
Gemäß europäischem Recht, Art. 47 EU-Charta und Art. 6 ERMK hat jeder Beschuldigte ein Recht auf einen Rechtsbeistand. Dieses Recht wird seit Jahren per § 140 StPO von den Gerichten mindestens dem verweigert, der sich selber keinen Anwalt leisten kann.
Gilt auch bei Strafbefehlen. Im Video Recht auf Rechtsanwalt wird die Rechtslage erläutert.