Zeuge beigezogen ist, dann ist für die Kontrolle der Vollstreckungsmaßnahme durch den Schuldner Tür und Tor offen.
Werden Zeugen beigezogen,
Sodann der Fragenkomplex:
Diese Fragen sind auch dann von Bedeutung, wenn der GV sich mittels Polizeibeamten Zugang verschafft hat, und z. B. per Haftbefehl die Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse einfordert. Der Haftbefehl dient ja "nur" dazu, die Vollstreckungshandlung durchführen zu können..
Diese ganzen Fragen und Antworten des GV sind zu protokollieren, und können ggf. gegen ihn verwendet werden. Nämlich dann, wenn die Auskünfte ein rechtswidriges Verhalten des GV belegen wie z. B. die Geltendmachung nicht titulierter Forderungen oder nicht prüfbarer Vollstreckungskosten (keine Kostenrechnung).
Deshalb:
Der Beiziehung eines Zeugen zu Vollstreckungshandlungen
des Gerichtsvollziehers kommt absolute Bedeutung zu.
Also grundsätzlich verlangen, dass ein Zeuge der Vollstreckungshandlung beiwohnt - und dann die Grundlagen der Vollstreckung hinterfragen.
Dass Gerichtsvollzieher immer untadelig agieren, sich strikt an Recht und Gesetz halten, ist eine Mär.
Unter diesem Hintergrund ist zu empfehlen, dass ein Schuldner es grundsätzlich vermeiden sollte, einem GV Gelder auszureichen. Es geht dabei nicht einmal um das Verhindern möglicher Untreue, als auch und besonders darum, dass z. B. bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen bei jedem Inkasso durch den GV Gebühren berechnet werden.
Also: Bei Ratenzahlungen die Zahlungen immer an den Gläubiger direkt bezahlen, per Überweisung. Dem GV kein Geld aushändigen, und keine Raten abholen lassen.