Im Vergleich zum gegebenen Vorspann des Grundgesetzes wird rechts eine Begründung dafür geliefert, warum es unabdingbar war und ist, dass sich das deutsche Volk eine eigene Verfassung, das Grundgesetz 2.0, gibt, nämlich um die Unterwerfung unter das keine Verfassung und keine oberste Rechtsnorm darstellende Grundgesetz nach über 70 Jahren Unterjochung, Entmündigung und Entmachtung des deutschen Volkes durch Parteien zu beenden..
Gliederungsnummer 100-1
(nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)
(nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949
Vollzitat::"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1546
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz 2.0
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Ausfertigungsdatum: 19.12.2020/31.12.2020
Vollzitat:
Grundgesetz 2.0 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Eingangsformel:
"Grundgesetz 2.0 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, am 31.12.2020 durch die Unterzeichnung durch die Gründungsväter in Kraft gesetzt.
Präambel
Jedes Volk, auch das deutsche Volk ist berechtigt, sich selber eine Verfassung zu geben. Das deutsche Volk ist demgemäß grundsätzlich mit dem Recht ausgestattet, selber zu entscheiden, von wem und nach welchen Kriterien es regiert werden will, und wer und nach welchen Kriterien in seinem Namen die Herrschaft über die Staatsgewalt ausüben soll.
Das deutsche Volk ist deshalb berechtigt, sich nach dem 23.05.1949, und damit seit über 70 Jahren nach der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland, durch die Initiative von Gründungsvätern und Gründungsmüttern aus der Mitte des Volkes selber eine Verfassung zu geben, das Grundgesetz 2.0.
Für die Ausarbeitung des Grundgesetz 2.0 – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland war und ist es völlig unbeachtlich, ob die Bundesrepublik Deutschland ein Staat oder nur eine Firma ist, wie auch behauptet wird.
Für die Ausarbeitung des Grundgesetz 2.0 – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland war und ist es auch nur mittelbar von Bedeutung, ob die Grundgesetzvarianten Grundgesetz vom 23.05.1949 oder das Grundgesetz Gliederungsnummer 100-1 – Erläuterungen in Artikel 148 - den Status einer Verfassung oder nur – und ob überhaupt - den einer Rechtsnorm erreicht haben.
Für die Ausarbeitung des Grundgesetz 2.0 – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland war und ist nur von Bedeutung, ob durch das Grundgesetz vom 23.05.1949 oder das Grundgesetz
Gliederungsnummer 100-1 die darin enthaltenen Rechte der Bürger ausreichend geschützt sind und gewährleistet ist, dass diese Rechte den Bürgern unmittelbar und tatsächlich zur Verfügung
stehen.
Dem ist nicht so. Begründung liegt in folgender Entwicklung des Grundgesetzes.
Mit Billigung der Alliierten West wurde in 1948 unter der Bezeichnung Grundgesetz „eine provisorische Regelung der demokratischen Grundordnung bis zur angestrebten Wiedervereinigung Deutschlands geschaffen“, und am 23.05.1949 verkündet. Sie beinhaltete ein Einstimmenwahlrecht.
Die in 1949 durch die erste Wahl zum deutschen Bundestag
„an die Macht“ gekommenen Parteien nutzten das ihnen treuhänderisch überlassene Machtpotential allerdings treuwidrig dazu, sich durch die Änderung des Wahlrechtes dauerhaft die Möglichkeit zu
verschaffen, das deutsche Volk von der ihm zugewiesenen souveränen Ausübung der Staatsgewalt abzuschneiden. Seither wird Deutschland von Parteien beherrscht, haben sich diese sozusagen eine
Machtposition zugewiesen, die das Volk von der ihm zugewiesenen Ausübung der Staatsgewalt vollkommen ausschließt
Das Grundgesetz vom 23.05.1949 wurde gemäß Einlassung des Deutschen Bundestages in der vom Bundestag beschlossenen Bundestags-Drucksache 18/3845 am 23.05.1949 nur als „eine provisorische Regelung der demokratischen Grundordnung bis zur angestrebten Wiedervereinigung Deutschlands geschaffen.“ Ab der Wiedervereinigung sollte das Grundgesetz gemäß Artikel 146 in der Urfassung den Status einer verbindlichen Verfassung für alle Deutschen in Ost und West erhalten.
Diese durch das Grundgesetz vorgegebene Umwandlung des Grundgesetzes vom 23.05.1949 von einer „provisorischen Regelung der demokratischen Grundordnung“ hin zu einer tatsächlichen für das gesamte Staatswesen verbindlichen deutschen Verfassung wurde im Zuge der Wiedervereinigung des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland mit der Deutschen Demokratischen Republik von der Bundesregierung unter der Leitung des damaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl dadurch verhindert, als im Einigungsvertrag nicht das Grundgesetz vom 23.05.1949 in der geltenden Fassung als künftige gemeinsame Verfassung genannt wurde, sondern durch die in der Sammlung Bundesrecht enthaltene Grundgesetzvariante mit der Gliederungsnummer 100-1 ersetzt wurde. Diese Grundgesetzvariante wurde im Bundesgesetzblatt III erfasst, welches jedoch nie publiziert, und folglich die Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1 nie verkündet oder gar wirksam in Kraft gesetzt wurde. Verantwortlich dafür seit 1959 die diversen Bundesregierungen
Daneben ist zu beachten, dass die gesamte Gesetzgebung des Bundes seit 1949 nicht vom Gesetzgeber Deutscher Bundestag verkündet und in Kraft gesetzt wurde, sondern von der hierzu nicht legitimierten Bundesregierung als Herausgeber des Bundesgesetzblattes.
Dies bedeutet, dass es in Deutschland bis heute noch nie eine wirksame und für die gesamte Staatsgewalt verbindliche Verfassung gegeben hat, es der gesamten gegebenen Rechtsordnung damit an jeglicher qualifizierten, vor allem wirksamen Rechtsgrundlage mangelt. Die Folge:
Die deutsche Rechtsordnung ist eine willkürliche,
die Staatsgewalt eine von eigenen Gnaden ernannte.
Auch wurde keine der Grundgesetzvarianten, weder das Grundgesetz vom 23.05.1949 noch die Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1, jemals in Bund und Ländern durch ein Einführungsgesetz zur obersten geltenden Rechtsnorm erhoben. Die Staatsgewalt konnte sich an das Grundgesetz halten, musste sich aber nicht an das Grundgesetz halten.
Die Folge war - und ist bis dato -, dass die im Grundgesetz enthaltenen Bürgerrechte für die in Deutschland lebenden Menschen grundsätzlich nicht, allenfalls im Ausnahmefall, zur Verfügung stehen.
Erreicht wurde die Beherrschung des deutschen Volkes durch eine jeder qualifizierten Rechtsgrundlage entbehrenden Staatsgewalt und analoger Rechtsordnung vor allem durch eine rechtsprechende Gewalt, die mindestens seit Ende der 1960er Jahre vor allem damit beschäftigt ist, diese Rechtsordnung vor den Beanstandungen der deutschen Bürger zu schützen – unter vorsätzlicher Inkaufnahme der Verletzungen der Bürgerrechte aller Art.
So wird von der rechtsprechenden Gewalt seit Jahren und Jahrzehnten das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 101 GG durch den Einsatz von nicht zur Rechtsprechung legitimierten Hilfsrichtern boykottiert.
Nicht mit dem Grundgesetz vereinbares Recht wurde installiert und den Bürgern der Rechtsweg dagegen verweigert – durch und mit Billigung der Bundesverfassungsrichter als angeblichem Hüter der Verfassung.
Wenn aber die obersten Hüter der Verfassung selber federführend an der Demolierung der Rechte der Bürger beteiligt sind, dann kann dies nur zur Folge haben, dass auch die sonstige rechtsprechende Gewalt mutig wird, und nicht mehr die Rechte der Bürger, sondern die grundgesetzwidrige Rechtsordnung vor den Bürgern schützt.
An diesem Punkt ist die Bundesrepublik Deutschland angelangt: Die Rechte der Bürger können von den Bürgern nicht wirksam eingefordert werden, der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG ist spätestens seit der Grundgesetzänderung vom 29.01.1969 nicht mehr verfügbar.
Um sich die im Grundgesetz vom 23.05.1949 verankerten Rechte zugänglich zu machen, sie wirksam als oberstes Recht zu installieren, gibt sich das deutsche Volk vertreten durch die Gründungsmitglieder
in Erwägung, dass das mit Billigung der alliierten Siegermächte West, den Vereinigten Staaten von Amerika, England und Frankreich, vom Parlamentarischen Rat beschlossene und am 23.05.1949 im Bundesgesetzblatt verkündete und in Kraft gesetzte Grundgesetz für das seither unter der Bezeichnung Bundesrepublik Deutschland bezeichnete Besatzungsgebiet West nur als „eine provisorische Regelung der demokratischen Grundordnung bis zur angestrebten Wiedervereinigung Deutschlands geschaffen“, nie als Verfassung konzipiert wurde,
in Erwägung, dass das Grundgesetz als „eine provisorische Regelung der demokratischen Grundordnung bis zur angestrebten Wiedervereinigung Deutschlands geschaffen“ wurde, der die Staatsgewalt insgesamt inklusive der Exekutive, der Legislative, der Judikative und der Verfassungsorgane Deutscher Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht nie wirksam unterworfen waren,
in Erwägung, dass sich in diesem in Ermangelung einer verbindlichen obersten Rechtsnorm gegebenen rechtlichen Vakuum die im 1. Deutschen Bundestag gegebenen Parteien durch die Änderung des Einstimmenwahlrechts zum Verhältniswahlrecht dauerhaft in den Besitz aller verfügbaren Abgeordnetenmandate zum Deutschen Bundestag gebracht und sich damit die uneingeschränkte Herrschaft über Deutschland verschafft haben,
in Erwägung, dass durch die Änderung des Bundeswahlrechts in 1953 das gesamte deutsche Volk von der im Provisorium Grundgesetz vorgegebenen Ausübung der Staatsgewalt das deutsche Volk von dem Recht auf Ausübung der Staatsgewalt ausgeschlossen wurde und diese seither von den im Deutschen Bundestag präsenten Parteien und ihren das Mandat eines Abgeordneten ausübenden Mitgliedern vollkommen willkürlich wahrgenommen und ausgeübt wird,
in Erwägung, dass seit Jahrzehnten von Parteien nach Bundestags- als auch Landtagswahlen unter weitestgehender Nichtbeteiligung der nur zur Wahl des Bundeskanzlers bzw. jeweiligen Ministerpräsidenten berechtigten Abgeordneten konspirativ agierende Parteigremien ohne Rechtsgrundlage per Beschluss von Koalitionsverträgen ausgekungelt wird, wer Bundeskanzler bzw. Ministerpräsident werden soll, die Wahl des Bundeskanzlers bzw. des Ministerpräsidenten durch die Abgeordneten zur Farce verkommen ist,
in Erwägung, dass die Parteien der jeweiligen Regierungskoalition über das Parteibuch sowohl den Gesetzgeber als auch die Bundesregierung beherrschen, und, da dieses System auch in den Bundesländern so installiert ist, auch die Gesetzgeber und Regierungen in den Bundesländern beherrschen,
in Erwägung, dass sämtliches Bundesrecht, welches der Zustimmung der Bundesländer unterworfen ist, nicht von den Gesetzgeber in Bund und Ländern, sondern nach Zustimmung der Landesregierungen (Exekutive) beschlossen wurde,
in Erwägung, dass unter dem bewirkten Ausschluss des deutschen Volkes von der Ausübung der Staatsgewalt und der durch das Parteibuch aufgehobenen Trennung von Deutschem Bundestag (Legislative) und Bundesregierung (Exekutive) eine Rechtsordnung installiert wurde, der jegliche Bindung zum Provisorium Grundgesetz und den darin verankerten Grundrechten bzw. international anerkannten und auch im Gebiet Bundesrepublik Deutschland gültigen Rechten der Menschen gemäß der EU-Charta, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Charta fehlt,
in Erwägung, dass es dem am 23.05.1949 bereits vorhandenen und nachfolgend weiter bestehenden Recht dadurch grundsätzlich an der Legitimation fehlt, als der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Sammlung des Bundesrechts den Bundesjustizminister zwar ermächtigt hat, das gesamte Bundesrecht zu sortieren nach Recht, welches künftig weiterhin angewandt werden soll bzw. nicht mehr benötigt wird, dieses Ergebnis der im Bundesgesetzblatt III erfassten Sammlung Bundesrecht aber nie publiziert wurde, so dass bis heute unbekannt ist, welches Recht aussortiert, welches beibehalten wurde – eingeschlossen das Grundgesetz Gliederungsnummer 100-1,
in Erwägung, dass seit Jahrzehnten die Wahl des Bundespräsidenten dadurch manipuliert ist, dass die Wahlvorschläge zum Bundespräsidenten unmittelbar nach Zusammentritt der Bundesversammlung eingereicht werden und ohne Konstituierung, ob diese gesetzeskonform besetzt ist, sofort zur Wahl geschritten wird und damit kein Bundespräsident jemals gesetzeskonform gewählt wurde,
in Erwägung, dass es der gesamten gegebenen Rechtsordnung nicht nur an der Bindung zum Grundgesetz und internationalem Recht fehlt, sondern allem gegebene Recht deshalb an der Legitimation fehlt, weil sämtliches Recht nicht vom Gesetzgeber, dem Deutschen Bundestag, sondern von der Bundesregierung auf der Grundlage der sich selber gemäß § 60 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien verfügten Eigenermächtigung vollmachtlos verkündet und in Kraft gesetzt wurde, im Grundsatz also sämtliches deutsche Recht seit 1949, eingeschlossen das 1951 geänderte Bundeswahlrecht, jeglicher wirksamen Rechtsgrundlage entbehrt, da es von der hierzu nicht legitimierten Bundesregierung verkündet und in Kraft gesetzt wurde,
in Erwägung, dass diese jeglicher wirksamen Rechtsgrundlage entbehrenden Rechtsordnung nur durch das Zusammenwirken der Verfassungsorgane Deutscher Bundestag, Bundespräsident und Bundesregierung installiert werden konnte, indem der Deutsche Bundestag ihm von der Bundesregierung vorgelegte Gesetze beschließt, diese vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Wissen, dass die Bundesregierung nicht berechtigt ist, beschlossene Gesetze zu verkünden und in Kraft zu setzen sondern sich selber hierzu ermächtigt hat, diese trotzdem und damit vorsätzlich zur Verkündung und Inkraftsetzung an die Bundesregierung ausreicht und damit bewirkt, dass jedes verkündete und in Kraft gesetzte Recht ungültiges Recht ist,
in Erwägung, dass die rechtsprechende Gewalt unter der Herrschaft der Bundes- und Landesregierungen steht,
in Erwägung, dass die Regierungen in Bund und Ländern unmittelbar entscheiden, welcher Jurist an welchem Gericht als Richter eingesetzt wird, und die Gerichte die ihnen zugewiesenen hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Berufsrichter als auch nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter nach gerichtsinterner Entscheidung verwenden,
in Erwägung, dass nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter nicht als Einzelrichter eingesetzt werden dürfen aber eingesetzt werden, obwohl diese keine gesetzlichen und nicht zur Sachentscheidung befugten Richter sind,
in Erwägung, dass die Gerichte systematisch die uneingeschränkte Offenlegung der Geschäftsverteilungspläne verhindern im Wissen, dass durch diese bewiesen werden kann, dass ein Richter ein nicht gesetzlicher und nicht zur Sachentscheidung befugter Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter ist,
in Erwägung, dass der nicht gesetzliche und nicht zur Sachentscheidung berufene Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter mit allen Mitteln die Bescheidung einer gegen seinen Status erhobene Beanstandung verweigert bzw. verhindert, die Berufungs- und Revisionsgerichte die vom nicht gesetzlichen Richter begangene Rechtsbeugung durch eigene, weitere Rechtsbeugung unbeanstandet lassen,
in Erwägung, dass kein einziger Richter des Bundesverfassungsgericht ein gesetzlicher Richter gemäß Artikel 101 GG ist, da bis zur Änderung des § 15 BVerfGG in 2015 alle Richter nicht vom Plenum des Deutschen Bundestages, sondern von einem hierzu nicht legitimierten Richterwahlausschuss zum Bundesverfassungsrichter bestellt wurden,
in Erwägung, dass das Bundesverfassungsgericht spätestens seit 29.01.1969 und der Änderung der Artikel 93 und 94 GG in über zweihunderttausend Entscheidungen den Bürgern die Rehabilitation ihrer verletzten Grundrechte und der weiter verankerten Rechte durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde verweigert hat,
in Erwägung, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner einschlägigen Rechtsprechung zwar entschieden hat, dass ein nicht gesetzlicher Richter, der institutionell mit dem gleichen Aufgabenbereich betraut ist wie der hauptamtlich und planmäßig angestellte Richter, kein gesetzlicher Richter ist und das Gericht, an dem dieser eingesetzt wird, kein Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist, jedoch diese eigene Rechtsprechung nicht schützt, sondern vorsätzlich negiert unter vorsätzlicher Verletzung des Rechtes der Verfahrensbeteiligten auf den gesetzlichen Richter,
in Erwägung, dass das Bundesverfassungsgericht in 2007 den Gesetzgeber erfolglos aufgefordert hat, die Praxis des Einsatzes von nicht gesetzlichen und nicht zur Sachentscheidung berufenen sachlich und/oder persönlich abhängigen Richtern zu beenden, der Gesetzgeber sich aber seit 2007 weigert, dieser Verpflichtung zu entsprechen und damit gewährleistet, dass an den Gerichten dauerhaft nicht gesetzliche und nicht zur Sachentscheidung berufene Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter als Einzelrichter eingesetzt werden und das betreffende Gericht kein Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist,
in Erwägung, dass durch die Weigerung der Bundesverfassungsrichter, den Bürger vor dem nicht gesetzlichen und nicht zur Sachentscheidung berufenen Richter, also vor nichtigen und/oder die Rechte der Bürger verletzenden Handlungen und Entscheidungen des Richters zu schützen, bewirkt ist, dass Richter vollkommen losgelöst von jeglichem Recht und ihrem Status als Richter absolut willkürlich handeln und entscheiden können,
in Erwägung, dass durch die zweihunderttausendfache Weigerung der Bundesverfassungsrichter, die Rechte der Bürger zu schützen, diese spätestens seit 1969 systematisch den Schutz und Erhalt der jeglicher Rechtsgrundlage und Legitimation entbehrenden Rechtsordnung bewirkt haben,
in Erwägung, dass zwar behauptet wird, dass es eine Gewaltenteilung – keine Gewaltentrennung! - geben soll, tatsächlich aber alle Verfassungsorgane, Deutscher Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht und damit die gesamte Staatsgewalt und damit auch die gesamte Rechtsordnung von den Parteien beherrscht wird, und es lediglich intern eine Art von Gewaltenteilung mit fließender und variabler Trennung gibt,
in Erwägung, dass die rechtsprechende Gewalt, vertreten durch rund 20.000 Richter aller Art, der Garant ist, der das Miteinander aller Verfassungsorgane und Gewalten als Staatsgewalt unter Nutzung der legitimationsfrei installierten Rechtsordnung vehement und unter vorsätzlicher und systematischer Beugung der Rechte der Bürger zusammenhält und damit unmittelbar bewirkt, dass den Bürgern die in den beiden Grundgesetzvarianten enthaltenen Rechte als auch jegliches Recht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der UN-Charta grundsätzlich vorenthalten werden,
in Erwägung, dass die Bürger durch die rechtsprechende Gewalt und die Bundesverfassungsrichter systematisch nicht nur um die Gültigkeit ihrer Rechte betrogen werden, sondern ihnen auch systematisch das Recht auf wirksame Beanstandung der ihnen zugefügten Verletzungen an ihren Rechten gemäß Artikel 19 Abs. 4 Provisorium Grundgesetz vorenthalten wird,
In Erwägung, dass durch die Änderung des Rechtspflegergesetzes in 1999 der Gesetzgeber die Erledigung von unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäften ganz oder teilweise dem Rechtspfleger zugewiesen hat, und auch dadurch den Bürgern den gesetzlichen Richter entzogen hat,
In Erwägung, dass die Landesregierungen durch die Änderung der Gerichtsvollzieherordnung am 01.08.2012 den Gerichtsvollziehern durch die unmittelbar eingetretene wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Vollstreckungshandlungen die Legitimation zu hoheitlichem Handeln entzogen haben, die Landesregierungen als auch die rechtsprechende Gewalt die Schuldner aber bewusst den illegalen Handlungen der Gerichtsvollzieher unterwerfen,
in Erwägung, dass das deutsche Volk grundsätzlich daran gehindert ist, per Volksentscheid, Volksbefragung, Volksantrag oder Volksbegehren seinen Willen zu äußern, da von der gegebenen Staatsgewalt dem deutschen Volk seit 1949 das Referendumsrecht vorenthalten wird,
in Erwägung, das deutsche Volk aufgrund der vorstehend aufgezeigten Sachverhalte grundsätzlich nicht mehr in der Lage ist, bzw. seit 23.05.1949 noch nie in der Lage war, selber die Staatsgewalt auszuüben oder sich wirksam Gehör mit diversen Anliegen – zum Beispiel beim Klimaschutz .- zu verschaffen,
in Erwägung, dass der Deutsche Bundestag seit mehreren Jahren und zuletzt durch die Bundestags-Drucksache 18/3845 systematisch verhindert, dass das deutsche Volk darüber entscheiden kann, ob es das dem deutschen Volk von der Regierung Kohl im Einigungsvertrag als angebliche Verfassung untergeschobene Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1 zur Verfassung für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland nehmen will,
in Erwägung, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass aus Artikel 146 Provisorium Grundgesetz kein einklagbares Recht der Bürger resultiert, die Staatsgewalt zu zwingen, eine Abstimmung des deutschen Volkes darüber herbeizuführen, ob es das Provisorium Grundgesetz zur verbindlichen Verfassung nehmen will und dadurch dem gesamten deutschen Volk das Recht auf Selbstbestimmung abgesprochen wurde,
in Erwägung, dass das deutsche Volk seit dem 23.05.1949 faktisch ohne jegliche Möglichkeit ist, sich wirksam in die Entscheidungen der Staatsgewalt einzubringen, also nur verwaltet wird,
in Erwägung, dass die Verwaltung des deutschen Volkes durch eine Staatsgewalt betrieben wird, der im Grundsatz nur der Status einer Variante der organisierten Kriminalität zugewiesen werden kann, die das gesamte deutsche Volk zu seinen Gunsten systematisch entmachtet und entrechtet hat,
weiter
in Erwägung, dass der Wille des deutschen Volkes, sich das Grundgesetz 2.0 als eigene Verfassung zu geben, mit der Einreichung bei den Verfassungsorganen Deutscher Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht als alleingültige Verfassung für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keine wie auch immer geartete Kontrolle durch die gegebene Staatsgewalt oder die gegebenen Verfassungsorgane nach sich zieht oder unterworfen werden kann,
in Erwägung, dass das Grundgesetz 2.0 auch auf dem Rechtsweg von der gegebenen rechtsprechenden Gewalt nicht angegriffen werden kann, da dieser nur ungültiges, unwirksames, unlegitimiertes Recht zur Verfügung steht,
sowie unter der Zielsetzung
zu bewirken, dass das Grundgesetz 2.0 in Bund und Ländern als Verfassung und gültige alles sonstige deutsche Recht dominierende Rechtsnorm eingeführt wird,
zu bewirken, dass das Grundgesetz 2.0, auch wenn es vom Bundestag nicht verkündet wird, dadurch als gültiges Recht in Deutschland installiert wird, als jeder Bürger berechtigt ist, eine Mehrfertigung des Grundgesetz 2.0 als pdf-Datei an jedes Gericht, jede Behörde etc. zu übergeben, und das Gericht, die Behörde vom Volk dadurch unmittelbar verpflichtet wird, seine weiteren Handlungen und die seiner Mitarbeiter an der Einhaltung der im Grundgesetz 2.0 enthaltenen Regelungen und Bestimmungen anzupassen,
zu bewirken, dass das Grundgesetz 2.0 nur noch vom deutschen Volk durch Volksentscheid geändert werden kann,
zu bewirken, dass es zum Zweck der Rückgabe bzw. der erstmaligen Überlassung des Rechtes zur Ausübung der Staatsgewalt an das deutsche Volk zwingend notwendig ist, die Ergebnisse der Direktwahl in den Wahlkreisen und der Wahl in den Bundesländern (Listenwahl) mit Wirkung ab 01.01.2021 strikt zu trennen, also das Ergebnis der Direktwahl nicht mehr auf das Ergebnis der Listenwahl angerechnet wird, sondern beide Ergebnisse jeweils selbständig ermittelt werden,
zu bewirken, dass es zum Schutz der künftigen Ausübung der Staatsgewalt durch das deutsche Volk bei Bundestagswahlen zwingend notwendig ist, dass sich ab 01.01.2021 bei Bundestagswahlen in allen 299 Wahlkreisen nur parteilose Bürger um ein Mandat bewerben können,
zu bewirken, dass es zum Schutz der künftigen Ausübung der Staatsgewalt durch das deutsche Volk bei Bundestagswahlen zwingend notwendig ist, mit Wirkung ab 01.01.2021 die über die Listenwahl zu vergebende Anzahl von Mandaten auf 199 begrenzt wird, da nur so gewährleistet werden kann, dass die parteilosen Abgeordneten, das Volk, grundsätzlich die einfache Mehrheit im Bundestag haben,
zu bewirken, dass auch in den Bundesländern ab 01.01.2021 ein Wahlrecht eingeführt wird, das gewährleistet, dass mindestens 60 Prozent aller Mandate nur von parteilosen Bürgern besetzt werden können,
zu bewirken, dass den Parteien über die Änderung des Wahlrechts in Bund und Ländern die Möglichkeit der souveränen Beherrschung der Staatsgewalt entzogen wird, und ihnen nur noch das Recht verbleibt, an der Ausübung der Staatsgewalt mitzuwirken,
zu bewirken, dass nur noch das deutsche Volk über die mehrheitliche Beherrschung der Gesetzgeber in Bund und Ländern in der Lage ist, die Rahmenbedingungen zu erlassen, denen es künftig unterworfen sein will,
zu bewirken, dass durch die Änderung des Wahlrechts die Beherrschung der Legislative durch die Exekutive beendet wird, und künftig die Legislative souverän entscheidet, welches Recht beschlossen wird und die Exekutive verpflichtet ist, das beschlossene Recht umzusetzen,
zu bewirken, dass dem Bundesrat als Exekutivorgan der Länder das Recht entzogen wird, an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken, und dieses Recht, soweit notwendig, auf einen zu bildenden Rat der Landesgesetzgeber übertragen wird,
zu bewirken, dass künftig an den Gerichten nur noch Richter als Einzelrichter eingesetzt werden dürfen, die am Gericht hauptberuflich und planmäßig endgültig angestellt sind,
zu bewirken, dass künftig kein Gericht mehr ein Gericht im Sinne dieser Verfassung ist, wenn nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter am Gericht den gleichen Aufgabenbereich zu bearbeiten haben, der dem Berufsrichter vorbehalten ist,
zu bewirken, dass den Gerichten untersagt wird, unter Richtervorbehalt stehende Rechtssachen ohne qualifizierte Rechtsgrundlage ganz oder teilweise denn Rechtspfleger zur Erledigung zu überlassen,
zu bewirken, dass Gerichtsvollziehern das Recht zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen entzogen wird, solange diese am Ergebnis der von ihnen durchgeführten Maßnahme wirtschaftlich beteiligt sind,
zu bewirken, dass nicht gesetzliche Richter, Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher für jede von ihnen in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft durchgeführte Handlungen dem Verfahrensbeteiligten zu uneingeschränktem Schadenersatz verpflichtet sind, als sie nicht berechtigt waren und sind, die von ihnen durchgeführten Handlungen oder Entscheidungen zu bewirken,
vertreten durch Bürger aus der Mitte des deutschen Volkes, Im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor Gott und den Menschen und in Übereinstimmung mit Artikel 146 in der Urfassung des Grundgesetzes als auch der Fassung des Artikel 146 der Grundgesetzvariante Gliederungsnummer 100-1 das Grundgesetz 2.0 als verbindliche Verfassung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und alle Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen durch Unterzeichnung in Kraft setzen.
Damit ist die Zielsetzung des Grundgesetzes vom 23.05.1949, das Grundgesetz auf Dauer als verbindliche Verfassung vom deutschen Volk für das deutsche Volk zu installieren, vollendet.
Damit gilt das Grundgesetz 2.0 für das gesamte deutsche Volk.
Anmerkung: Mindestens so lange, bis das deutsche Volk im Zuge der anberaumten Volksabstimmung gemäß Artikel 151 Abs. 2 entschieden hat, ob es
zur Verfassung genommen hat.