
Auch am Sozialgericht in Stuttgart wird Artikel 101 Abs. 1 S 2 GG, das Recht auf den gesetzlichen und damit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter gemäß Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ignoriert.
Richterin auf Probe Dr. Rzadkowski hat in der Entscheidung S 16 KR 229/13 am 17.05.2019 unmissverständlich erklärt, dass § 11 Abs. 3 SGG den Einsatz von Hilfsrichtern zulässt, und dies die zu beachtende Norm ist. Damit hat sie sich gleichzeitig selber Absolution für ihr Handeln als Hilfsrichterin erteilt - und sich gegen das Grundgesetz gestellt. Mehr.