Die Bundesverfassungsrichter sind vom Gesetzgeber per § 34 Abs. 2 BVerfGG ermächtigt, Beschwerdeführern Missbrauchsgebühren aufzuerlegen.
§ 34 BVerfGG
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
Was der Gesetzgeber aber unterlassen hat zu regeln, ist, wann ist ein Missbrauch gegeben, wann ist ein Missbrauch leicht, wann mittel, wann schwer, und welche Gebühren sind welcher Qualität eines Missbrauchs zugeordnet.
Was fehlt ist ein Katalog analog zu dem für Ordnungswidrigkeiten, in dem geregelt ist, wann und in welcher Höhe
eine Missbrauchsgebühr erlassen werden darf.
Da dem so ist, können die Bundesverfassungsrichter bar jeder gesetzlichen Regelung absolut willkürlich entscheiden, ob sie eine Missbrauchsgebühr verhängen und in welcher Höhe sie diese verhängen.
Dies ist mit einer Rechtsordnung, welche grundgesetzkonform sein soll, nicht zu vereinbaren.
Am 25.12.2018 wurde deshalb folgende Petition zum Bundestag eingereicht.
Zur Erläuterung wird auf Seite § 34 BVerfGG verwiesen. Dort ist belegt, dass es keinen Rechtsweg gegen eine auferlegte Missbrauchsgebühr gibt, man aber im Zuge einer Vollstreckungsabwehrklage sehr wohl erreichen kann, dass die auferlegte Gebühr treuwidrig niedergeschlagen wird - denn der Staat hat kein Interesse daran, die Rechtmäßigkeit des § 34 Abs. 2 BVerfGG durch ein Gericht klären zu lassen.
Mehr zur Petition, wenn es mehr zu berichten gibt.
Bundestag teilt per Mail vom 30.01.2019 mit:
Ihre Petition wurde heute unter dem Titel Bundesverfassungsgericht - Überprüfung der
Richtigkeit/Rechtsmäßigkeit der Erhebung von Missbrauchsgebühren mit der ID 89392 veröffentlicht.
Sie kann nun von anderen Internetnutzern gelesen, diskutiert und unterstützt
werden.
Ihre Petition können Sie unter folgender URL aufrufen:
https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2018/_12/_25/Petition_89392.html
Mit freundlichen Grüßen
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
Wer der Petition beitreten will, hat bis 27. Februar noch Zeit, dies zu tun. Richtiger Link: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2018/_12/_25/Petition_89392.nc.html
Es wäre jedenfalls schön, wenn die Petition Erfolg hätte, würde den Bundesverfassungsrichtern doch vor Augen geführt werden, dass sie seit Jahrzehnten verfassungswidrig Bürger mit Missbrauchsgebühren malträtieren, anstatt sich gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG qualifiziert mit den angezeigten Verletzungen von Verfassungsrechten zu beschäftigen.
Die Petition i. S.. Missbrauchsgebühr wurde vom Gesetzgeber, den Abgeordneten des Deutschen Bundestags, am 12.03.2020 erfolglos abgeschlossen. Sie folgten dem Vorschlag des Petitionsausschuss unter dem Vorsitz des CDU-Abgeordneten Marian Wendt. Download. Ohne Verlaub:
Der Bundestag ist eine Gaunerbande.
Anders kann man die Akteure, die dieses Gaunerstück des Petitionsausschuss haben passieren lassen, nicht bezeichnen. Und auch hier muss man wohl unterstellen, dass kein einziger der Bundestagsabgeordneten, die den Vorschlag des Petitionsausschuss haben passieren lassen, ihn auch zur Kenntnis genommen haben. Seite Beerdigung einer Petition.
Gegenstand der Petition war die Beanstandung, dass es gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr durch das Bundesverfassungsgericht keinen Rechtsweg und kein Rechtsmittel gibt - und zwar weder dem Grunde nach, noch der Höhe nach.
Wie willkürlich Missbrauchsgebühren bezüglich der Höhe von den Bundesverfassungsrichtern festgesetzt werden, zeigt sich in BVerfGE 2 BvR 2302/16. Die Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500 EUR für
Beschwerdeführerin und Rechtsanwältin wurde unter der Annahme der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer wie folgt
begründet: "c) Unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer
Bevollmächtigten - soweit diese aus der Akte ersichtlich sind - erscheint der Höhe nach ein Betrag von jeweils 500 € als angemessen."
Damit ist belegt, dass die Richter mindestens bezüglich der Höhe einer Missbrauchsgebühr vollkommen willkürlich entscheiden. In solchem Fall
muss es die Möglichkeit geben, Rechtsmittel einzulegen, denn eine solche Festsetzung ist grundgesetzwidrig. Dabei ist die Zulässigkeit bzw. Richtigkeit der Gebühr noch offen.
Sie bedarf der Erläuterung. Deshalb in einer Spalte Auszüge davon, in der zweiten Anmerkungen: