Wie beliebig die in den Artikeln 1 bis 19 Grundgesetz verankerten Grundrechte sind, wie einfach sie in ihrem Bestand eingeschränkt werden können, wird durch die Änderung des am 08.06.2017 im Bundesgesetzblatt verkündeten mit Wirkung ab 25.05.2018 in Kraft tretenden Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) belegt. Im Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BGBl I § 89 S. 1354) ist auf Seite 1391 in § 89 BKAG bestimmt:
§ 89 BKAG
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Normalerweise greift hier Artikel 79 Abs. 3 GG
Artikel 79 GG
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Die Beschneidung der Grundrechte, die gem. Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig ist, wird dadurch umgangen, als nicht das Grundgesetz geändert wird, sondern auf der Grundlage des Artikel 19 Abs. 1 GG das Grundrecht durch ein einfaches Gesetz beschnitten wird.
Also:
Das Grundgesetz wird zwar nicht geändert,
das Grundrecht trotzdem demoliert.
Nach Artikel 79 Abs. 3 GG wäre es unzulässig, das per § 89 BKAG die "Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)" zu beschränken.
Beispiel: Würde Artikel 2 im Grundgesetz durch den rot markierten Absatz 3 ergänzt,
wäre diese Änderung des Grundgesetzes unwirksam, weil sie gegen die Vorgabe des Artikel 79 Abs. 3 GG verstößt.
Jetzt wird im Ergebnis die gleiche Wirkung dadurch erzielt, dass nicht Artikel 2 Grundgesetz im Grundgesetz geändert wird, sondern der Eingriff in das Grundrecht des Artikel 2 GG auf der Grundlage des Artikel 19 Abs. 1 GG per einfachem Gesetz, im Fall dem Bundeskriminalamtgesetz BKAG, vollzogen wird.
Also:
Die gesamten im Grundgesetz verankerten Grundrechte können durch einfache Gesetze demoliert, liquidiert werden.
Nichts anderes wird mit der Änderung des Bundeskriminalamtgesetz vollzogen. Die berechtigte Frage:
Was sind unsere im Grundgesetz
verankerten Grundrechte tatsächlich wert?
Richtig: Nichts, wenigstens nicht viel.
Aber immerhin eines wird mit § 89 BKAG eingehalten, das Zitiergebot des Artikel 19 GG.