Rechtsprechung ist so eine Sache: Entweder Richter kann es, oder Richter kann es nicht, die qualifizierte Rechtsprechung.
Es gibt aber auch noch Richter,
die könnten Rechtsprechung, aber die wollen nicht.
Einer davon ist der VRLG Skujat.
Er, der Vorsitzende Richter der 31. Kammer am Landgericht Stuttgart, hat in meinem Berufungsverfahren - meiner Meinung nach mit absolutem bedingungslosen Vorsatz - alles darangesetzt, mich zu verurteilen.
Er hat allem, was zu meinen Gunsten auszulegen war,
das rechtliche Gehör verweigert bzw. boykottiert.
Ein Berufungsverfahren ist ein mündliches Verfahren.
Dies wurde von VRLG Skujat mehrfach angezeigt. Vor allem dann, wenn beantragt wurde, bestimmte Sachverhalte in das Protokoll des Gerichts aufzunehmen.
Diese Anträge wurden ständig damit beschieden, dass das Verfahren nur mündlich geführt wird. Die Folge:
Aus dem Sitzungsprotokoll der Verhandlung lässt sich
der Ablauf des Verfahrens im Grundsatz allenfalls
vollkommen unzulänglich nachvollziehen.
Genau dies ist aber gewollt, wie zu unterstellen ist. Von Richtern, vom Gesetzgeber: Der Verfahrensbeteiligte soll keine Möglichkeit haben, rechtswidriges Verhalten des Richters nachweisen zu können. Unter dieser Prämisse wurde die Berufungsverhandlung von VRLG Skujat geführt.
Er hat dabei aber den Fehler gemacht, dass er bestimmte, nur grob angezeigte Bedenken oder Sachverhalte, zu denen ich vortragen wollte, nicht mündlich vortragen lassen hat, sondern er zum Zweck der Beschleunigung des Verfahrens mir das Recht eingeräumt hat, schriftlich vorzutragen. Und genau dies habe ich gemacht - und nur deshalb bin ich heute in der Lage, die Nichtbearbeitung bestimmter Sachverhalte und die Unterdrückung aufgeworfener Rechtsfragen durch VRLG Skujat zu belegen.
Hinweis: Die verlinkten Setten sind teilweise noch in Bearbeitung.
1. Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts
VRLG #Skujat blockte jeden Versuch, jeden Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes ab. So schaffte er die Voraussetzungen, das Verfahren nach Belieben betreiben zu können.
Seite Ohne Rechtsanwalt.
2. Keine Beiziehung der Geschäftsverteilungspläne des Gerichts
Ohne Beiziehung der richterlichen und kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Gerichts kann der Status des für ein Verfahren zuständigen Richters als gesetzlicher Richter nicht wirksam überprüft und vor allem nicht wirksam beanstandet werden. Kein Wunder, dass sich VRLG #Skujat rigoros geweigert hat, die GVP des Landgerichts beizuziehen.
Seite Boykott Beiziehung GVP LG Stgt.
3. Unterdrückung der Beiziehung der Vollstreckungsakte
VRLG #Skujat hat im Januar 2019 die Vollstreckungsakte des Obergerichtsvollziehers und Zeugen #Schneck zur Gerichtsakte beigezogen. Erst im Zuge der Einvernahme des #Schneck am 03.07.2019 offenbarte er angelegentlich, dass die Vollstreckungsakte zur Gerichtsakte beigezogen wurde: Die Information wurde unterschlagen, die beigezogene Akte nicht in Mehrfertigung ausgereicht.
Seite Heimlich beigezogene Akten.
4. Behinderung der Verteidigung und Nachweis rechtswidrige Vollstreckungshandlungen
Die Vollstreckungsakte belegt, dass die gesamten Handlungen des Schneck rechtswidrig waren. VRLG #Skujat hat damit vorsätzlich meine Verteidigung behindert. Zielsetzung: Er wollte verurteilen.
Seite Inhalt Vollstreckungsakte
5. Ist GV Teil einer Behörde
Von VRLG #Skujat blockiert wurde die Klärung der Frage, ob mein #Schneck dem Amtsgericht Waiblingen zugehörig ist. Dem steht die Rechtsprechung des OLG München entgegen.
Auch die Frage, ob mein #Schneck schnell handgreiflich wird, wurde blockiert.
Seite Ist GV Teil einer Behörde?
6. Erlass Haftbefehl auf rechtswidriger Grundlage
VRLG #Skujat hat ignoriert, dass der vom Direktor des Amtsgerichts Waiblingen, Richter #Kirbach, gegen mich erlassene Haftbefehl von meinem #Schneck rechtswidrig beantragt, und von Richter #Kirbach wissentlich auf rechtswidriger Grundlage erlassen wurde.
Seite Inhalt Vollstreckungsakte
7. Grundgesetzwidriger Geschäftsverteilungsplan Amtsgericht Waiblingen
Von VRLG #Skujat verweigert wurde die beantragte Einvernahme des Direktors des AG Waiblingen zur Frage, warum nicht gesetzliche und nicht zur Sachentscheidung berufene Richter, eingeschlossen Richter auf Probe Dautel, vom Richterpräsiidium des Gerichts zu Referatsleitern und damit grundgesetzwidrig eingesetzt wurden.
Seite Keine Einvernahme Kirbach
8. Kein Recht auf Notwehr
VRLG #Skujat hat nicht nur mit, sondern der gesamten Bevölkerung das Recht abgesprochen, sich gem. § 32 StGB gegen rechtswidrige Handlungen eines Gerichtsvollziehers und beigezogener Polizeibeamten zur Wehr zu setzen.
Seite Notwehr nicht zulässig.
9. Kein Original-Strafbefehl in der Gerichtsakte
Dass in der Gerichtsakte kein Original-Strafbefehl enthalten ist, war für VRLG #Skujat kein Grund, diesen formalen Mangel zu beanstanden.
Seite Kein Original-Strafbefehl
10. Strafbefehl ist nicht vom Richter unterzeichnet
Auch dass der Strafbefehl nicht vom Richter unterzeichnet ist, dadurch eventuell der Mangel am Fehlen des Original-Strafbefehls in der Gerichtsakte eventuell hätte geheilt werden können, auch das interessierte VRLG #Skujat nicht.
Seite Strafbefehl nicht unterzeichnet
10. Verhinderung der Einvernahme Richter auf Probe Dautel
Beantragt wurde die Einvernahme des Richter auf Probe Dautel zur Frage, ob er als nicht gesetzlicher und nicht zur Sachentscheidung berufenem Richter berechtigt war, am 15.01.2018 den Strafbefehl gegen mich zu erlassen. Boykottiert wurde die Einvernahme von VRLG Skujat, dass er Richter auf Probe #Dautel schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert hat, die weiter beantragte persönliche Einvernahme abgelehnt hat.
Seite Keine Ladung Dautel
11. Nicht gesetzlicher Richter auf Probe Dautel
Dass sowohl der Strafbefehl vom 18.01.2018 als auch das anschließende Strafverfahren vom nicht gesetzlichen und nicht zur Sachentscheidung berechtigten Richter auf Probe Dautel erlassen bzw. geführt wurde, wurde von VRLG Skujat nicht gewürdigt.
Seite Richter auf Probe Dautel
12. Unvereinbarkeit § 407 StPO mit Grundgesetz und internationalem Recht
VRLG #Skujat weigerte sich zu prüfen, ob § 407 StPO mit dem Grundgesetz als auch internationalem Recht vereinbar ist.
Seite § 407 StPO GG-konform?
13. Herausgeber Bundesgesetzblatt nicht legitimiert, Bundesrecht in Kraft zu setzen
VRLG #Skujat hat sich - natürlich - auch geweigert, die Beanstandung zu prüfen, dass es der Bundesregierung als auch dem von ihr gestellten Herausgeber des Bundesgesetzblattes an der Legitimation mangelt, vom Bundestag beschlossenes und vom Bundespräsidenten unterzeichnetes Bundesrecht durch Publikation im Bundesgesetzblatt wirksam in Kraft zu setzen.
Seite Ungültiges Bundesrecht
14. Bundesgesetzblatt III keine Grundlage für Fortschreibung von Bundesrecht
Auch hier boykottierte VRLG #Skujat das Recht auf Prüfung, ob das geltende Bundesrecht, besonders die StPO, das StGB, das GVG, die ZPO, das GG, in der gegebenen Fassung auch gültiges Bundesrecht sind.
Seite Ungültiges Bundesrecht.
Alle vorstehend gelisteten Aspekte, die jeder für sich bei einer grundsätzlichen und vor allem qualifizierten Prüfung eine Verurteilung von mir wegen des behaupteten Widerstands gegen meinen #Schneck verhindert hätten, wurden von VRLG Skujat blockiert, boykottiert.
VRLG Skujat wollte mich verurteilen, also hat er mich verurteilt.
Recht und Gesetz, das Grundgesetz, waren ihm dabei scheißegal
- oder er hat gezielt daran vorbei agiert.
Begründung: Wäre VRLG Skujat meinen Vorhaltungen gefolgt, hätte er sie unvoreingenommen geprüft, hätte er rein objektiv darüber entschieden, hätte er feststellen müssen, dass ich freizusprechen war.
Diese Freisprechung hätte im Umkehrschluss bedeutet, dass
kurz: die gesamte gegebenen Rechtsordnung wäre zusammengebrochen.
Um dies zu verhindern musste VRLG Skujat zwingend eines tun:
VRLG Skujat musste mich verurteilen.
Und weil VRLG #Skujat genau dies getan hat, werde ich Strafanzeige erstatten:
Richter Skujat ist ein Verbrecher, er hat mich wider besseren Wissens wegen einer Tat verurteilt, zu deren Ahndung die Voraussetzungen fehlen, und die keine Straftat ist.
Seite Fazit Berufungsverhandlung.