Bundespräsident Steinmeier ist derzeit stark gefragt, und agiert als "neutraler" Sondierungsverhandler für eine Regierungskoalition oder geduldete Minderheitsregierung an prominenter Stelle.
Dabei fehlt ihm die rechtliche Legitimation für sein Handeln, denn seine Wahl durch die Bundesversammlung am 12.02.2017 war rechtswidrig.
Wahl des Frank-Walter Steinmeier
zum Bundespräsidenten war grundgesetzwidrig.
Gemäß dem nebenstehenden Bericht des Online-Dienstes des Deutschen Bundestages bestand die Bundesversammlung vom 17.02.2017 aus 1.260 Mitgliedern. Sie endete mit der Wahl des Frank-Walter Steinmeier zum Bundespräsidenten - und war grundgesetzwidrig.
Gemäß nebenstehendem Bericht entfielen
Macht zusammen aber nur 1253 Stimmen.
Die Bundesversammlung besteht gem. Art. 54 Abs. 3 GG aus den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und gleichviel Mitgliedern, die von den Landesparlamenten in die Bundesversammlung entsandt werden.
Also besteht die Bundesversammlung grundsätzlich
aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern,
und ist nur in Vollbesetzung beschlussfähig.
Zur Wahl des Frank-Walter Steinmeier zum Bundespräsidenten war also nicht nur das Erreichen der Stimmenmehrheit von mindestens 631 Stimmen notwendig, sondern auch, dass die Bundesversammlung grundgesetzkonform mit 1.260 Mitgliedern präsent war.
Am 17.02.2017 war die Bundesversammlung mit nur 1.253 anwesenden Mitgliedern nicht grundgesetzkonform besetzt, und damit beschlussunfähig.
Um zu verhindern, dass festgestellt werden muss, dass die Bundesversammlung nicht grundgesetzkonform besetzt ist, zum Beispiel aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern besteht oder ein paar fehlen, wird von den Bundestagspräsidenten, die gleichzeitig auch die Präsidenten der Bundesversammlung sind, ständig die Konstituierung der Versammlung verhindert.
Es wird nicht festgestellt,
ob alle Mitglieder der Bundesversammlung anwesend sind.
Die Folge war bei der Wahl des Frank-Walter Steinmeier zum Bundespräsidenten, dass lt. Einlassung des Deutschen Bundestages sieben Mitglieder der Bundesversammlung nicht anwesend waren. Damit war die Bundesversammlung nicht grundgesetzkonform besetzt und war und ist die Wahl des Frank-Walter Steinmeier zum Bundespräsidenten grundgesetzwidrig und nichtig.
Da der Bürger die Wahl des Bundespräsidenten nicht anfechten kann, residiert Frank-Walter Steinmeier die nächsten Jahre als Bundespräsident, obwohl er grundgesetzwidrig in das Amt gelangt und seine Wahl nichtig ist.
Wer mehr wissen will, der wird auf Seite Bundespräsidentenwahl mit Unterseiten fündig. Und dass die Herrschaften vom Deutschen Bundestag wissen, wie man Vollzähligkeit feststellt, der wird auf die dem Stenografischen Bericht vom 24.10.2017 über die 1. Sitzung des 19. Deutschen Bundestags beigefügte Anlage 2 (Seite 21) verwiesen. Die dort gegebene Feststellung von entschuldigten und anwesenden Abgeordneten führt im Bundestag nicht zur Beschlussunfähigkeit, In der Bundesversammlung dagegen führt die nicht vollzählige Anwesenheit aller Mitglieder zur Beschlussunfähigkeit - und damit zur Nichtigkeit der Wahl des Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier.