Grundgesetzkonforme Gesetze? Gibt es in Deutschland so gut wie keine. Die wesentlichen sind grundgesetzwidrig, wie aufgezeigt wird.
Losgelöst vom Aspekt, dass vorkonstitionelles Recht gemäß Artikel 123 Grundgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sein muss und jedes mit Beteiligung des Bundesrates zustandegekommene Gesetz unwirksam ist, gibt es im Grundgesetz noch zwei Bestimmungen, die den Gesetzgeber bei der Installation von Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen verpflichten, bestimmte Sachverhalte anzugeben bzw. offenzulegen.
Art.19 GG
Dass der Gesetzgeber (Bundestag) es richtig machen kann, dazu ein Beispiel. Die entsprechende korrekte Zitierung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) lautet:
§ 132 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Vielfach aber hat der Gesetzgeber es unterlassen, Gesetze mit grundgesetzwidrigen Bestimmungen entsprechend zu deklarieren.
So beispielsweise in folgenden Gesetzen und Verordnungen:
Zugehörig zu den wegen Verstoß des Zitiergebotes nichtigen Gesetzen gehört auch das Bundespräsidentenwahlgesetz BPräsWahlG. Es greift in Artikel 53 GG ein. Hierzu mehr auf Seite Bundespräsidentenwahl mit Unterseiten.
Welche Einzelbestimmungen darin grundgesetzwidrig sind, dazu verweise ich auf die Ausführungen in der Expertise der Grundrechtepartei zur Rechtsfrage „Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Unwirksamkeit des betreffenden Gesetzes und / oder der Verordnung ex tunc zur Folge?“ .
Die Expertise ist mit freundicher Genehmigung der Grundrechtepartei nachfolgend eingestellt. Beispielhaft zur Einstimmung sind folgende Einzelbestimmungen in GVG, ZPO und StGB als grundgesetzwidrig festgestellt:
GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
In der Vorschrift des § 178 GVG wird das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit und Unverletzlichkeit der Person) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das GVG dieses durch § 178 GVG eingeschränkte Grundrecht nicht.
StPO (Strafprozessordnung)
In den Vorschriften der §§ 51, 70, 77, 81a, 81c, 81g, 81h, 94, 95, 98, 98b, 100, 100a bis 100f, 102, 104, 105, 108, 111a, 111b, 112, 115, 116a, 131, 132, 132a, 431 und 444 StPO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 10 GG (Post- und Fernmeldegeheimnis), Art. 12 Abs. 1 GG (freie Wahl und Ausübung des Berufs), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die StPO diese durch die genannten Vorschriften der StPO eingeschränkten Grundrechte nicht.
ZPO (Zivilprozessordnung)
In den Vorschriften der §§ 739, 740, 758, 758a, 759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c und 918 ZPO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die ZPO diese durch die genannten Vorschriften der ZPO eingeschränkten Grundrechte nicht.
Hinweis:
Zu GVG, StPO und ZPO wurde bereits auf der Seite GVG, StPO und ZPO vorgetragen. Dort ging es
jedoch nur darum, dass und wie der Bundestag dieses vorkonstitutives Recht an Artikel 123 Grundgesetz vorbei zu "gültigem" Bundesrecht gemacht hat. Hier nun geht es um weitere Verstöße gegen das Grundgesetz, die selbständig die Unwirksamkeit dieser Gesetze
bewirken.
Diese gelisteten Gesetze werden ungeachtet der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz und der gegebenen Unwirksamkeit wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 2 GG von der rechtsprechenden Gewalt ständig zur Grundlage von Entscheidungen genutzt.
Für die Richter ist es dabei hilfreich, dass das Grundgesetz
in den Bundesländern kein gültiges Recht ist,
sich damit auch kein Richter daran stoßen muss,
dass die Rechtsgrundlagen, auf denen er Recht spricht,
nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Ermöglicht wird dieser verdeckte Verstoß gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, weil dieses wie belegt ein Provisorium ist, und, laut Bundesverfassungsgericht (Info hierzu unter Wirkung § 93 BVerfGG), alles erlaubt ist, was durch das Grundgesetz nicht ausdrücklich untersagt ist. Ihr, der Staatsgewalt. Untersagt ist dem Gesetzgeber im Grundgesetz z. B. nicht, verfassungswidrige Normen zu installieren.
Untersagt ist auch nicht, dass die Bundesländer das Grundgesetz nicht zur Grundlage der Landesverfassungen und damit
auch nicht zur Grundlage der Rechtsprechung machen.
Denn Rechtsprechung ist Ländersache. Hierzu mehr auf der Seite Mafiose Landesgesetzgeber.
Nun aber die Expertise zum Zitiergebot Artikel 19 Abs. 1 Grundgesetz.
Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Unwirksamkeit des betreffenden Gesetzes und / oder der Verordnung ex tunc zur Folge?
Ausnahmslos jedes Gesetz und/oder jede Verordnung, welche das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, ist ex tunc unwirksam mit der Folge, dass alle auf einem solchen ex tunc nichtigen Gesetz oder einer solchen ex tunc nichtigen Verordnung basierenden Verwaltungsakte und/oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind.
In der Literatur und in der Rechtsprechung wurde schon bald nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 unter dem maßgeblichen Einfluss der Nazi-Juristen Dr. Hermann v. Mangoldt und Dr. Theodor Maunz die Auffassung vertreten, dass entgegen der klaren und eindeutigen Regelungen in den Vorschriften der Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG und 80 Abs. 1 Satz 3 GG Gesetze und Rechtsverordnungen, die das jeweilige Zitiergebot nicht oder nicht vollständig erfüllen, nicht ohne weiteres ungültig seien. Die in der Literatur vertretene Meinung, die sich in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat, basiert ausschließlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen, findet aber im Wortlaut der Artikel und in den Protokollen des Parlamentarischen Rates als dem Konstrukteur des Grundgesetzes keine Grundlage. Die Vorschriften der einschlägigen Artikel im Bonner Grundgesetz lauten:
Der parl. Rat hat sich wie folgt zur Gefährdung und zum Schutz der Grundrechte beraten:
Dr. Zinn auszugsweise in der Dritten Sitzung des Grundsatzausschusses, 21. Sept. 1948:
Dr. von Brentano auszugweise in der 44. Sitzung des Hauptausschusses, 19.01.1949:
Dr. Thomas Dehler auszugsweise in der 44. Sitzung des Hauptausschusses, 19.01.1949:
Dr. Thomas Dehler in der 47. Sitzung des Hauptausschusses v. 08.02.1949, Protokoll S. 620 links:
Red. Anm.: Der Antrag Dehlers wurde dann einstimmig angenommen.
Schon bald nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes wurden Stimmen laut, diesen klaren Rechtsbefehl in den Vorschriften der beiden Artt. 19 Abs. 1 Satz 2 und 80 Abs. 1 Satz 3 GG unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
Zunächst haben die Länderinnenminister den ersten Bundesinnenminister Dr. Gustav Heinemann damit beauftragt, der Regierung Adenauer folgendes mitzuteilen:
Das hatte zur Folge, dass das GVG vom 12.09.1950, die StPO vom 12.09.1950, die ZPO vom 12.09.1950 sowie das vorkonstitutionelle Kostenrecht einschließlich der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 mit dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 ohne Erfüllung des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, die JBeitrO außerdem ohne Erfüllung des Zitiergebotes gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, erlassen worden sind mit der Folge, dass dieser gesamte Gesetzgebungsakt rechtsunwirksam war mit der weiteren Folge, dass bis heute nicht einmal einzelne Vorschriften des GVG, der StPO sowie der ZPO gültig sind, weil sie als vorkonstitutionelles Recht auch den Voraussetzungen des Art. 123 Abs. 1 GG nicht genügen. Die Vorschrift lautet:
Selbst wenn man argumentativ bezüglich der Eigenschaft bestimmter Vorschriften dieser Gesetze darauf abstellen wollte, dass es sich hierbei um vorkonstitutionelles Recht im Sinne des Art. 123 Abs. 1 GG handelt, und der vorkonstitutionelle Gesetzgeber das Zitiergebot nicht kennen konnte, wären diese Vorschriften abhängig von der Widerspruchsfreiheit zum Grundgesetz und hätten bereits von daher im Zuge des Erlasses des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes das unverbrüchliche grundgesetzliche Zitiergebot beachten müssen.
Bezogen auf die JBeitrO vom 11.03.1937 gilt, dass die JBeitrO als Rechtsverordnung in Ermangelung eines Delegationsgesetzes gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ungültig ist. Im Übrigen wäre sie mit dem Tod des Massenmörders Adolf Hitler am 30.04.1945 und dem Untergang des Dritten Reiches faktisch ersatzlos untergegangen.
Erkennbar sind die Verstöße gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auf das nachhaltige Wirken des Nazi-Juristen Dr. Hermann von Mangoldt zurück zu führen. V. Mangoldt war bereits im Parlamentarischen Rat als absoluter Gegner des Zitiergebotes aufgetreten. Markant ist seine im Wortlaut protokollierte Äußerung in der 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19.01.1949, die da lautet:
Welche Folgen der Verstoß gegen das jeweilige Zitiergebot also hat, wenn es im Grundgesetz als „Muss-Vorschrift“ aufgenommen wird, hat v. Mangoldt klar und deutlich hier zu Protokoll gegeben.
Der Nazi-Jurist Dr. Hermann v. Mangoldt hat durch seinen bis heute einflussreichen Kommentar zum Bonner Grundgesetz, in dem er seine verfassungswidrige Ansicht über das Zitiergebot umfangreich vertreten hat, maßgeblichen Einfluss auf die verfassungswidrige Rechtsprechung und in der Folge auch auf die verfassungswidrige Gesetzgebung genommen. Die maßgebliche Textstelle im Kommentar „Das Bonner Grundgesetz, II. Auflage, Art. 19, Anm. III 2c – IV 3a, S. 547“ lautet:
Diese Auslegung enthält eindeutig keine rechtliche Begründung, sondern hat erkennbar reinen Zweckmäßigkeitscharakter, wie sich aus dem folgenden Absatz im Kommentar »Das Bonner Grundgesetz, II. Auflage, Art. 19, Anm. III 2c – IV 3a, S. 547« wie folgt ergibt:
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sind jedoch bei der Auslegung der Verfassung in einem rechtsstaatlichen System unzulässig.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass v. Mangoldt sich in seinem Kommentar »Das Bonner Grundgesetz, II. Auflage, Art. 19, Anm. III 2c – IV 3a, S. 547« selbst zitiert, obgleich der Parlamentarische Rat seinen sämtlichen Ausführungen zur Nichtaufnahme des Zitiergebot im Bonner Grundgesetz wie folgend ersichtlich nicht gefolgt ist:
Die Abstimmung ist auf diese Weise zugunsten der Aufnahme des die Grundrechte garantieren sollenden Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als Gültigkeitsvoraussetzung für grundrechtseinschränkende Gesetze erfolgt.
Im Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes, Anlage zum stenographischen Bericht der 9. Sitzung des Parlamentarischen Rates am 6. Mai 1949, in Abschnitt I Die Grundrechte, verfasst vom Abgeordneten Dr. von Mangoldt, gab dieser seine Niederlage im Kampf um das Zitiergebot noch einmal selbst mit den folgenden eindeutigen Worten zu Protokoll:
»Artikel 19 Abs. 1 ist erst in zweiter Lesung im Hauptausschuß auf einen Vorschlag des Redaktionsausschusses eingefügt und später noch redaktionell umgestaltet worden. Die Mehrheit hat damit Verfassungsdurchbrechungen verhindern und die Grundrechte bis zum höchst möglichen Maß sichern wollen. Die unterlegene Minderheit hat insbesondere in Satz 2 eine durch die Sachlage nicht unbedingt gebotene Erschwerung gesehen, die den Bundestag vor eine in manchen Fällen unlösbare Aufgabe stellen, die Gültigkeit der Gesetze unnötig in Frage stellen und wahrscheinlich zu unnötiger vermehrter Gesetzgebungsarbeit zwingen werde.«
Demnach bedeutet das o.a. Zitat im Umkehrschluss:
Artikel 19 Abs. 1 GG verhindert verfassungswidrige Verfassungsdurchbrechungen und sichert auf diese Weise die unverletzlichen Grundrechte bis zum höchst möglichen Maß, und stellt so die unbedingt gebotene Erschwerung (Fessel) des Gesetzgebers dar und stellt diesen in manchen Fällen vor eine vom Verfassungsgeber ausdrücklich gewollte unlösbare Aufgabe, wenn er Grundrechte einschränken will ohne sie verletzen zu dürfen, mit der Folge der Infragestellung der Gültigkeit von gegen das unverbrüchliche Zitiergebot verstoßenden Gesetzen und zwingt den Gesetzgeber im Fall der Fälle immer wieder zu vermehrter aber auch zu sorgfältigster Gesetzgebungsarbeit.
Damit ist auch allen in der Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Ansichten bereits von Grundgesetz wegen eine klare und eindeutige Absage erteilt, stellen diese nämlich solche »Ansichten, Meinungen, Auffassungen« durch Art. 19 Abs. 1 GG verbotene Verfassungsdurchbrechungen dar. Damit existiert absolut kein verfassungslegitimierter Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen weder im Hinblick auf den Erlass solcher gegen die unverbrüchlichen zwingenden Gültigkeitsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 GG verstoßenden Gesetze noch für ihren Vollzug noch für ein dem Grundgesetz widersprechendes trotzdem »für verfassungsgemäß halten« durch die Rechtsprechung. Demnach sind solche dem absolut zwingenden Rechtsbefehl des Art. 19 Abs. 1 GG entgegenstehenden hoheitlichen Handlungen oder Unterlassungen seit dem 23.05.1949 immer dem Grundgesetz entgegenstehend und somit verfassungswidrig und stellen als solche einen verfassungsfeindlichen Bruch der Verfassung/des Grundgesetzes von Seiten der Gesetzgebung gegen ihre unverbrüchliche Bindung an die verfassungsgmäße Ordnung (GG) und einen ebensolchen verfassungsfeindlichen Bruch von Seiten der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung gegenüber ihrer unverbrüchlichen Bindung an Gesetz und Recht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG dar.
Zur Zulässigkeit von Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Anwendung von Gesetz und Recht hat der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolf hat 1996 die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz »Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?«, HFR 1996, Beitrag 9, wie folgt geprägt:
Entgegen anders lautenden Behauptungen unterliegt selbstverständlich auch das vorkonstitutionelle Recht im Fall von Grundrechtseinschränkungen dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG oder als Rechtsverordnung der vollständigen Zitierpflicht aller Delegationsnormen gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG um dem tragenden Verfassungsgrundsatz im Art. 123 Abs. 1 GG zu genügen.
Im Artikel 19 Abs. 1 GG ist die Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers zur Nennung von Grundrechten, die durch ein Gesetz eingeschränkt werden, unter Angabe des Artikels unverbrüchlich verankert. Die Vorschrift lautet:
Der Verfassungsgesetzgeber in der Gestalt des Parlamentarischen Rates hat mit dieser zwingenden Gültigkeitsvoraussetzung beabsichtigt, die Aushöhlung der im Bonner Grundgesetz normierten Freiheitsgrundrechte durch den einfachen Bundes- und Landes-gesetzgeber zu verhindern.
Es gibt trotzdem die Freiheitsgrundrechte einschränkende Gesetze im bundesdeutschen Rechtssystem, die dieser zwingenden Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entsprechen und somit seit dem Tage ihres Inkrafttretens ungültig sind. Zu diesen Gesetzen gehören nicht abschließend das Rechtsvereinheitlichungsgesetz, Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Sozialgesetzbuch II, die Abgabenordnung, die Finanzgerichtsordnung, das Umsatzsteuergesetz, die Grundbuchordnung, die Schiffsregisterordnung, das Rechtspflegergesetz, das nds. SOG und das nds. VwVG. Auch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz gehört zum Kreis der wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ungültigen Gesetze. Dazu soll folgendes ausgeführt werden:
Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, BGBl. I S. 455 (Rechtsverein-heitlichungsgesetz)
Dieses Gesetz transformiert die vorkonstitutionellen Vorschriften des GVG, der StPO und der ZPO sowie des Kostenrechts einschließlich der JBeitrO v. 11.03.1937 unter Missachtung des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Aufgrund der Grundrechtseinschränkungen in den transformierten Gesetzen und Verordnungen hätte des Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch im Rechtsvereinheitlichungsgesetz beachtet werden müssen. Gleichwohl zitiert das Rechtsvereinheitlichungsgesetz die eingeschränkten Grundrechte nicht.
GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
In der Vorschrift des § 178 GVG wird das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit und Unverletzlichkeit der Person) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das GVG dieses durch § 178 GVG eingeschränkte Grundrecht nicht.
StPO (Strafprozessordnung)
In den Vorschriften der §§ 51, 70, 77, 81a, 81c, 81g, 81h, 94, 95, 98, 98b, 100, 100a bis 100f, 102, 104, 105, 108, 111a, 111b, 112, 115, 116a, 131, 132, 132a, 431 und 444 StPO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 10 GG (Post- und Fernmeldegeheimnis), Art. 12 Abs. 1 GG (freie Wahl und Ausübung des Berufs), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die StPO diese durch die genannten Vorschriften der StPO eingeschränkten Grundrechte nicht.
ZPO (Zivilprozessordnung)
In den Vorschriften der §§ 739, 740, 758, 758a, 759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c und 918 ZPO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die ZPO diese durch die genannten Vorschriften der ZPO eingeschränkten Grundrechte nicht.
FamFG als Nachfolger des FGG
In den Vorschriften der §§ 35, 89, 90, 91, 94, 95, 96, 96a, 119, 120, 210, 280, 283, 284, 297, 321, 322, 326, 358, 388, 389, 413 und 420 FamFG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das FamFG diese durch die genannten Vorschriften des FamFG eingeschränkten Grundrechte nicht.
SGB II (Sozialgesetzbuch)
In den Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 Satz 2; 7 Abs. 3, 3. c), 4. 3a), 7 Abs. 4, 2. 4a); 10; 14 Satz 2; 15 Abs. 1, 3. Satz 4; 16d 2. Halbsatz; 31 Abs. 1, 1. a) c) d), Abs. 2, 31 Abs. 2, 31 Abs. 6 Satz 4; 39 Abs. 4; 51 und anderen §§ im SGB II werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit, informationelle Selbstbestimmung), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art. 9 GG (Streikrecht), Art. 10 GG (Post- und Fernmeldegeheimnis), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 Abs. 1 GG (Beruf, Arbeitsplatz, Ausbildung), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das SGB II diese durch die genannten Vorschriften des SGB II eingeschränkten Grundrechte nicht.
Abgabenordnung als Nachfolger der Reichs-AO
In den Vorschriften der §§ 69 – 77; 215, 216; 263; 281ff AO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die AO in § 413 die durch die genannten Vorschriften der AO eingeschränkten Grundrechte der Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht.
FGO (Finanzgerichtsordnung)
In den Vorschriften der §§ 82 und 89 FGO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die FGO diese durch die genannten Vorschriften der FGO eingeschränkten Grundrechte nicht.
UStG (Umsatzsteuergesetz)
In den Vorschriften der §§ 26c, 27b UStG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das UStG diese durch die genannten Vorschriften des UStG eingeschränkten Grundrechte nicht.
GBO (Grundbuchordnung)
In der Vorschrift des § 38 Grundbuchordnung wird das Freiheitsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die Grundbuchordnung dieses durch die genannte Vorschrift der Grundbuchordnung eingeschränkte Grundrecht nicht.
Seeschiffsregisterordnung
In der Vorschrift des § 45 Schiffsregisterordnung wird das Freiheitsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die Schiffsregisterordnung dieses durch die genannte Vorschrift der Schiffsregister-ordnung eingeschränkte Grundrecht nicht.
RPflG (Rechtspflegergesetz)
In der Vorschrift des § 4 Abs. 2, 2. a) – c) RPflG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das RPflG dieses durch die genannte Vorschrift des RPflG eingeschränkte Grundrecht nicht.
Nds. SOG
In den Vorschriften des nds. SOG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das nds. SOG in § 7 das durch die Vorschriften der §§ 26, 27 und 28 des nds. SOG eingeschränkte Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht.
Nds. VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz)
In den Vorschriften des nds. VwVG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das nds. VwVG in § 75 das durch die Vorschriften der §§ 27ff des nds. VwVG eingeschränkte Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht.
BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz)
In den Vorschriften der §§ 38, 42 und 47 werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), des Art. 10 (Post- und Fernmeldegeheimnis), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das BVerfGG diese durch die genannten Vorschriften des BVerfGG eingeschränkten Grundrechte nicht. Auch wenn der § 42 BVerfGG 1964 ersatzlos weggefallen ist, so ändert das nichts an der Tatsache, dass das Zitiergebot bis heute nicht erfüllt wird.
Jede einzelne Missachtung des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat die Ungültigkeit eines solchen Gesetzes von Anfang an – ex tunc – zur Folge, eine Teilnichtigkeit sehen weder Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG noch andere Vorschriften des Bonner Grundgesetzes vor.
Zum einen dürfen diese ungültigen Gesetze weder von der zweiten Gewalt noch von den Gerichten angewandt werden, zum anderen müssen die Gerichte diese Gesetze gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur deklaratorischen Feststellung ihrer Ungültigkeit vorlegen, was die Gerichte bisher ausnahmslos unterlassen haben.
Red. Anm.: Deklaratorisch bedeutet, dass die Rechtswirkung schon vor dem Rechtsakt eingetreten ist. Bei einem deklaratorischen Rechtsakt wird also lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses festgestellt, bezeugt oder klargestellt.
Gemäß Art. 80 Abs. 3 GG muss jede Rechtsverordnung eine gesetzliche Delegationsnorm enthalten, auf die sie sich stützt. Es obliegt sowohl der zweiten Gewalt als auch den Gerichten zu prüfen, ob eine grundgesetzkonforme Delegationsnorm für die betreffende Rechts-verordnung existiert. Jede einzelne Delegationsnorm ist gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG in der sie betreffenden Rechtsverordnung ausdrücklich zu benennen.
Fehlt auch nur eine Delegationsnorm, ist die Rechtsverordnung – ex tunc – ungültig. Eine Teilnichtigkeit sehen auch hier weder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG noch andere Vorschriften des Bonner Grundgesetzes vor.
Werden in einer Rechtsverordnung Grundrechte eingeschränkt, so muss jede Deklarations-norm die einzuschränkenden Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG namentlich unter Angabe des Artikels nennen, ansonsten sind Delegationsnorm und Rechtsverordnung ebenfalls – ex tunc – ungültig.
Bezogen auf die Vorlagepflicht des Art. 100 GG ist jedoch hinzukommend anzumerken, dass die Entscheidungen des BVerfG seit dessen Aufnahme seiner rechtsprechenden Tätigkeit im September 1951 nichtig sind, da das BVerfGG, auf dessen Grundlage die Rechtsprechung des BVerfG beruht, selbst gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt und damit – ex tunc – ungültig ist.
Hierzu kommt erschwerend, dass die vom Deutschen Bundestag gemäß Art. 94 Abs. 2 GG direkt zu wählenden Richter an das BVerfG verfassungswidrig seit 1951 von einem im Bonner Grundgesetz nicht vorgesehenen Richterwahlausschuss indirekt auf der Basis des verfassungswidrigen § 6 des wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen BVerfGG gewählt werden.
Das hat zur Folge, dass alle Entscheidungen des BVerfG zum Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG unwirksam sind.
Eine nachträgliche Heilung dieses Verfassungsverstoßes ist nicht möglich, wie der erklärte Gegner des Zitiergebotes, der Nazi-Jurist Dr. Hermann von Mangoldt höchst selbst wörtlich in der 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19.01.1949 zu Protokoll gegeben hat:
»Und nun wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine dieser kleinen Klauseln (…) nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muss die Arbeit von neuem anfangen.«
Abschließend ist festzustellen, dass ausnahmslos jedes Gesetz und / oder jede Verordnung, das / (die) das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, – ex tunc – unwirksam ist, mit der Folge, dass alle auf einem solchen – ex tunc – nichtigen Gesetz oder einer solchen – ex tunc – nichtigen Verordnung basierenden Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind und künftige Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen auf der Grundlage eines solchen ungültigen Gesetzes und / oder einer solchen ungültigen Verordnung stets zu unterbleiben haben.
»Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.« – Hans Kelsen in »Reine Rechtslehre«
Sie sehen also, liebe Besucher der Seite, dass der gegebenen Gesetzgebung in Deutschland in weiten Teilen die Legitimation fehlt. Richter interessiert dies nicht, genausowenig wie entsprechende Vorhaltungen in einem Rechtsstreit. Und warum interessiert dies Richter nicht?
Weil Richter in den Bundesländern nicht dem Grundgesetz,
sondern nur Gesetzen unterworfen sind.
Jedenfalls tun konträr zu ihrem Richtereid so.
Und die Gesetze, die von den Richtern angewandt oder gar ignoriert werden, sind grundsätzlich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. (Wenige Ausnahmen bestätigen die Regel.)