Die Entmachtung des Volkes geht nur über das Wahlrecht.
Was nach der Verkündung des Grundgesetzes fast zwangsläufig kam, war die Entmachtung des Volkes. Diesem war per Artikel 20 Abs. 2 S 1 Grundgesetz ja das Recht zugewiesen, die Staatsgewalt auszuüben.
Artikel 20 GG
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Voke aus. (...)
Das aber war nicht im Sinne der Erfinder des Grundgesetzes. Sie wollten ja selber herrschen, und nicht dem Volk untertan sein. Folgerichtig wurde nachfolgend das Volk entmachtet.
Behauptet wurde von den Mitgliedern des Paralmentarischen Rates, den Volksvertretern und Ministerpräsidenten der Länder, die samt und sonders unter der Herrschaft der Siegermächte in Amt und Würde gebracht wurden, dass
Dieser Aufbruch zu neuen Ufern wurde jedoch gründlich missraten. Nicht etwa, weil das Grundgesetz dies nicht zugelassen hätte, sondern weil die Vorgaben des Grundgesetzes, sein Geist, bereits vor dem Zusammentritt des ersten Bundestages schändlich verraten wurde. Denn:
Die Feinde der Demokratie waren bereits diejenigen,
die 1949 an der Macht und an Ausarbeitung und Inkraftsetzung
des Grundgesetzes beteiligt waren.
Denn sie hätten ja die Weimarer Verfassung als Verfassung belassen können, sich für einen Friedensvertrag einsetzen können, Westdeutschland formell als Staat begründen können. Dem war aber nicht so. Stattdessen die Ausarbeitung und Verkündung des Grundgesetzes mit der gleichzeitigen Behauptung und Täuschung des deutschen Volkes West, dass dadurch ein Staat namens Bundesrepublik Deutschland entstanden sei.
Und sie installierten ein Wahlrecht, mit dem das Volk bereits entmachtet wurde, noch bevor die Bürger überhaupt in die Nähe der Macht gelangen konnten.
Die Parteien haben sich von Anfang an das Gedankengut Hitlers zu eigen und sich die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die vollziehende Gewalt (Exekutive) und die rechtsprechende Gewalt (Judikative) untertan gemacht. Die Parteien beherrschen heute Deutschland genauso souverän, wie einst Hitler Deutschland beherrscht hat. Nur zivilisierter, aber genauso machtgeil.
Hitler war von 1933 bis zu seinem Tode unumstrittener Machthaber des Deutschen Reiches. Tatsächlich war Hitlers Macht aber nie legal. Erster Knackpunkt ist, dass das Parlament am 21.03.1933 durch Ausschluss und Verhaftung von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten verfassungswidrig besetzt war. Damit wurde das Erstes Gesetz zur Behebung der Not Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) von einem nicht ordnungsgemäß besetzten Reichstag beschlossen, und wurden „durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt“ (Auszug aus Urteil des Tribunal Général de la Zone Francaise D’Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 in der sogenannten Tillessen-Entscheidung).
Hierzu ausführlich auf der Seite Nazi-Recht wird Bundesrecht.
Weiterer Knackpunkt ist, dass durch die Reichstagsbrandverordnung zusammen mit dem Ermächtigungsgesetz die „rechtliche“ Hauptgrundlage der nationalsozialistischen Diktatur geschaffen worden ist. Durch diese beiden Gesetze wurde das die elementare Grundlage des materiellen Verfassungsstaates bildende Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen: Sie wurde aufgehoben.
Die Folge war, dass Hitler tatsächlich die Alleinherrschaft über die Regierung (vollziehende Gewalt), den Reichstag (gesetzgebende Gewalt) und die Justiz (rechtsprechende Gewalt) erhalten hat.
Hitler ist tot - aber die Idee Hitlers, sich einen ganzen Staat konkret untertan zu machen, sie hat überlebt.
1949. Gründung der Bundesrepublik Deutschland. Die Personen, die von 1946 an am Erhalt der Staatsverwaltung mitgearbeitet haben, die teilweise (z. B. Adenauer als Präsident des Parlamentarischen Rates) an der Entstehung des Grundgesetzes mitgearbeitet haben, die nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland an prominenter Stelle tätig waren in Regierung (Exekutive), als Abgeordnete (Legislative) und in den Gerichten(Judikative), waren unterm Strich dieselben, die bereits unter Adolf Hitler mehr oder weniger verantwortlich an der Täte waren. In der Verwaltung, in den Ministerien, im Reichstag, in den Gerichten.
Das heißt, wenn man Hitler als Kopf, das darunter als Torso des Staates bezeichnen will, ist 1949 der Torso noch der gleiche gewesen wie 1945, nur der Kopf wurde ausgetauscht:
Statt der Person Hitler die bundesdeutschen Parteien.
Bis heute wird nur der Kopf ausgetauscht, mal ist er rot, mal schwarz, mal schwarz/rot, mal schwarz/grün, mal schwarz/gelb etc. Der Torso, die Ministerialbürokratie, verändert sich nicht. Es kann auch gar nicht anders sein. Kein Minister kann den Torso beherrschen, umgekehrt aber der Torso den Minister. Vom Minister kommen zwar ab und an Ideen, wird eine Sau durch Dorf getrieben, aber umgesetzt in Paragraphen wird die jeweilige Idee von der Ministerialbürokratie.
Es ist deshalb absolut zu unterstellen, dass bereits in den Vorarbeiten zur Beschlussfassung des Grundgesetzes von Personen – nennen wir sie einfach gleichgesinnte schlaue (Nazi?)Köpfe – die
Chance erkannt wurde, trotz des Grundgesetzes alle drei Gewalten in Besitz nehmen, sie beherrschen zu können, wie Hitler es bis 1945 vorgemacht hat. Und auf dieses Ziel wurde hingearbeitet.
Der entscheidende Faktor dabei war also, zu bewirken,
dass die Parteien den Gesetzgeber, den Bundestag beherrschen.
Hilfreich war bei der Verfolgung dieser Zielsetzung eine nur scheinbar gelungene Entnazifizierung. Folglich wurde unmittelbar nach Beschluss des Grundgesetzes durch den Parlamentarischen Rat ein Wahlrecht zur Wahl des 1. deutschen Bundestages beschlossen, welches bereits nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war. Die Folge:
Die Parteien haben sich über das Wahlrecht
im Grundsatz zu Hitlers Nachfolger gekürt.
Als Legitimation der Vereinnahmung des Rechtes der Parteien, sich per Wahlrecht uneingeschränkten Zugang zum Bundestag zu verschaffen, wird Art. 21 Abs. 1 GG benannt.
Um an der politischen Willensbildung des Volks mitwirken zu können, müssen Parteien jedoch nicht den Gesetzgeber beherrschen. Es reichte beispielsweise aus, wenn sie nur ein Viertel der im Bundestag verfügbaren Mandate mit Mitgliedern besetzen könnten, oder bei der Beratung von Gesetzentwürfen oder Änderungsvorschlägen ein Recht zur Stellungnahme hätten.
Artikel 21 GG wird so unzutreffend als Grundlage dafür genannt, warum Parteien über das Wahlrecht den Gesetzgeber beherrschen.
Parteien wirken nicht an der politischen Willensbildung
des Volkes mit, das Volk kann sich vielmehr nicht gegen die politischen Entscheidungen des von Parteigängern
beherrschten Gesetzgebers zur Wehr setzen.
Die Folge, es wird sachlich zutreffend behauptet, dass Deutschland eine Parteiendemokratie ist.
Rechtlich aber gibt Art. 21 GG nichts her, aus dem sich zwingend ableitet, dass Deutschland eine Parteiendemokratie zu sein hat.
Die Seite Der Vollzug der Entmachtung.
Was bezüglich Parteien noch von Bedeutung ist, hierzu mehr auf den Seite Kein Referendumsrecht in Menuepkt. 5.0 oder Parteien und Grundgesetz und Parteigänger ohne Haftung in Menuepkt. 12.0.