Hier der Extrakt aus dem Strafbefehlsverfahren gegen mich wegen behauptetem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verbunden mit der Frage:
Macht es überhaupt Sinn,
sich gegen einen Strafbefehl zur Wehr zu setzen?
Lohnt sich der Aufwand, Sachverhalte auszuarbeiten, vorzutragen, wenn Richter diese samt und sonders beiseite schieben?
Ausgangspunkt des Strafverfahren ist, dass das Amtsgericht Waiblingen, federführend Direktor #Kirbach, seit Jahren vorsätzlich verhindert, dass Obergerichtsvollzieher #Schneck die in seinen Ladungsschreiben in vorsätzlich betrügerischer Absicht (siehe Video betrügerische Gerichtsvollzieher) nicht prüfffähige und mindestens teilweise ohne Rechtsgrundlage eingeforderten Vollstreckungskosten offenlegen muss, weiter kein Rechtsbehelf dagegen zu erteilen ist
Diese vom Amtsgericht Waibingen systematisch begünstigten kriminellen und betrügerischen Handlungen des #Schneck ermutigen diesen natürlich dazu, weiter zu betrügen.
Wehrt man sich rechtmäßig gegen ein vom #Schneck ständig nicht prüffähiges und damit in vorsätzlich betrügerischer Absicht ausgereichtes Ladungsschreiben (Zahlungsaufforderung), Beispiel auf Seite Prüfbare GV-Forderungen, dann wird jeder Versuch sich dagegen zur Wehr zu setzen, vom Amtsgericht Waiblingen und seinen Richtern zu Tode gebracht. Ignoriert man das nicht prüffähige und damit rechtsunwirksame und nichtige Ladungsschreiben, dann beantragt der #Schneck auf dieser Grundlage trotzdem den Haftbefehl. Dieser wiederum wird vom zuständigen Richter, regelmäßig zuständig in meinem Fall Direktor Kirbach, im Wissen um die Rechtsunwirksamkeit des vorgelegten Ladungsschreibens erlassen.
Direktor Kirbach verfügt damit
vorsätzlich die rechtswidrige Freiheitsberaubung
- zu Gunsten der betrügerischen Handlungen des #Schneck
Mit dem Haftbefehl in der Tasche kommt dann #Schneck anmarschiert, stellt sich nicht vor, erklärt nicht was er will, erklärt nur, dass er einen Brief in den Briefkasten geworfen hat. Sache damit erledigt, also wird die Türe geschlossen, jedenfalls wird dies versucht.
#Schneck verhindert die Schließung der Türe, und dieser Fakt ist der Kernpunkt der gegen mich absolvierten Strafsache:
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,
weil ich eine Türe schließen wollte.
#Schneck zieht zwei Polizeibeamte bei. Zum Schluss, als man auseinanderging, kamen die beiden Polizeibeamten zurück, erklärten, dass gegen mich ein Strafverfahren eingeleitet wird wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Am Vormittag erschien #Schneck auf dem Polizeirevier Winnenden und erstattete gegen mich die angekündigte Strafanzeige. Ziemlich zeitgleich erstattete ich meinerseits Strafanzeige gegen ihn wegen Verdachts auf falscher Beschuldigung (Erstattung der Strafanzeige war nur avisiert).
Der Staatsanwaltschaft lagen damit zwei gleichzeitig erstattete Strafanzeigen vor:
#Schneck erstattete Strafanzeige gegen Zimmer, Zimmer erstattet Strafanzeige gegen #Schneck.
Es kam wie zu erwarten:
Mehrere Sachverhalte sind beim Angriff auf einen Strafbefehl zu prüfen und ggf. zu monieren
A)
"Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren vor dem Amtsgericht, in welchem das Gericht ohne Hauptverhandlung entscheidet. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes „summarisches Verfahren", bei welchem die Schuld des Beschuldigten nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss (im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil). Vielmehr ist es schon ausreichend, wenn die Schuld des Beschuldigten wahrscheinlich ist." (vgl. blog #2020-73 und Video)
Also beginnt ein Strafverfahren auf der Grundlage eines Strafbefehls bereits damit, dass der zuständige Richter vorsätzlich allein auf die Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin den Strafbefehl erlässt, ohne dass er dem Beschuldigten zuvor rechtliches Gehör gewährt, ihn zum Sachverhalt angehört hat. Auf die Ausführungen auf Seite § 407 StPO GG-konform? wird verwiesen.
Mein Rat:
Wer einen Strafbefehl erhält, sollte grundsätzlich Widerspruch dagegen einlegen und bereits hier beanstanden, dass
Diese drei Argumente müssen grundsätzlich vorgetragen werden, denn damit ist man bereits im Verfassungsrecht - und zwar bereits in der 1. Instanz vor einem Amtsgericht. Mein Fehler bzw. der meiner damaligen Rechtsanwältin war, dass sie diese Sachverhalte nicht im Widerspruch gegen den Strafbefehl bereits vorgetragen hat. Heute weiß ich es besser.
Was - aus meiner Sicht - im Widerspruch gegen den Strafbefehl entbehrlich ist, ist jegliche Einlassung zum Strafvorwurf selber. Dies ist dann Sache im kommenden Strafverfahren selber.
B)
Wie sich - leider - erst im Berufungsverfahren nach Akteneinsicht herausstellte, wurde von Richter auf Probe Dautel nur der Entwurf des Strafbefehls unterzeichnet.
Einen Strafbefehl im Original gibt es nicht.
Also ist es sinnvoll, sich unmittelbar nach Erhalt des Strafbefehls Einsicht in die Gerichtsakte zu verschaffen, am besten über einen Rechtsanwalt. Wenn man die Einsicht selber vornimmt, eine Person als Zeugen mitnehmen. Kopien verlangen. Der Zeuge wird wohl vom Gericht nicht zur Akteneinsicht zugelassen, und Kopien ggf. auch nicht ausgehändigt, also doch wieder der Anwalt.
Über den Aspekt kein Original Strafbefehl wird weiter hinten vorgetragen.
Der Richter, der zwar vereinbar mit geltendem, aber nicht gültigem Bundesrecht, unter vorsätzlicher Verweigerung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin den Strafbefehl erlassen hat, ist auch der Richter, der in dem dem Widerspruch folgenden Strafverfahren darüber entscheidet, ob der erlassene Strafbefehl zu Recht erlassen wurde. Von ihm.
Das heißt dass dieser Richter gemäß § 41 Nr. 6 ZPO befangen ist, da der Erlass des Strafbefehls als ein "früherer Rechtszug" zu bewerten ist. Aber aufgepasst: in § 22 StPO ist der Aspekt früherer Rechtszug als gesetzlicher Ausschlussgrund nicht gelistet. Damit ist man diesbezüglich wieder im Verfassungsrecht, denn zu ein und demselben Sachverhalt kann es keine unterschiedliche Gesetzgebung geben. Gibt es aber.
Mein Rat:
Sofort nach Festsetzung der mündlichen Verhandlung ist ein Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter zu stellen:
Der zuständige Richter wird ein Scheiß tun, und diesen Befangenheitsantrag bescheiden. Also muss der Befangenheitsantrag mit einer Fristsetzung versehen sein. Bleibt die Fristsetzung erfolglos, dann einen erneuten Befangenheitsantrag stellen, da der Richter den gestellten nicht beschieden hat.
Auch dieser Befangenheitsantrag wird nach Einschätzung vom Richter ignoriert werden. Rechtsmittel dagegen: Keines.
In solchem Fall zeigt sich die ganze Brutalität und Skrupellosigkeit,
mit der Richter ihren Job zu Lasten der Rechte der Bürger ausüben.
Warum auch nicht, der Verlauf der gesamten Verhandlung in der 1. Instanz über die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des erlassenen Strafbefehls wird im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht sowieso völlig ignoriert. Eingeschossen auch, ob der Richter als Folge der gestellten Befangenheitsanträge berechtigt war, das Verfahren 1. Instanz zu führen. Damit gilt:
Der Richter kann das Verfahren unbeachtlich jeglichen
Rechtes und Gesetzes absolut willkürlich betreiben.
Der Richter 1. Instanz kann damit im Verfahren 1. Instanz das Recht beugen, wie er will: In der Berufung spielt alles das, was der Richter am Amtsgericht verbrochen hat, wie er den Beschuldigten gelinkt hat, keine Rolle mehr. Im Berufungsverfahren beginnt die Prüfung der Tatvorwürfe von vorne.
Und stellen Sie mal gegen einen solchen Verbrecher, der sich als Richter über jegliches Recht hinweggesetzt hat, das Recht nach Belieben gebeugt hat, Strafanzeige und Strafantrag. Was von der Staatsanwaltschaft geantwortet wird, ist doch klar: "Erkenntnisse über das Begehen einer Straftat konnten nicht festgestellt werden." Oder so ähnlich.
Da zahlt sich für Richter aus, dass auch Staatsanwälte Richter sind, die im Dienst nur den Titel Staatsanwalt führen.
Und da ein Staatsanwalt auch mal wieder als Richter eingesetzt wird, agiert er nach dem Motto: Keine Krähe hackt der anderen ein Auge aus. Denn er will ja analog dazu von Staatsanwälten auch so behandelt werden, wenn er als Richter mal wieder selber das Recht beugt.
Wird gegen das Urteil des Richters am Amtsgericht Widerspruch zum Landgericht eingelegt, ist es vollkommen müsig, zu den vom Richter am Amtsgericht begangenen Beugungen des Rechts wie z. B. der Nichtbescheidung von Befangenheitsanträgen oder die Beanstandung seines Status als nicht gesetzlicher Richter vorzutragen.
Der Verlauf des Verfahrens 1. Instanz spielt im Berufungsverfahren keine Rolle, es ist jeglicher Rechtskontrolle entzogen.
Es wird also tatsächlich so getan, als ob es das Verfahren 1. Instanz, gegen das Berufung eingelegt wurde, überhaupt nicht existiert. Nur das Urteil der 1. Instanz wird in der Entscheidung des Berufungsingerichts erwähnt.
Also kann man die Verhandlung 1. Instanz versäumen, um dann gleich in die Berufung gegen das Urteil 1. Instanz einzusteigen.
Also gegen den Strafbefehl Widerspruch einlegen, mündliche Verhandlung am Amtsgericht versäumen, Urteil abwarten und dann in die Berufung gehen. Denn am Berufungsgericht beginnt die Verhandlung über den Tatvorwurf von vorne, aber: auf der Grundlage des Strafbefehls. Von Bedeutung im Berufungsverfahren ist deshalb jeglicher Vortrag, der die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des erlassenen Strafbefahls angreift.
Mein Rat:
Im Berufungsverfahren sind alle Vorhaltungen gegen
den Strafbefehl einzubringen, die nur irgend möglich sind.
Diese beginnen mit der Verletzung rechtlichen Gehörs vor Ausfertigung des Strafbefehls, gehen weiter mit der Beanstandung, dass der Richter den Strafbefehl nicht aus eigener Kenntnis des Sachverhaltes, sondern nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft ausgefertigt hat.
Zu beanstanden ist der Status des Richters als nicht gesetzlicher Richter, denn an jedem Amtsgericht in Deutschland werden Hilfsrichter - Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter - unvereinbar mit dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Referatsleiter eingesetzt. Der Einsatz von Hilfsrichtern aber bewirkt, dass das betreffende Gremium kein Gericht mehr im Sinne des Grundgesetzes ist. Mehr auf Seite Kriminelle Vereinigung Richter.
Also: Strafbefehl ist von einem nicht gesetzlichen Richter erlassen worden.
Ob die im Widerspruch gegen den Strafbefehl enthaltenen Vorhaltungen vom Berufungsgericht anerkannt werden, ist fraglich. Im Zweifelsfall, wenn das Gericht sich mit der Behauptung solchen Vorhaltungen entledigen kann, dass diese im Berufungsverfahren hätten vorgebracht werden müssen, dann wird das Gericht diese Möglichkeit nutzen.
Zu prüfen und zu entscheiden ist, ob die Vorhaltungen gegen den Strafbefehl schriftlich vor Beginn der Verhandlung eingereicht werden können, oder diese nur dann Gültigkeit erlangen, wenn sie in der Verhandlung mündlich vorgetragen werden. Hier ist bereits problematisch, dass, wenn der Richter die Vorhaltungen bzw. Ausführungen nicht in das Protokoll aufnimmt, kann er später behaupten, dass nichts von Bedeutung vorgetragen worden sei.
Damit ist man bereits im Verfahrensrecht. Wie will, kann man als normaler Bürger einen Richter zwingen, eine Einlassung in das Protokoll aufzunehmen, wenn der nicht will?
Merke: Das Gericht wird bemüht sein, alle Vorhaltungen zu exekutieren, durch die das gegebene Strafbefehlsverfahren
als grundgesetzwidrig festzustellen wäre, oder die Frage
nach dem gesetzlichen Richter gestellt wird. Spätestens da wird jeder Richter zum Tier.
Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren also braucht,
ist ein Rechtsanwalt.
Einen Rechtsanwalt braucht man gegebenenfalls nicht um den im Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalten entgegenzutreten, sondern um das Gericht soweit möglich daran zu hindern das Berufungsverfahren auf der Grundlage von Verfahrensrecht zum Nachteil des Beschuldigten platt zu machen.
Das Recht auf einen Rechtsanwalt aber ist vom Gesetzgeber gemäß den Regelungen in § 140 StPO nur auf die Straftaten begrenzt, umfasst das Recht auf Verteidigung aus verfahrensrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht.
Damit ist der Beschuldigte, der über keine eigenen Mittel verfügt, einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Verteidigung zu beauftragen, sozusagen zum Abschuss freigegeben.
Dadurch werden durch das Verfahrensrecht die Verteidigungsrechte des Beschuldigten derart behindert bis hin zur konkreten Verweigerung, dass am Ende des Verfahrens nur ein Urteil zu seinen Lasten kommen kann. Beispiel:
Das von VRLG Skujat vorsätzlich
zu meinen Lasten betriebene Strafverfahren.
So hat VRLG Skujat zum Beispiel in den Sitzungsprotokollen bezüglich der Einvernahme der Zeugen nur festgehalten: "Der Zeuge hat sich zum Sachverhalt eingelassen." Was der Zeuge aber tatsächlich von sich gegeben hat, ist durch das Protokoll nicht belegt.
Damit kann ein Richter völlig losgelöst von der tatsächlichen Aussage des Zeugen dessen Einlassung vollkommen willkürlich und jeglicher Überprüfung entzogen bewerten, zum Nachteil oder zum Vorteil des Beschuldigten. Der Richter kann also lügen und betrügen nach Lust und Laune. Und wenn man Revision einlegt, behaupten die Revisionsrichter, keine Rechtsverletzungen erkannt zu haben. Es ist ja schließlich nicht zu belegen, was der Zeuge abgesondert hat.
Durch die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes kann also allenfalls versucht werden zu bewirken, z. B. die Zeugenaussagen in das Protokoll aufzunehmen. Ob der Richter dem entsprechen wird, ist offen. Richter machen, was sie wollen, stehen vorrangig erst mal über jeglichem Gesetz. Insofern nutzt ggf. auch die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes nichts.
So hat VRLG Skujat auf meine Beanstandungen hin zur Ausfertigung des Strafbefehls durch Richter auf Probe Dautel diesen schriftlich zur Erklärung aufgefordert, mir aber das Recht verweigert, Richter Dautel selber befragen zu dürfen - ggf. unter Eid! Begründung des VRLG Skujat für die Ablehnung, Richter Dauten als Zeugen einzuvernehmen, mir das Recht zu gewähren, diesen zu befragen: Diese, seine Einvernahme, sei freibeweislich erfolgt. Seite Keine Ladung Dautel. Also:
Durch den Missbrauch des Verfahrensrechtes durch VRLG Skujat wurde mein Recht auf Verteidigung entscheidend verkürzt.
Gefahr abgewendet. Denn in einer Befragung des Richter auf Probe Dautel wäre mit Sicherheit die Frage nach der Vereinbarkeit des Geschäftsverteilungsplans mit dem Grundgesetz und sein Status als Referatsleiter mit dem Fakt, dass er kein gesetzlicher Richter und damit auch nicht zur Sachentscheidung berufen ist, Thema gewesen, und er hätte als Zeuge ggf. unter Eid darüber Auskunft geben müssen.
Aber VRLG #Skujat hat die Reißleine gezogen, die Einvernahme
des Richter auf Probe Dautel als Zeuge verhindert. Vorsätzlich.
Dieses Verhalten des VRLG Skujat zieht sich durch das gesamte Berufungsverfahren. Richter Skujat wollte mich verurteilen, und er konnte mich verurteilen, weil er das Verfahrensrecht vorsätzlich dazu missbraucht hat, meine Verteidigung zu behindern, richtiger komplett auszuschalten.
Das Berufungsverfahren war
von vorne bis hinten ein "abgekartetes Spiel".
Frage. Hätte ein Rechtsanwalt dies wirklich verhindern können? Für Richter, so ist unterstellen, ist selbst die Anwesenheit eines Rechtsanwalts kein Hinderungsgrund, ein Verfahren unfair und unter Ignoranz aller rechtsstaatlichen Grundsätze zu führen: Seiner Meinung nach kann man ja - sarkastisch gemeint - Revision einlegen, sich beschweren.
VRLG Skujat hat so meine sämtlichen Einlassungen zu Fragen, ob das geltende Recht auch gültiges Recht ist, ob er ein gesetzlicher Richter ist, ob Richter auf Probe Dautel als Hilfsrichter berechtigt war, den Strafbefehl zu erlassen, alles wurde von VRLG Skujat platt gemacht.
Vorrangige Zielsetzung offenbar: Die gegebene und grundgesetzwidrige Rechtsordnung mitsamt allen darauf basierenden kriminellen Handlungen des #Schneck und der Richterschaft des Amtsgerichts Waiblingen als auch der des Landgerichts Stuttzgart zu schützen.
Aus seiner Sicht war ich wohl eine Art Kollateralschaden: Hätte ich nicht die Gültigkeit des gesamten deutschen Rechtes in Frage gestellt, die Gerichtsvollzieherordnung nicht angegriffen, nicht die Frage nach der Legitimation des #Schneck gestellt, ihm keine betrügerischen Handlungen unterstellt, dann - so denke ich - hätte sich VRLG Skujat möglicherweise mit dem Gedanken befasst, das Verfahren einzustellen. Aber so:
Ums Verrecken nicht, hier musste ein Exempel statuiert,
musste der Zimmer verurteilt werden.
Genau dies wurde von VRLG Skujat praktiziert: Er hat dadurch die grundgesetzwidrige Rechtsordnung gerettet. Und nach ihm - wie auch schon seit Jahren und Jahrzehnten - agiert jeder andere Richter ebenfalls in diesem Sinne:
Per missbräuchlich eingesetztem, dazu grundgesetzwidrigem
Verfahrensrecht beugen Richter die Grundrechte der Bürger.
Damit nehmen Richter vorsätzlich Folgeschäden wie einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht (Strafzahlungen) bis hin zur ebenfalls grundgesetzlich geschützten rechtswidrigen Freiheitsberaubung vorsätzlich in Kauf. Fazit:
Asoziales kriminelles Richterpack.
Und von diesem asozialen und kriminellen Richterpack erwartet der übliche Bürger, dass von ihm seine Rechte geschützt werden. Ha Ha Ha!
Belegt ist durch die in Menuepkt 13.3 gelisteten Ausführungen und Beweise, dass es in dem gegen mich durchgeführten Strafbefehlsverfahren zu keiner Zeit darum ging, aufgezeigte rechtliche relevante Sachverhalte zu klären und konkret darüber zu entscheiden.
Jegliches Agieren der Staatsanwältin Henze im Rahmen der Entscheidung ob Strafbefehl oder nicht, und der Richter auf Probe Dautel und VRLG Skujat nebst den Beisitzern als auch der Richter des 6. OLG-Strafsenats diente ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Handlungen der beteiligten Staatsbediensteten und der grundgesetzwidrigen Rechtsordnung einschließlich der grundgesetzwidrigen Geschäftsverteilungspläne des AG Waiblingen und des LG Stuttgart.
Über diese Sachverhalte, alle nur den Strafbefehl betreffend, hätte VRLG Skujat im Berufungsverfahren entscheiden müssen.
Diese Sachverhalte hätten
einen Freispruch zur Folge haben müssen.
VRLG Skujat hat den gesamten diesbezüglichen Vortrag abgeblockt - per Verfahrensrecht. Nachzulesen u. a. auf Seite Berufungsverhandlung mit Nebenseiten wie Keine Ladung Dautel, Richter auf Probe Dautel, Keine Einvernahme Kirbach, Kein Original-Strafbefehl, Strafbefehl nicht unterzeichnet.
Damit hat VRLG Skujat im Verfahren vorsätzlich durch die missbräuchliche Nutzung des Verfahrensrechtes bewirkt, dass er über keine Gegenhaltung zum Strafbefehl und dessen Entstehung und Rechtmäßigkeit entscheiden musste. Er hat zwar einzene Aspekte im Urteil erwähnt, in der Sache selber wurde aber nicht entschieden.
Diese Sachentscheidungen hätten
im Verfahren verhandelt werden müssen.
Diese Verhandlung aber wurde von VRLG Skujat vorsätzlich boykottiert.
In diesem Sinne ging es im Berufungsverfahren weiter. Verhandelt wurde im Grundsatz zu folgenden Beanstandungen nichts, die Anträge wurden nur verworfen, für unzulässig erklärt oder so ähnlich. Aber konkret darüber verhandelt mit offenem Ausgang wurde im Verfahren hierzu nichts.
Kein Wunder also, dass VRLG Skujat auch diese Einwendungen, die die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten haben, per Rechtsbeugung beseite geräumt hat.
In der Frage, ob für die Handlung des #Schneck, sich durch körperliche Gewalt Zugang zu meiner Wohnung zu verschaffen, eine qualifizierte Rechtsgrundlage gegeben war, oder dieses Engagement rechtswidrig war, hat VRLG Skuat im Verfahren sein Meisterstück gemacht.
Er hat im Januar 2019 die Vollstreckungsakte des #Schneck beigezogen, aber die Mitteilung unterdrückt, mir diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen. Wir sind im Verfahrensrecht.
Durch die Vollstreckungsakte war jedoch belegt, dass sämtliche Handlungen des #Schneck zum damaligen Zeitpunkt auf der Grundlage von Ladungsschreiben basierten, die nicht prüffähig und in betrügerischer Absicht ausgefertigt worden waren.
Damit entbehrte jegliche Handlung des #Schneck
einer qualifizierten Rechtsgrundlage.
Ausführlich dazu auf Seite Inhalt Vollstreckungsakte.
Also hat VRLG Skujat mit absolutem Vorsatz mir die Kenntnis darüber verweigert, dass er die Vollstreckungsakte des #Schneck zur Gerichtsakte beigezogen hat, im Wissen, wie zu unterstellen ist, dass in dieser Akte die Beweise dafür enthalten sind, dass am 11.07.2017 jegliche Handlung des #Schneck rechtswidrig war.
Wären diese Unterlagen wirksam in das Verfahren eingebracht worden, hätte es allein deshalb nur eine Entscheidung geben können:
Freispruch!
Nachdem diese Unterlagen erst nach der Einvernahme des Zeugen #Schneck von VRLG Skujat ausgereicht wurden, wurde die erneute Ladung des Zeugen #Schneck beantragt - und von VRLG Skujat verweigert. Wir sind im Verfahrensrecht.
Das heißt, dass VRLG Skujat vorsätzlich meine Verteidigungsmöglichkeit allein schon durch die Unterdrückung der Beiziehung der Vollstreckungsakte behindert hat. Es war das Meisterstück des VRLG Skujat im Verfahren.
Im Ergebnis konnte sich VRLG Skujat auf eine einzige entscheidungserhebliche Frage konzentrieren:
Hat der Zimmer die Türe schließen wollen und damit
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet?
Nur die Beantwortung dieser Frage, bzw. ob VRLG Skujat der Meinung war, dass dieses "strafbare Handlung" vollzogen wurde, entschied darüber, ob Freispruch oder Verurteilung als Straftäter.
Und VRLG Skujat verurteilte mich, indem er sämtliche sonstigen Sachverhalte nicht wertete.
Alle diese Gegenhaltungen und Rechtsfragen und Sachfragen
mit gebotenen Bescheidungen wurden von VRLG Skujat
per Verfahrensrecht aus dem Weg geräumt.
Der Gipfel der Frechheit dabei war dann noch, dass VRLG Skujat entschieden hat, das gegen einen Gerichtsvollzieher kein Notwehrrecht reklamiert werden darf. Also Man darf sich gegen betrügerischen Aktivitäten und kriminellen Handlungen eines Gerichtsvollziehers nicht zur Wehr setzen. Seite Notwehr nicht zulässig.
Am Ende hat VRLG Skujat das gesamte Verfahren so gedreht, dass es tatsächlich nur noch um die Frage ging:
Hat der Zimmer die Türe schließen wollen und damit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet?
Diese Frage hat VRLG Skujat isoliert
von allen anderen Aspekten bejaht, und mich verurteilt.
Was auch sonst. Bemüht hat er sich für diesen Ausgang des Verfahrens jedenfalls redlich - und ich hätte mir von Beginn an jegliche Einlassung und Gegenhaltungen und Hinweise auf nicht grundgesetzkonformes Recht oder Verhalten von Staatsdiener sparen können.
Die 6. Strafkammer des Oberlandesgerichts Stuttgart hat auf die von VRLG Skujat begangenen Rechtsbeugungen den Deckel aufgesetzt, alles unter Verschluss gestellt. Die Revision wurde wie folgt beerdigt:
Bei einem solchen Verlauf eines Strafbefehlsverfahrens fragt man sich, gibt es eigentlich Sinn, sich gegen einen Strafbefehl und die gegebenen rechtswidrigen Handlungen des angeblichen Rechtsstaates - sofern er überhaupt ein Staat ist? - zu wehren, der von einer skrupellosen, kriminellen, verbrecherischen und bis auf die Knochen korrupten Staatsgewalt betrieben wird?
Das am Strafbefehlsverfahren mittelbar oder unmittelbar beteiligte Staatsgesindel läuft weiter frei herum, geht seinen Geschäften nach:
Also alle - aus der Staatsgewalt - sind glücklich und zufrieden, und betreiben künftig weiterhin "busines as usual", betrügen und linken die Bürger weiterhin unter der primären Zielsetzung, wir müssen die gegebene Rechtsordnung vor Angriffen durch das Volk schützen.
Nur ich arme Sau werde von der Staatsgewalt für die Schweinereien, die mir durch den betrügerischen Obergerichtsvollzieher #Schneck und dem Richterpack am Amtsgericht Waiblingen, Landgericht Stuttgart und Oberlandesgericht Stuttgart im Strafbefehlsverfahren zugefügt wurden, mit 450 EUR zur Kasse gebeten. Für eine Straftat, die keine war, für die ich unter Beachtung aller Umstände nie und nimmer hätte verurteilt werden dürfen.
Mein Fazit des Verfahrens:
Deutschland ist ein Unrechts- und Verbrecherstaat
von Gnaden einer hochkriminellen Staatsgewalt,
primär von Gnaden eines kriminellen, korrupten,
niederträchtigen, hinterhältigen, verlogenen und
systematisch das Recht beugenden Richterpacks.
Weitere passende und einschlägige Attribute fallen mir gerade nicht ein.
Wer sich also gegen einen Strafbefehl zur Wehr setzen will, muss sich über eines im Klaren sein:
Die tatsächlichen Straftäter, sprich die Richterschaft, entscheidet darüber, ob man selber ein Straftäter ist. Dass dabei nichts Anständiges herauskommt, das ist durch die Ausführungen oben eindeutig belegt.
Also muss sich jeder, gegen ein Strafbefehl erlassen wurde oder wird, die Frage stellen, lohnt es sich, sich gegen die Handlungen von Straftätern in schwarzen oder roten Roben etc zur Wehr zu setzen, wenn dieses Pack nicht nur Straftaten begeht, sondern mit dem Recht ausgestattet ist, selber auch darüber zu entscheiden, ob sie Straftaten begangen haben.
Deshalb:
Über Richtern ist nur blauer Himmel - und Gott,
aber keine Rechtsstaatlichkeit. Die ist unter ihnen, und auf der trampeln sie mit wachsender Begeisterung herum.