Links der Text des Grundgesetzes Gliederungsnummer 100-1, welches von der Bundesregierung nur als nichtamtlicher Text veröffentlicht ist. Rot die vorgenommenen Entfernungen, und rechts der Text des Grundgesetz 2.0 mit den grün markierten Textänderungen.
Auf gesonderten Seiten sind ausführliche Erläuterungen zu den
wesentlichen Änderungsvorschlägen publiziert.
Nun denn:
Gliederungsnummer 100-1
(nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
XIII. Die Rechtsprechung
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Art 92 Erläuterung
(1) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. (2) Die Kontrolle über die Vereinbarkeit der Rechtsprechung der Gerichte mit der Verfassung obliegt dem Bundestag im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gemäß Artikel 19 und kann auch durch das Vetorecht gemäß Artikel 150 unmittelbar ausgeübt werden.
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Art
93
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages; 2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes; 3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht; 4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; 4a.
weggefallen
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; 4c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag; 5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen. (2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist. (3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig
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Art 94 Erläuterung (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern. Die Bundesverfassungsrichter werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Rat der Landesgesetzgeber gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. (2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Die Bundesverfassungsrichter sind nicht befugt, vom Gesetzgeber nicht geregelte Verfahrensfragen selber zu regeln. Gegebene eigene Regelungen von Verfahrensfragen durch das Bundesverfassungsgericht sind nichtig (3) Die Bundesverfassungsrichter müssen gesetzliche Richter sein. Bundesverfassungsrichter, die vor dem 24.06.2015 nicht vom Plenum des Bundestages, sondern gemäß § 6 BVerfGG vom Richterwahlausschuss oder vom Bundesrat als Teil der Exekutive in das Amt des Bundesverfassungsrichters gewählt wurden, sind kein gesetzlicher Richter. Ihnen ist vom Bundespräsidenten die Entlassungsurkunde unter Verlust jeglicher Gehalts- und Pensionsansprüche auszuhändigen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (4) Das Bundesverfassungsgericht ist bis zur Besetzung mit ausschließlich gesetzlichen Richtern nicht zur Sachentscheidung berufen.
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Art
95
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. (2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet auf Vorschlag der Bundesregierung der Bundestag mit der Mehrheit von zwei Dritteln des beschlussfähigen Plenums. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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Art
96
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten. (2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof. (4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten. (5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Rates der Landesgesetzgeber vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben: 1. Völkermord; 2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit; 3. Kriegsverbrechen; 4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1); 5. Staatsschutz.
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Art 97 Erläuterung
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Grundgesetz, internationalem Recht gem. Artikel 25 und nachrangig Gesetzen unterworfen, die mit dem Grundgesetz im Einklang stehen müssen. Die Richter sind dabei
verpflichtet, ständig die Gesetzgebung auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
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Art
98
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. (2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann der Bundestag mit einer Zweidrittel-Mehrheit des beschlussfähigen Plenums auf Antrag eines Betroffenen anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt. (4) Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet. (5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
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Art
99
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
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Art 100 Erläuterung
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundestages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des beschlussfähigen Plenums einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt. (2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Die vor der Inkraftsetzung des Grundgesetz 2.0 gegebene Rechtsprechung darf von Richtern nur insoweit zur Begründung eigener Entscheidungen herangezogen werden, als diese bestätigen, dass die herangezogene Entscheidung mit dem Grundgesetz 2.0 und den vormals gegebenen Varianten des Grundgesetz und insbesondere mit den darin verankerten Rechten der Bürger zu vereinbaren ist.
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Art 101 Erläuterung
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und
abgeordnete Richter sind keine gesetzlichen Richter im Sinne des Absatz 1, wenn sie an Gerichten als Einzelrichter eingesetzt werden. Auch hauptberuflich und planmäßig angestellte
Richter sind dann keine gesetzlichen Richter, wenn dem Gremium gemäß BVerfGE 4, 331 "institutionell ein Mitglied
angehört, das als weisungsgebundener Beamter die gleiche Materie bearbeitet, über die er als unabhängiger Richter zu entscheiden
hat."
(3) Die Gerichte sind verpflichtet, auf ihrer Homepage
die richterlichen Geschäftsverteilungspläne mit
allen Änderungen zur uneingeschränkten Einsicht durch die Bürger in der Fassung vorzuhalten, die vom Richterpräsidium beschlossen ist. Auf Verlangen
sind die Geschäftsverteilungspläne in Papierform auszureichen. Artikel 150 Abs. 2 gilt unbeachtlich dieser Regelung. (4) Richter sind nicht befugt, unter Richtervorbehalt stehende Rechtssachen zur Erledigung oder zweitweisen Übernahme an Dritte abzugeben oder die Weiterführung der Rechtssache oder die Einflussnahme darauf ohne ihre formelle Einwilligung zu ermöglichen. (5) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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Art
102
Die Todesstrafe ist in Bund und Bundesländern abgeschafft.
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Art 103 Erläuterung
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Rechtliches Gehör ist nur dann gewährt, wenn sich das Gericht mit den tatsächlich beanstandeten Sachverhalten
konkret befasst und über diese befunden hat. Verfahrensrecht darf, mit Ausnahme der Entscheidung über die Zuständigkeit, in der Regel erst dann angewandt werden, wenn über den
tatsächlichen Sachverhalt befunden wurde. (4) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. (5) Niemand darf auf der Grundlage des Begehrens eines Beamten oder eines hoheitlich Beliehenen zivilrechtlich oder strafrechtlich oder im Zuge einer Vollstreckungsmaßnahme verfolgt werden, wenn nicht von Amts wegen zuvor durch die Einlassung des Beamten bestätigt wurde, dass der Beamte oder der hoheitlich Beliehene nicht wirtschaftlich am Ergebnis seiner Handlung beteiligt ist.
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Art
104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der gesetzliche Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln. (3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen. (4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
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