Welches Recht hat ein Gerichtsvollzieher, wenn er vollstrecken will und der Schuldner sich zur Wehr setzt?
Das Gewaltmonopol liegt ausschließlich bei der Polizei.
Ein Gerichtsvollzieher, der auf einen Schuldner trifft und der sich weigert, ihn in die Wohnung zu lassen, hat keinerlei Recht, sich durch eigene Gewaltanwendung Zugang zu einem Schuldner und dessen Wohnung oder den Geschäftsräumen zu verschaffen.
Verschafft sich ein Gerichtsvollzieher durch eigene Gewaltanwendung Zugang zu den Räumlichkeiten eines Schuldners, begeht er Hausfriedensbruch.
Verweigert sich ein angeblicher oder tatsächlicher Schuldner einem Gerichtsvollzieher in Person und/oder den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, bleibt diesem nur, Polizeibeamte beizuziehen, die ihm sodann und notfalls durch den Einsatz von körperlicher oder materieller Gewalt den Zugang zum Schuldner und/oder dessen Räumlichkeiten ermöglichen. Das heißt: Der Gerichtsvollzieher darf nur in Gefolgschaft von Polizeibeamten in die Räumlichkeiten des Schuldner treten, wenn dieser ihm den Zugang aktiv oder passiv verweigert.
Aber auch hier gilt, der Gerichtsvollzieher als auch der Polizeibeamte müssen die formellen Vorgaben beachten und einhalten, um tätig werden zu können. Es geht um die Legitimation des Gerichtsvollziehers.