Egal, welche Handlungen ein Gerichtsvollzieher
im Sinne der §§ 802 ff. ZPO durchführt, er partizipiert immer
an den anfallenden Gebühren und Auslagen.
Grundlage das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG).
An allen in der Anlage zu § 9 GVKostG gelisteten Gebühren steht dem Gerichtsvollzieher gemäß § 7 Gerichtsvollzieherordnung GVO entweder ein Teil zu (Gebühren), oder sie stehen ihm in vollem Umfang zu (Auslagen).
Das heißt, egal welche Leistungen ein Gerichtsvollzieher erbringt, er ist immer wirtschaftlich an dem Erfolg seiner Handlungen beteiligt. Immer bedeutet hier, unabhängig davon, ob er erfolgreich vollstrecken konnte, oder es nichts zu holen gab.
Die Erbringung der bloßen Handlung als solche reicht aus,
um an den Gebühren und Auslagen beteiligt zu sein.
Wer die anfallenden Kosten gemäß GVKostG zu tragen hat, ist in § 13 des Gesetzes geregelt.
Das heißt, der Gerichtsvollzieher muss bei seinen Aktivitäten gegenüber einem - behaupteten? - Schuldner grundsätzlich zwei Aspekte beachten und danach handeln.
1. Er muss die Kosten der Zwangsvollstreckung offenlegen.
2. Er muss sich bei jedem Schreiben, jeder einzelnen Handlung gegenüber dem Schuldner legitimieren.
Mein Schneck agiert bei Vollstreckungsmaßnahmen mir gegenüber immer nach demselben Schema:
Er fordert einen Betrag für XYZ ein, und packt auf dessen Forderung seine eigenen Kosten obendrauf, aber ohne offen zu legen, wie hoch seine aufgesattelte Forderung ist, und wie sich diese im Detail zusammensetzt.
Damit ist die geltend gemachte Forderung nicht prüffähig.
Eine nicht prüffähige Forderung ist nicht fällig,
können aus ihr keine Rechtsfolgen entstehen.
So weist mein Schneck in seinen Postzustellungsurkunden zwar eine Kostenrechnung aus, aber die Angaben dazu fehlen.
Die hier nicht ausgewiesenen Kosten sind nun aber in der verfolgten Gesamtforderung enthalten. Damit ist faktisch der Straftatbestand des Betrugs gegeben.
§ 263 StGB Betrug
Der zweite wesentliche Aspekt ist, dass vom Normgeber (Landesregierung) nicht geregelt ist, wann der Gerichtsvollzieher als Beamter, wann als privater Inkassounternehmer oder Kopfgeldjäger unterwegs ist.
Fakt ist, da der Gerichtsvollzieher an allen
seinen Handlungen wirtschaftlich beteiligt ist,
er auch alle Handlungen im eigenen Geschäftsbetrieb erbringt.
Um den Anschein zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten, dass er ja nicht im eigenen Geschäftsbetrieb, sondern als Beamter z. B. eine Zahlungsaufforderung verschickt hat, an der er wirtschaftlich partizipiert, muss er im Grundsatz jedem Schriftsatz eine Kopie seines Dienstausweises beilegen, da nur durch diesen belegt wird, dass er - angeblich - hoheitlich legitimiert ist.
Nur durch Vorlage des Dienstausweis kann ein Gerichtsvollzieher eine im eigenen Geschäftsbetrieb erbrachte Handlung als hoheitliche Handlung deklarieren, obwohl er sie tatsächlich im Status eines privaten Inkassounternehmers erbracht hat.
Daran ändert aber nichts, dass der Gerichtsvollzieher derzeit gesetzwidrig zu § 34 BeamtStG an allen Handlungen wirtschaftlich beteiligt ist, auch wenn sie durch Vorlage des Dienstausweis als hoheitlich deklariert sind.
Zum Thema Dienstausweis und Vollmacht des GV gibt es über den Link mehr Infos.