In Artikel 123 GG ist verankert, dass vorkonstitutionelles Recht als Bundesrecht übernommen werden kann, wenn es mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Diese grundgesetzliche Vorgabe hat den Gesetzgeber noch nie interessiert. Am 12.09.1950 wurde von ihm
- das Gerichtsverfassungsgesetz
nach seinem Willen zu Bundesrecht gemacht, ohne dass diese Gesetze zuvor auf
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft wurden.
Diese Prüfung ist vom Richter nachzuholen, denn der Anspruch besteht, dass das Verfahren auf der Grundlage von grundgesetzkonformem Recht zu betreiben und zu entscheiden ist. Dies betrifft
auch das Strafgesetzbuch.