
Das Staatsangehörigkeitsgesetz StaG gibt in § 30 Abs. 3 Satz 1 unmissverständlich vor, "Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus."
Mit welchem Recht ordnete Landrat Dr. Richard Sigel (Bild) unvereinbar
mit § 30 StaG an, dass der Antragsteller künftig begründen muss, warum er den Ausweis ausgestellt haben will? Infos dazu auf Seite Beantragung des Sta.-Ausweis.
Folgen der rechtswidrigen und rechtbeugenden Anordnung für den Landrat: Natürlich Keine.