Die Bundesverfassungsrichter Hermanns, Müller und Langenfeld haben am 21.12.2017 - sozusagen als vorgezogene Weihnachtsüberraschung - wieder zugeschlagen, und dem Ex-SS-Mann Gröning durch grundgesetzwidrige Entscheidung und als nichtgesetzliche Richter unter Az. 2 BvR 2772/17 die beantragte Haftverschonung verweigert.
So das Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S 2 Grundgesetz.
So auch das Recht darauf, dass ein Verfahren fair und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gem. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG geführt wird, also auch die Entscheidung der Bundesverfassungsrichter auf einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage basiert.
Beides ist nicht gegeben.
Meine Beanstandung der Entscheidung der vorgenannten Bundesverfassungsrichter betrifft nicht die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung hin oder her, sondern deren Rechtmäßigkeit, die Unvereinbarkeit der Rechtsgrundlage der Entscheidung und die Legitimation der Richter gemäß Grundgesetz
1. Keine gesetzlichen Bundesverfassungsrichter
Keiner der drei Richter ist ein gesetzlicher Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S 2 Grundgesetz. Die Richter wissen dies, es ist ihnen jedoch völlig schnuppe, ob sie als nichtgesetzliche und nicht zur Sachentscheidung berufene Richter "Recht" sprechen. Die Problematik ist aufgezeigt auf den Seiten Wahl Bundesverfassungsrichter und 2015 Änderung § 6 BVerfGG.
Da braucht sich folglich auch niemand mehr wundern, warum die Bundesverfassungsrichter nichtgesetzliche Landesrichter agieren lassen: Sie sind doch kein Deut besser, auch nur ein das Recht der Bürger auf den gesetzlichen Richter vorsätzlich beugendes Richterpack.
2. Grundgesetz ist nicht Rechtsgrundlage der Entscheidung
Von Bedeutung in der Entscheidung 2 BvR 2772/17 ist folgende Passage der Begründung:
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Entscheidung über Aufschub und Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 455 StPO in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (vgl. BVerfGK 17, 133 <140>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, da die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzen.
Hier zeigt sich wieder einmal, wie skrupellos Bundesverfassungsrichter die Bürger linken.
1.
Die Entscheidung erfolgte (Zitat aus der Titelseite der Entscheidung) "gemäß § 93b in Verbindung
mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)." und damit nicht auf der Grundlage
des Grundgesetzes, sondern auf der Grundlage des grundgesetzwidrigen Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG. Mehr dazu auf Seite BVerfGG statt GG.
2.
Durch den zitierten § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG haben die Bundestagsabgeordneten (der Gesetzgeber) den Bundesverfassungsrichtern freie Hand gegebe, vollkommen willkürlich zu entscheiden, ob sie eine Verfassungsbeschwerde überhaupt zur Entscheidung annehmen. So können die Bundesverfassungsrichter absolut willkürlich entscheiden, ob einer Verfassungsbeschwerde gem. § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG "grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt."
Belegt wird dies durch den letzten zitierten Satz: "Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, da die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzen."
Wie perfide diese "Rechtsprechung" angelegt ist, wird deutlich, wenn man sich die BVerfG-Rechtsprechung näher zu Gemüte führt. Der kleine, aber feine Unterschied ist nämlich, ob die Bundesverfassungsrichter die Grundrechte zum zentralen Punkt ihrer Entscheidung machen, oder ob sie dies nicht tun. Durch ihren Amtseid (§ 11 BVerfGG) sind sie jedenfalls dazu verpflichtet. Tatsächlich aber
Aber: Ist die Entscheidung, ob einem 97jährigen, gesundheitlich angeschlagenen Mann Haftverschonung zu gewähren ist, nicht von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, weil es eben ein Einzelfall ist? Und ist nicht jede Verfassungsbeschwerde von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, weil mit ihr immer Verletzungen von im Grundgesetz verankerten Rechten angezeigt und moniert werden?
Den Bundesverfassungsrichtern ist vom Gesetzgeber durch das BVerfGG und die damit verbundene Zweiteilung des Grundgesetzes Tür und Tor geöffnet, den Bürgern willkürlich jegliche Rehabilitation ihrer verletzten Grundrechte zu verweigern.
Diese willkürlichen Entscheidungen am Grundgesetz vorbei erlauben die Regelungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Hierzu die Seiten Menuepkt. 11.1 Verbrecherischer Bundestag und Menuepkt. 11.2 Intrigante BVerfG-Richter, jeweils mit einigen Unterseiten.
3. Rechtsprechung nach Geschäftsordnung
Am Ende der Entscheidung 2 BvR 2772/17 wird der Eilantrag verworfen: "Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 <198, 224>; ebenso - deklaratorisch - § 40 Abs. 3 GOBVerfG)."
Das heißt, für die Entscheidung, den Eilantrag abzuweisen, gibt es keine gesetzliche Grundlage, sondern entscheiden die Bundesverfassungsrichter einfach auf der Grundlage ihrer selbst verfaßten Geschäftsordnung. (GOBVerfG).
(3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos
Ist eine "Rechtsprechung" auf der Grundlage der
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
mit dem Grundgesetz vereinbar? Mit Sicherheit nicht.
Nicht umsonst bin ich der Meinung, dass Bundesverfassungsrichter Meineidrichter sind. Ich denke, ich liege hier nicht falsch.
Weitere Information zur Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts auf Seite Rechtsbeugung am BVerfG.