Kurzinfo:
Gesetze oder die Änderung von Gesetzen wirken immer nur in die Zukunft? Denkste! Nicht so bei den Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vom 10.08.1993. Hier outet sich der Bundestag
als Gauner, als Rechtsbeugermafiosi, dem nicht nur die Grundrechte von uns Bürgern, sondern die ganz Rechtsstaaterei schnurz egal ist.
Der Bundestag hat sich hier ein echtes Schmankerl an grundgesetz- und rechtswidriger Gesetzgebung geleistet, für das es sich lohnt, dies auf einer eigenen Seite zu dokumentieren.
1993 wurde eine Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes BVerfGG im Bundesgesetzblatt verkündet: BGBL I. S. 1442.
Bestandteil dieser Änderung war unter anderem die Installation des § 93d, der wie folgt lautet:
§ 93d BVerfGG
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner
Begründung.
Dieser Paragraph gilt nach rechtstaatlicher Sitte nicht rückwirkend, sondern nur in die Zukunft gerichtet, also nur für Verfassungsbeschwerden, die nach der Verkündung des Gesetzes am 10.08.1993, also erst ab 11.08.1993 beim Bundesverfassungsgericht eingehen.
Nicht so hier. Ganz klammheimlich hat der Bundestag, der Gesetzgeber, der hinterhältige Gauner auf Seite 1445 der Verkündung der Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und anderer Bestimmungen noch einen Arikel 8 angehängt. Er lautet:
Damit galten die gesamten Änderungen einschließlich § 93d BVerfGG in einer Art "Zurück in die Zukunft" rückwirkend auch für alle am Bundesverfassungsgericht am 11.08.1993 bereits anhängigen Verfahren, die also vor dem 11.08.1993 eingereicht worden waren.
Da haben sich die Bundesverfassungsrichter doch bestimmt gefreut. Sie wurden durch diese rechts- und verfassungswidrig rückwirkende Festsetzung der Gültigkeit des § 93d BVerfGG in allen noch anhängigen Verfassungsbeschwerden der Pflicht enthoben, die Abweisung von Verfassungsbeschwerden, mit denen z. B. Rückführungsansprüche auf von der DDR enteignetes Grundeigentum geltend gemacht wurden, mit ausführlichen Begründungen zu garnieren. Statt dessen konnten sie die Begründung auf die Klausel reduzieren:
"Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen"
Beispielhaft dazu eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2013, BVerfGE 1 BvR 3347/13.
Was die Richter wohl mit der ihnen vom Bundestag zu Lasten der Rechtsstaatlichkeit gewährten Freizeit angestellt haben? Beschwert haben sie sich jedenfalls nicht, und rechtlich moniert wurde diese Variante der Gesetzgebung von ihnen auch nicht.
Rechtens wäre, wenn das Bundesverfassungsgericht durch Gesetz verpflichtet würde, alle Verfassungsbeschwerden, die am 10.08.1993 bei Gericht noch in der pipeline lagen und nachfolgend unter Nutzung des § 93d BVerfGG und der sonstigen seit 11.08.1993 gültigen Änderungen des BVerfGG abgewiesen wurden, erneut zu bescheiden.
Denn durch § 93d BVerfGG etc. wurden die betroffenen Beschwerdeführer gnadenlos um ihr Recht auf eine anständige Bescheidung ihrer Verfassungsbeschwerde gelinkt. Von Bundestag und
Bundesverfassungsgericht in trauter Gemeinsamkeit: Bundestag liefert den Revolver, und das Bundesverfassungsgericht drückt ab.
Um den Trick mit Artikel 8 zu vertuschen hat der Gesetzgeber ganz einfach vier Tage später, schon am 14.08.1993 im Bundesgesetzblatt BGBl. I. S. 1473 eine Neufassung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verkündet - und kein Mensch (außer mir?) hat sich offenbar mehr für die Änderung des BVerfGG vom 10.08.1993 und den angeschlossenen Artikel 8 interessiert.
Für mich eine gewollte, vorsätzliche Täuschung des Volkes durch den Deutschen Bundestag, der angeblich Volkes Wille repräsentiert. Und ein Betrug, eine vorsätzliche Einschränkung der Rechte der Beschwerdeführer, die ihre Verfassungsbeschwerde bereits vor dem 11.08.1993 anhängig gemacht haben, diese aber erst auf ab dem 11.08.1993 gültigen Bundesverfassungsgerichtsgesetz beschieden wurde.
Eine Verbrecherbande, diese Bundestagsabgeordneten? Ich denke schon. Passend dazu die Seite Missbrauchsgebühren.
Hinweis:
Es folgen auf der weiteren Hauptseite Bundesverfassungsgericht mit Unterseiten weitere Belege, wie die Bundestagsabgeordneten bewusst und vorsätzlich uns Bürger um die Gültigkeit und Wirksamkeit unserer Grundrechte und das Grundgesetz überhaupt prellen, indem sie den Bundesverfassungsrichtern weitere Möglichkeiten zur Hand gegeben haben, die Anzeige von Grundrechtsverletzungen willkürlich zu liquidieren.
Nur der Form halber soll noch aufgezeigt werden, dass der vor zitierte Artikel 8, durch den 1993 neu eingeführte Bestimmungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz mit rückwirkender Wirkung
installiert wurden, im Zuge des Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrechtim Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, im Jahr 2006 BGBl. I. S. 866, auf Seite 867
wieder aufgehoben wurde.
Zu diesem Zeitpunkt, Jahr 2006, waren jedenfalls alle vor dem 11.08.1993 beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängigen Verfassungsbeschwerden abgearbeitet. Folglich galt in 2006: Der Mohr hat
seine Schuldigkeit getan, wir brauchen ihn nicht mehr. Und so wurde Artikel 8 liquidiert.