Ausgangspunkt dieser Seite ist Menuepkt. 12.14, die Seite Polizeibeamte, und zwar in Bezug auf die Anforderung von Polizei durch einen Gerichtsvollzieher.
Bis zur Inkraftsetzung des im Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes versteckten § 757a Auskunfts und Unterstützungsersuchen am 01.01.2022 hat der Gerichtsvollzieher zwar polizeilichen Beistand anfordern können, diesen auch angefordert, aber es gab für diese Anforderung von Polizeibeamten und deren unmitttelbaren Einsatz zum Zweck der Durchsetzung der Interessen und Aufgaben eines Gerichtsvollziehers keine Rechtsgrundlage.
Polizeibeamte wurden bislang vom Gerichtsvollzieher
zu Vollstreckungshandlungen beigezogen, ohne dass es hierfür gültige rechtliche Voraussetzungen gegeben hat.
Diese rechtlichen Voraussetzungen für die Beiziehung von Polizeibeamten bei Vollstreckungen, Zwangsräumungen, Verhaftungen etc. wurden vom Gesetzgeber erst mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und mit Wirkung ab 01.01.2022 und der Einführung des § 757a ZPO Auskunfts und Unterstützungsersuchen geschaffen.
Im Bundesgesetzblatt BGBl. I 2021 S 850 ist § 757a ZPO mit Wirkung ab 01.01.2022 wie folgt abgefasst. Besonders zu beachten ist die auf der rechten Seite gegebene Markierung. Das heißt:
Bis zum 01.01.2022 war kein Gerichtsvollzieher legitimiert, Polizeibeamte zur Unterstützung
von Vollstreckungsmaßnahmen anzufordern.
Ausnahme: Wenn der Gerichtsvollzieher tätlich angegriffen wird - aber dann dürfen die herbeigerufenen Polizeitbeamten bis zum 01.01.2022 trotzdem keine Unterstützung bei der Durchführung der Vollstreckungshandlung leisten.
Durch diesen Absatz 4 ist vom Gesetzgeber erstmals
die rechtliche Voraussetzung geschaffen worden,
dass der GV legal Polizeibeamte zur Unterstützung des Vollzugs
seiner kriminellen und betrügerischen Handlungen beiziehen kann.
Das bedeutet, dass zum Beispiel der Einsatz von rund 1.500 Polizeibeamten bei der Räumung von Liebig34 in Berlin im Oktober 2020 keine Rechtsgrundlage hatte, sondern nur der Demonstration der Macht der Staatsgewalt diente. Motto: Seid ihr nicht willig, gebrauche ich Gewalt. Blog #2021-119
Mich ärgert an der Einführung des § 757a ZPO nicht, dass er eingeführt wurde. Im Gegenteil, dadurch wird gebotenes Recht gesetzt.
Was mich ärgert ist vielmehr, dass der Gesetzgeber zwar die Vorausssetzungen für die Inanspruchnahme von Polizei durch den Gerichtsvollzieher regelt, aber es dabei belässt., dass Gerichtsvollzieher, die am Erfolg ihrer Vollstreckungshandlungen wirtschaftlich beteiligt sind, nicht aus dem Verkehr gezogen werden: Gerichtsvollzieher, die am wirtschaftlichen Erfolg ihres Handelns partizipieren, hätte der Gesetzgeber den Status des Gerichtsvollziehers entziehen müssen.
Mehr dazu auf Seite Das Beamtenstatusgesetz
Also: Entweder agiert der Gerichtsvollzieher uneigennützig
gemäß § 34 BeamtStatG, oder gar nicht.
Das heißt, dass der Gesetzgeber kriminellen Gerichtsvollziehern nicht nur das Recht belassen hat, Schuldner weiterhin mit kriminellen und betrügerischen Handlungen zu überziehen, sondern ihnen nun auch noch die Polizeigewalt zur Seite stellt.
Im Grundsatz müsste das am 07.05.2021 verkündete Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher
Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes richtig wie folgt heißen:
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von kriminellen und in betrügerischer Absicht und zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil tätigen Gerichtsvollziehern durch Polizeibeamte vor berechtigten Notwehrhandlungen seitens der Schuldner sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Merke:
So ein Gesetzgeber gehört entsorgt,
er ist selber ein Gauner.
Dieser Gauner ändert also nicht das gegebene Recht dahingehend, dass die Anwendung oder der Vollzug von rechtswidrigen Sachverhalten künftig ausgeschlossen ist, sondern dieser Gauner, dieser Verbrecher, sorgt durch die vorgenommene Änderung der Gesetzgebung dafür, dass eine gegebene Angriffsfläche gegen Handlungen der Staatsgewalt nicht mehr zur Verfügung steht.
Geschützt wird also der rechtswidrig handelnde Staatsdiener, nicht der Bürger und seine Rechte. Belegt im Fall des § 757a ZPO ist damit:
Unrechtshandlungen werden durch Gesetz legalisiert, geschützt.
Völlig unabhängig von der Frage der Rechtsgrundlage, ob ein Gerichtsvollzieher Polizeibeamte zu Vollstreckungshandlungen beiziehen und in Anspruch nehmen darf, ist aber ein völlig anderer Aspekt. Also:
Der seit 01.01.2022 geltende § 757a ZPO allein berechtigt Polizeibeamte nicht, den Gerichtsvollzieher zu unterstützen.
Es geht nämlich um die Frage, welche Voraussetzungen müssen für einen Polizeibeamten gegeben sein, wenn er einem Gerichtsvollzieher Zugang zu einem nach Artikel 13 GG geschützten Bereich verschaffen will. Geschützter Bereich ist die Wohnung.
Artikel 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 1 BvR 994/76 vom 03.04.1979. In Rn 20 bis 26 sind bedeutsam (umfassendere Info in Privatklage auf Seite 21 und 22)
2. Das Bundesverfassungsgericht vermag sich der letzteren Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Vielmehr gebietet das geltende Verfassungsrecht in Art. 13 Abs. 2 GG, daß auch Durchsuchungen zum Zwecke der Vollstreckung aufgrund des § 758 ZPO und im Rahmen dieser Bestimmung vom Richter angeordnet werden, falls nicht Gefahr im Verzuge ist.
Durchsuchungen einer Wohnung mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden und für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zu pfänden, gehören danach begrifflich zu den Durchsuchungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG.
Das heißt, ohne einen richterlichen Beschluss ist kein Gerichtsvollzieher berechtigt, sich Zugang zu einer Wohnung zu verschaffen. Der Grundsatz:
Der Gerichtsvollzieher ist ohne richterlichen Beschluss
nicht berechtigt, sich selber oder durch einen Polizeibeamten
Zugang zu einer Wohnung zu verschaffen.
Und was machte die Staatsgewalt? Sie hat sich durch § 802g ZPO von der Verpflichtung zum Beschluss des Richters entbunden, und zwar für den Fall, dass ein Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen ist.
Jetzt wird es interessant. Das bedeutet nämlich, dass es zwei Möglichkeiten gibt, durch die ein Gerichtsvollzieher berechtigt werden kann, eine Wohnung zu betreten
Alternativen dazu gibt es nicht.
Also: entweder, oder.
Damit ist die Sache aber noch nicht zu Ende. Wenn der Gerichtsvollzieher nur den Haftbefehl hat, dann muss er diesen bei seinem Ersuchen in die Wohnung gelassen zu werden vorzeigen - und anschließend den Haftbefehl sofort vollstrecken.
Betritt der Gerichtsvollzieher unter Anzeige, er habe einen Haftbefehl, die Wohnung und fordert erst auf, zu zahlen oder die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, und will er den Haftbefehl erst bei Weigerung vollziehen, dann gilt der Haftbefehl nicht als legitimer Türöffner, sondern er benötigte hierzu den richterlichen Beschluiss - weil der Haftbefehl nicht sofort vollzogen wurde.
Also richterlicher Beschluss
oder sofortiger Vollzug des Haftbefehls.
Aber auch damit ist es nicht genug. Jetzt kommen Polizeibeamte ins Spiel.
Üblich, mindestens in der Vergangenheit, war, dass der Gerichtsvollzieher beim Polizeirevier angerufen hat und Unterstützung bei einer Vollstreckungsmaßnahme angefordert hat. Die sodann tätigen Polizeibeamten haben sich dann - ohne zu hirnen - darauf verlassen, dass das, was der Gerichtsvollzieher macht, rechtmäßig ist, und haben sich und dem Gerichtsvollzieher mit ihrer demonstrierten Macht Zugang zu den Wohnungen verschafft.
Rechtsgrundlage: Keine.
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Denn über was die Polizeibeamten nicht verfügt haben, war
durch die der Gerichtsvollzieher und nachfolgend auch die beigezogenen Polizeibeamten erst legitimiert sind, sich Zugang zu der Wohnung des Schuldners zu verschaffen. Das heißt, dass die Polizeibeamten, wenn sie sicher sein wollen, rechtsmäßig zu handeln, sich vom Gerichtsvollzieher entweder den richterlichen Beschluss oder den Haftbefehl aushändigen lassen müssen, weil auch sie selber nur durch diese Dokumente berechtigt sind, den Zugang zur Wohnung zu erzwingen.
Der Zuruf des Gerichtsvollziehers, ich will da rein, ist völlig wertlos.
Deshalb: Wenn der Gerichtsvollzieher Zugang zu einer Wohnung haben will, und Polizeibeamte helfen dabei ohne die entsprechende Legitimation, ist wenigstens Hausfriedensbruch das strafrechtliche Delikt, welches den Polizeibeamten vorzuhalten ist. Ggf. ist es dann bald vorbei mit der geplanten Karriere bei der Polizei.
Aber auch dann, wenn der Gerichtsvollzieher Polizeibeamten entweder den richterlichen Beschluss oder den Haftbefehl aushändigt, sind die Polizeibeamten noch nicht auf der sicheren Seite rechtmäßigen Handelns wenn sie Zugang zur Wohnung eines Schuldners verschaffen.
Jetzt kommt der entscheidenste Punkt für die Polizeibeamten:
Sind der richterliche Beschluss
und/oder der Haftbefehl vom Richter unterschrieben?
In der Regel unerschreibt kein Staatsdiener irgendetwas. Vor allem aber kein Richter. Die lassen jedes Schriftstück, egal ob Urtei, Beschluss oder Haftbefehl, nur vom Urkundsbeamten beglaubigen. Aber die Beglaubigung ersetzt nicht die fehlende Unterschrift des Richters. Beispielhaft dazu der von meinem #Schneck gegen mich erwirkte Haftbefehl in der Vollstreckungssache DR-II 0814/19. Auszug:
Und, wo ist die Unterschrift des Direktors des Amtsgerichts Waiblingen? Nix ist es damit. Und nix ist es damit auch mit der Gültigkeit des Haftbefehls. Zitiert aus https://www.mimikama.at/staatshaftungsgesetz:
Zum Nachweis, daß eine verantwortliche Willenserklärung („Beschluß“/„Urteil“, „Bußgeld-“/„Steuerbescheid“, „Haftbefehl“, „Vollstreckungsbescheid“ etc.) eines „Staatsanwaltes“, „Richters“, „Gerichtsvollziehers“, „Polizisten“ oder in anderer Funktion als „Beamter“ für die „BRD“ Handelnden vorliegt, muß diese nach § 126 BGB, § 44 VwGO, §§ 315, 317 ZPO und § 275 StPO sowie Art. 11 I und V EGBGB immer mit der eigenhändigen, vollständigen (Vor- und Familienname) Original-Unterschrift des Handelnden versehen an den Adressaten ausgehändigt werden (s. § 129 Rn 8 ff BGH VersR S. 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452).
„(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein.“ (§ 126, Abs. 1, BGB [„Gesetzliche Schriftform“])
„(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung [Beschluß, Urteil, Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“ (§ 275, Abs. 2, StPO [„Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen“])
„(1) Das Urteil ist von den Richtern, die an der Entscheidung [Beschluß, Urteil, Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“ (§ 315, Abs. 1, ZPO [„Unterschrift der Richter“])
Entscheidend ist also, dass das Dokument unterschrieben "an den Adressaten" auszuhändigen ist.
Diese Vorgabe ist wiederum durch § 802g ZPO
ausgehebelt, als in Abs. 2 Satz 2 bestimmt ist. "Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine
beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus." Damit hat der vom Gerichtsvollzieher verhaftete nur Anspruch auf eine beglaubigte
Ausfertigung des Haftbefehls.
Reicht die nur beglaubigte Ausfertigung
des Haftbefehls für die Verhaftung selber?
Tut sie nicht. Also benötigt der Polizeibeamte zum Zweck des zwangsweisen Zugangs zur Wohnung
Nur wenn der Polizeibeamte eines dieser Dokumente in seinen Händen hat, es ihm vom Gerichtsvollzieher übergeben wurde, ist es rechtmäßig, wenn er für den Gerichtsvollzieher Zugang zur geschützten Wohnung eines Schuldners erzwingt. Ansonsten ist es wenigstens Hausfriedensbruch, wenn nicht gar Beihilfe zur Freiheitsberaubung.
Haben Polizeibeamte in der Vergangenheit und noch bis zum 31.12.2021 - nur auf Zuruf: "Ich bin der Gerichtsvollzieher und benötige Beistand!" - tatkräftig einen Gerichtsvollzieher in seinen Handlungen unterstützt, haften die Beamten für den ohne Rechtsgrundlage geleisteten Beistand.
Wie lange die Haftung zurückreicht, zwei Jahre, vier Jahre oder bis zu zehn Jahre oder was auch immer, muss im Fall recherchiert werden.
Jedoch solte nicht nur der Polizeibeamte, sondern auch der Gerichtsvollzieher straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.
Er hat schließlich ohne gültige Dokumente den Zugang zur Wohnung des Schuldners eingefordert - und die Polizisten wasren so blöde, und haben Folge geleistet. Und wer noch?
Haftbar zu machen ist auch der Aussteller des richterlichen Beschluss oder des Haftbefehls, nämlich der Richter.
Mindestens der Richter hat qualifizierte Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen zur Unterzeichnung von Dokumenten, Urteilen, Beschlüssen, Haftbefehlen etc. pp. Wenn der Richter aber einen nicht mit Original-Unterschrift versehenen richterlichen Beschluss oder Haftbefehl an den Gerichtsvollzieher aushändigt, sondern nur eine beglaubigte Ausfertigung aushändigen lässt zum Zweck, Zugang zur Wohnung des Schuldners zu bewirken, haftet auch der Richter, weil er ein völlig wertloses, weil nicht von ihm unterschriebenes "Dokument" an den Gerichtsvollzieher zur Benutzung ausgereicht hat.
So, jezt kann sich jeder überlegen, wen er haftungsmäßig belangen will:
Also leben alle Beteiligten strafrechtlich gefährlich, weil bzw. wenn sie sich nicht an die grundgesetzlichen Vorgaben des Artikel 13 GG bzw. die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Unterzeichnung von Dokumenten halten.
Unter Menuepkt. 12.2.1 Gesetzgebung sind Informationen bzw. Belege zu unwirksamem, ungültigem Bundesrecht eingestellt.