Erläuterungen und Ausführungen auf den nachfolgenden Seiten, aber auch in Menuepkt. 12.7.1 und 12.7.2.
Gerichtsvollzieher gehören bundesweit strafrechtlich verfolgt
und zur Rechenschaft gezogen.
Gerichtsvollzieher betrügen nach Einschätzung bundesweit einheitlich die Schuldner um Vemögensanteile, Geld oder materielle Werte, auf die der Gerichtsvollzieher bei Einhaltung der gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch hat.
Mein Schneck fordert so von Beginn an 40,11 EURO Vollstreckungskosten, obwohl ihm nur 8,00 EUR zustehen.
Nachweis der 8 EUR auf Seite 2 T 325/19 LG Stuttgart
. Und selbstverständlich stellt er über diese Kosten keine Rechnung aus, und verhindert dadurch die Anzeige der Rechtsbehelfsbelehrung, mit der seine Forderung (nicht die des Gläubigers) einer Überprüfung unterworfen werden kann.
Durch die nicht prüfbaren Kosten,
die er für sich in Anspruch nimmt, wird die gesamte Zahlungsaufforderung nicht prüfbar und nichtig.
Auf der Grundlage dieser nicht prüfbaren und nichtigen Zahlungsaufforderung geht der Gerichtsvollzieher dann vollkommen rechtswidrig zu Werke, öffnet Wohnungen und Geschäftsräume, pfändet Werte, macht Taschenpfändung, verhaftet gar und nimmt die Eidesstattliche Versicherung ab.
Da dieses Verhalten von Gerichtsvollziehern nach Einschätzung bundesweit einheitlich gegeben ist, ist zu unterstellen, dass diese sich bundesweit einheitlich abgesprochen haben, und bundesweit einheitlich
Damit bilden die Gerichtsvollzieher bundesweit eine Art kriminelle Vereinigung, die systematisch geltendes Recht vertuscht.
Diese ungerechtfertigte Bereicherung bzw. der Versuch dazu wird vom Gerichtsvollzieher dadurch abgesichert, dass er die Kosten eben nicht per Rechnung belegt und folglich auch keinen Rechtsbehelf ausweist, mit dem seine Kosten überprüft werden könnten.
Meine beabsichtigte Strafanzeige gegen Gerichtsvollzieher wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung musste ich nach reiflicher Überlegung aufgeben. Zum Einen, weil keine Zuarbeit von Schuldnern bundesweit erfolgte. Besonders aber der Einsicht geschuldet, dass jeder Gerichtsvollzieher im Grundsatz ein Einzeltäter ist.
Fakt ist schließlich, dass die Gerichtsvollzieher von den Landesregierungen durch die Änderung der GVO vom 01.08.2012 dazu berechtigt wurden, die Vollstreckungskosten (Auslagen und Gebühren) für sich in Person einzufordern.
Daraus resultiert, dass die Vollstreckungskosten zu einer privatwirtschaftlichen Forderung des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Schuldner wurden. Die Folge:
Insofern nutzt jeder Gerichtsvollzieher in Deutschland nur das ihm durch die Änderung der GVP vom 01.08.2012 von seiner Landesregierung zugewiesene Recht, faktisch nach Belieben die Kosten für seine Tätigkeit festzusetzen, aber eben nicht untereinander abgestimmt.
Damit bilden die Gerichtsvollzieher keine kriminelle Vereinigung, sondern machen sich gemeinsam, aber nicht organisiert das Recht zu nutze, das die Regierungen der Bundesländer am 01.08.2012 per Rechtsverordnung GVO installiert haben, und durch das die Gebühren im GvKostG faktisch aufgehoben worden sind.
Die Gebühren gemäß Anlage zu § 9 GvKostG
müssen von keinem Gerichtsvollzieher beachtet werden,
jeder kann die Kosten einfordern, die er will.
Was im Ansehen der Änderung der GVO 2012 mit den vor geschilderten Folgen notwendig ist, ist, dass vom Gesetzgeber analog zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI eine Honorarordnung für Gerichtsvollzieher HOGV beschlossen wird.
Das Problem dabei ist, dass auch durch eine HOGV die Vollstreckungskosten analog zur Anlage des § 9 GvKostG festgelegt sind, diese aber immer noch eine privatwirtschaftliche Forderung des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Schuldner sind.
Wenn der Gerichtsvollzieher also hoheitlich handeln können will, darf er seine eigenen Kosten nicht im Zuge einer Vollstreckungsmaßnahme einfordern.
Damit kann der Gerichtsvollzieher hoheitlich handeln, kann vollstrecken, muss seine eigenen Aufwendungen aber in einer gesonderten Rechnung gegenüber dem Schuldner geltend machen, und diese dann gesondert auf dem Rechtsweg verfolgen. Also: der Gerichtsvollzieher muss seine eigene Forderung ggf. mittels selbständigem Mahnverfahren gegenüber dem Schuldner geltend machen. .
Bis zur Installation einer solchen HOGV vergehen mit Sicherheit Jahre. So lange aber kann kein Gerichtsvollzieher hoheitlich wirksam tätig werden, so lange er seine eigenen privatwirtschaftliche Forderung in der Zahlungsaufforderung integriert verfolgt.
Gerichtsvollzieher agieren innerhalb der Staatsgewalt als eine Art kriminelle Vereinigung, die sich in ihrer Nische so eingerichtet haben, dass sie nach Herzenslust betrügen und sich bereichern können. Steuerhinterziehung inbegriffen.
Der Gerichtsvollzieher weist die anfallenden Kosten und Gebühren, an denen er durch die Gerichtsvollzieherordnung GVO unmittelbar wirtschaftlich beteiligt ist, nicht aus. Er macht sie aber verdeckt geltend - gegenüber dem Schuldner. Der Schuldner zahlt die vom Gerichtsvollzieher geltend gemachte Forderung - eingeschlossen dessen ohne Rechnungsbeleg enthaltenen Kosten.
Was passiert mit den Kosten und Gebühren?
Muss der GV die Einnahmen versteuern?
Muss er nicht, denn über die Einnahmen gibt es keinen Beleg, keine Rechnung. Es ist auch in Ermangelung einer Rechnung keine Mehrwertsteuer abgerechnet, die an das Finanzamt abzuführen wäre. Also sind die vom Gerichtsvollzieher vereinnahmten Gebühren und Auslagen faktisch Brutto für Netto.
Erläuterungen zu den Forderung des GV auf den Seiten