Die bisher verstreut publizierten Klagen gegen die Verfassungsorgane Bundestag, Landtag von
Baden-Württemberg und das Bundesverfassungsgericht werden nun in Menuepkt. 13.0 auf der Hauptseite Klagen gegen
Verfassungsorgane zusammengefasst.
Allen drei Klage haben eine Gemeinsamkeit: Die Bezeichnung der beklagten Partei, das sogenannte Passivrubrum, wurde in allen drei Fällen
vom für die Klage zuständigen Vorsitzenden Richter unmittelbar nach Eingang der Klage so geändert, dass nicht mehr das Verfassungsorgan,
sondern die Verwaltung (Exekutive) des Verfassungsorgans zur beklagten Partei wurde.
Vor der Änderung wurde weder der Kläger (meine Person)
noch die Beklagte angehört, noch wurde die Änderung
den Parteien formell und rechtsmittelfähig angezeigt.
Dies ist eine Verletzung des Artikel 103 Abs. 1 GG, Recht auf rechtliches Gehör als auch ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gem. Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG geführtes Verfahren.
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