Das Wahlrecht in BW ist kompliziert, und mit den in der Landesverfassung verankerten Staatsgrundlagen unvereinbar. Mehr auf der Seite Wahlrecht in BW.
Übersichtlich für "juristische Feinschmecker mit guten Kenntnissen der Mathematik und Statistik" ist folgende Erläuterung des baden-württembergischen Wahlrechts, bezogen auf die letzte Wahl.
Wenn man es gelesen hat, wird man sich wohl automatisch fragen: Und was hat dieses Wahlrecht mit der in Artikel 26 Abs. 4 der Landesverfassung, Staatsgrundlagen, garantierten Unmittelbarkeit einer Wahl zu tun? Richtig: Nichts! Denn es wird z. B.
Die Folge ist, dass die Parteien von der Summe der parteilosen Bürger im Grundsatz keine Wählerstimme benötigen, damit alle Landtagsmandate von den Parteien vereinnahmt und besetzt werden können.
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