Als Folge der Regelung in § 359 StPO wurde mit Datum 17.09.2018 Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossen Strafverfahrens gestellt. Dazu auch Seite Berufung oder Revision?.
§ 359 Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
Und strafbar gemacht hat sich Richter auf Probe Dautel meiner Einschätzung nach eindeutig:
1.
Sämtliche Beweisanträge wurden zuerst nicht zugelassen, sollten "ohne Rechtsverlust" nach der Beweisaufnahme (Einvernahme der Zeugen) gestellt werden. So die Zusage des nicht gesetzlichen Richters auf Probe Dautel.
2.
Es folgte die Beweisaufnahme, in der sich Richter auf Probe Dautel durch die Aussage der Zeugen eine Meinung über den zu verhandelnden Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bildete. .
3.
Nach der Einvernahme durften zwar Beweisanträge gestellt werden, wurden aber samt und sonders abgewiesen, da der nicht gesetzliche Richter auf Probe Dautel der Meinung war, dass durch die zwischenzeitlich erfolgte Beweisaufnahme der Sachverhalt hinreichend geklärt sei.
Die Folge: Sämtliche Beanstandungen und Beweisanträge wurden nicht zugelassen.
Dies ist als
Diese Handlungen sind strafbewehrt, § 339 StGB:
§ 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Also greift § 359 StPO.
Entscheiden über den Antrag muss - nach Einschätzung - das Oberlandesgericht Stuttgart.
Ein Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 359 StPO nur zulässig, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Im Strafverfahren wurde zwar Berufung eingelegt, trotz ist das am Amtsgericht Waiblingen zu meinen Lasten abgehandelte Strafverfahren rechtlich als abgeschlossen zu behandeln. Denn: Im Berufungsverfahren beginnt das Verfahren von vorne, mit Beweisaufnahme etc.
Das erstinstanzliche Verfahren ist unbeachtlich.
Damit ist das am Amtsgericht Waiblingen abgehandelte Strafverfahren faktisch abgeschlossen, weil jeder Rechtskontrolle entzogen.
Dies kann in einem Rechtsstaat
nicht als grundgesetzkonform gelten.
Gegen Richter auf Probe Dautel wurde am 28.08.2018 über das Polizeirevier Winnenden Strafanzeige und Strafantrag zu Händen der Staatsanwaltschaft Stuttgart gestellt.
Diese kann hier aufgerufen werden.
Das von Richter auf Probe Dautel gegen mich verhängte Ordnungsgeld hat das Oberlandesgericht Stuttgart bereits mit Beschluss vom 26.10.2018 aufgehoben.
Über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Richter auf Probe Dautel, die Beweisanträge erst nicht zuzulassen, sie dann rechtswidrig abzuwürgen, muss nach weiter entschieden werden.
Die beiden Entscheidungen laufen parallel.
Man darf gespannt sein, wie die Entscheidungen ausfallen.