Unter Bezug auf Seite Strafanzeige zur Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen das Richterpräsidium des Amtsgerichts Waiblingen wurde parallel dazu auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitglieder des Richterpräsidiums zum Landgericht Stuttgart als Aufsichtsbehörde eingereicht.
Begründung, da den Mitgliedern des Richterpräsidiums des Amtsgerichts Waiblingen wenigstens "eine falsche, fehlerhafte und grob fahrlässige Anwendung geltenden Rechtes zu attestieren" ist.
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Besonders durch die Anlage 2 und 3 wird belegt, dass das Recht der Bürger auf den gesetzlichen Richter Richtern "hinten links am Arsch vorbei" geht.
Und wie bereits auf Seite Strafanzeige vorgestellt, gilt:
Bleiben Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde erfolglos, stehen Richter, welche gegen Artikel 97 Abs. 2 GG verstoßen und mittelbar die systematische Beugung des Artikel 101 GG bewirken,
außerhalb des Straf- und des Dienstrechts.
Damit würde gelten: Richter, welche durch die Geschäftsverteilung die Verletzung des Artikel 97 Abs. 2 GG als auch das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 101 Abs. 1 S2 GG bewirken, indem sie Hilfsrichter institutionell als Berufsrichter einsetzen, sind dann nur blauem Himmel unterworfen.
Wie zu erwarten, wurde die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die fünf Mitglieder des Richterpräsidiums des AmG Waiblingen verworfen. Die Begründung belegt einmal mehr, dass Richter auf das Grundgesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht scheißen. Im Fall der Präsident des Landgerichts Stuttgart.
Er antwortete:
Komplett ignoriert wurde die in der Dienstaufsichtsbeschwerde zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Hier zeigt sich einmal mehr, dass es von absoluter Bedeutung ist, dass der Bundestag wie vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte allgemeine Regelung zur richterlichen Geschäftsverteilung erlässt, die verhindern soll, dass an den Gerichten Richter, die keine Gewähr für Neutralität und Unparteilichkeit bieten, institutionell eingesetzt werden. Die Petition i. S. GVG.
Und belegt wird durch diese Entscheidung in Verbindung mit der Entscheidung durch die Staatsanwältin Henze (Seite Strafanzeige an Staatsanwaltschaft/nichts ersichtlich) dass über Richtern faktisch nur blauer Himmel ist.
Natürlich wurde gegen den Präsidenten des LG Stuttgart, Richter Dr. Singer, Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht. Denn eines ist Fakt, der Geschäftsverteilungsplan ist zwar gesetzkonform, aber er ist nicht verfassungskonform, weil das Gesetz nicht verfassungskonform ist, weil es unter dem Vorbehalt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht. Dies hätte Richter Dr. Singer erkennen müssen, wenn er die mit angezeigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ignoriert hätte.
Über den Fortgang wird berichtet werden.