In der Verhandlung gegen mich am 4. April wurde - natürlich - von mir die Frage gestellt, ob Richter auf Probe Dautel der gesetzliche Richter ist, auf den ich gemäß Artikel 101 Abs. 1 S 2 GG einen unabdingbaren Rechtsanspruch habe.
Vom anwesenden Redakteur Martin Schmitzer der Waiblinger Kreiszeitung wurde im Lokalteil Winnenden am 6. April u. a. folgendes dazu berichtet:
Falsch ist Behauptung, ich hätte keine Angaben zur Person gemacht. Die Angaben wurden gemacht, danach verlas die Staatsanwältin (Noll?) die Anklage.
Anschließend kam es zum Disput, ob Richter auf Probe Dautel der gesetzliche Richter ist.
Dass Redakteur Schmitzer keine Ahnung hat, um was es im Disput um den Status des Richter auf Probe Dautel überhaupt ging, das darf getrost unterstellt werden:
Redakteur Schmitzer hat den Maßstab seiner
beschränkten Einsicht an meine Handlung und Intention
angelegt und sich legitimiert gefühlt, diese zu bewerten.
In völliger Unkenntnis von den Hintergründen des Disputs hat Redakteur Schmitzer Richter auf Probe Dautel wörtlich mit der Aussage zitiert:
"Darüber diskutiere ich nicht."
Damit hat Redakteur Martin Schmitzer Richter auf Probe Dautel sozusagen ans Messer geliefert, weil diese wörtlich zitierte Aussage der Beweis ist, dass Richter auf Probe Dautel mir in Bezug auf die vorgetragenen Bedenken bezüglich seines Status als Richter das rechtliche Gehör gemäß Artikel 103 GG verweigert hat.
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Diesbezüglich behalte ich mir das Recht vor, nach Abschluss des Verfahrens gegen Richter auf Probe Dautel Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB einzureichen. Zeugen: Redakteur Martin Schmitzer, die in der Verhandlung anwesende Staatsanwältin und noch ein paar mehr.
Redakteur Schmitzer wurde im Übrigen bereits als Zeuge in der Beschwerde gegen das mir auferlegte Ordnungsgeld benannt und sein Bericht als Beweismittel in das Verfahren eingebracht. Redakteur Schmitzer kommt damit aus dieser Berichterstattung nicht mehr unbeschadet heraus.
Vor der Verhandlung am 4. April wurde bereits mit Schriftsatz vom 27. März beanstandet, dass Richter auf Probe Dautel kein gesetzlicher Richter im Sinne des Artikel 101 Abs. 1 S 2 GG ist.
Der 21 Seiten umfassende Schriftsatz kann hier aufgerufen werden. Diesem Vortrag und den enthaltenen Bedenken hat sich Richter auf Probe Dautel vollumfassend verweigert.
Moniert ist im Schriftsatz zusammengefasst:
Alle Fragen betreffen unmittelbar den Status des Richter auf Probe Dautel,
ob er ein gesetzlicher Richter oder nur ein grundgesetzwidrig
in das Amt des Einzelrichters eingesetzter Richter ist.
Auf den gesetzlichen Richter aber hat jedermann einen unabdingbaren Rechtsanspruch. Also ist es grundsätzlich legitim, in einem Verfahren den Status des gegebenen Richters zu hinterfragen - und müssen diese Vorhaltungen vom Richter von Amts wegen beschieden werden (BGH 2 StR 346/11 vom 18.01.2012, auch zitiert im Schriftsatz vom 27.03.2018).
Wenn man die Brisanz der Vorhaltungen beachtet, ist zu unterstellen, dass sich Richter auf Probe Dautel mit absolutem Vorsatz und - vermutlich - in Absprache und möglicherweise auf Anweisung der Leitung des Gerichts jeder Diskussion über seinen Status als gesetzlicher Richter verweigert hat.
Von den im Schriftsatz angezeigten und monierten Sachverhalten hat Redakteur Schmitzer ganz offensichtlich null Ahnung, sonst hätte er nicht wie belegt berichtet. Aber er hat sich angemaßt, den Maßstab seiner beschränkter Einsicht an meine Handlung und mein Verhalten anzulegen.
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